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Artikel 1 - Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (6. VerbrStÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Tabaksteuerverordnung



Die Tabaksteuerverordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3263) wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
In der Angabe zu § 5 werden die Wörter „zum Betrieb eines Steuerlagers" durch die Wörter „als Steuerlagerinhaber" ersetzt.

b)
In der Angabe zu § 23 werden die Wörter „ohne elektronisches Verwaltungsdokument" durch die Wörter „in Sonderfällen" ersetzt.

c)
Die Angabe zu § 51 wird wie folgt gefasst:

§ 51 Aufreißen, Vernichten, Vergällen, Ungültigmachen".

d)
Die Angaben zu den Abschnitten 23 und 24 werden durch folgende Angaben ersetzt:

„Abschnitt 23 Zu § 35 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes

§ 54 Elektronische Datenübermittlung im Besteuerungsverfahren, Allgemeines

§ 55 Schnittstellen

§ 56 Anforderungen an die Programme

§ 57 Prüfung der Programme

§ 58 Haftung

§ 59 Authentifizierung, Datenübermittlung im Auftrag

Abschnitt 24 Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung

§ 60 Ordnungswidrigkeiten

Abschnitt 25 Schlussbestimmungen

§ 61 Übergangsregelungen".

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Steuerlager (§ 5 des Gesetzes) umfasst die Gesamtheit der baulich zueinander gehörenden Räume, in denen sich die Einrichtungen zur Herstellung, zur Be- oder Verarbeitung, zur Lagerung von Tabakwaren sowie für die in Absatz 3 Satz 2 genannten Handlungen befinden, ebenso die Lagerorte für Roh- und Ausgangsstoffe, Halb- und Fertigerzeugnisse, die Ladeeinrichtungen, die Werkstätten zum Instandhalten des Betriebs und die Verwaltung. Ferner gehören dazu die Räume, Flächen und ortsfesten Transportanlagen, die jene Räume miteinander verbinden, sowie die daran angrenzenden Flächen, soweit diese für betriebliche Zwecke genutzt werden."

b)
Absatz 2 Satz 1 wird aufgehoben.

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) In einem Steuerlager dürfen Tabakwaren unter Steueraussetzung hergestellt, be- oder verarbeitet sowie gelagert werden. Die nachfolgenden Handlungen sind keine Herstellungshandlungen:

1.
das Verpacken von Tabakwaren,

2.
das Bezeichnen von Packungen,

3.
das Anbringen von Steuerzeichen,

4.
das Aufreißen von Zigaretten, Zigarren oder Zigarillos,

5.
das Ausrüsten von Zigarren oder Zigarillos durch Pressen, Sortieren, Pudern, Beringen, Einschlagen und dergleichen,

6.
das Mischen, Aromatisieren und Pressen von Rauchtabak."

d)
In Absatz 4 werden nach den Wörtern „Be- und Verarbeitung" ein Komma sowie die Wörter „der Handlungen nach Absatz 3 Satz 2" eingefügt.

3.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In der Paragrafenüberschrift werden die Wörter „zum Betrieb eines Steuerlagers" durch die Wörter „als Steuerlagerinhaber" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „zum Betrieb eines Steuerlagers" durch die Wörter „als Steuerlagerinhaber" ersetzt.

bb)
Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
eine Betriebserklärung mit der Beschreibung der Betriebsvorgänge bezogen auf die Herstellung, die Be- oder Verarbeitung und die Lagerung der Tabakwaren sowie auf die Handlungen nach § 4 Absatz 3 Satz 2 im beantragten Steuerlager."

c)
In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „empfangen oder" die Wörter „aus dem Steuerlager" eingefügt.

4.
§ 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „der Steuerlager" die Wörter „sowie die nach § 4 Absatz 3 zulässigen Handlungen" eingefügt.

b)
Satz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe „nach § 7" wird gestrichen.

bb)
Nach dem Wort „leisten" wird der Klammerzusatz „(§ 7)" eingefügt.

5.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Höhe der Sicherheitsleistung wird durch das zuständige Hauptzollamt unter Berücksichtigung des § 6 Absatz 1 Satz 5 und 6 des Gesetzes festgelegt."

b)
Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

c)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Von den Absätzen 1 und 2 unberührt bleibt die Befugnis des Hauptzollamts Bielefeld, wegen mehrfacher nicht rechtzeitiger Entrichtung oder wegen Gefährdung der Steuerzeichenschuld auf der Grundlage des § 221 der Abgabenordnung die Fälligkeit nach § 18 des Gesetzes vorzuverlegen oder bei Gefährdung der Steuerzeichenschuld eine Sicherheitsleistung zu verlangen."

6.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 wird das Wort „bezogen" durch das Wort „empfangen" ersetzt.

bb)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

§ 7 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."

b)
In Absatz 6 Satz 4 wird das Wort „bezogenen" durch die Wörter „in den Betrieb aufgenommenen" ersetzt.

c)
Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 werden die Wörter „den Empfang" durch die Wörter „die aufgenommenen Tabakwaren" ersetzt.

bb)
Satz 6 wird aufgehoben.

7.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 3 werden nach den Wörtern „in andere" die Wörter „oder über andere" eingefügt.

b)
In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „überführt" durch das Wort „übergeführt" ersetzt.

8.
In § 17 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „enthält" die Wörter „oder aus dem der eindeutige Referenzcode hervorgeht" eingefügt.

9.
In § 22 Absatz 3 Satz 1 werden vor dem Wort „innerhalb" die Wörter „und eine Kopie der ihm vorliegenden Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung" eingefügt.

10.
§ 23 wird wie folgt gefasst:

§ 23 Beförderungen im Steuergebiet in Sonderfällen

(1) Bei Beförderungen von Tabakwaren unter Steueraussetzung zwischen Steuerlagern eines Steuerlagerinhabers im Steuergebiet oder, wenn der Steuerlagerinhaber gleichzeitig registrierter Versender ist, zwischen Orten der Einfuhr im Steuergebiet und den Steuerlagern dieses Steuerlagerinhabers im Steuergebiet kann das zuständige Hauptzollamt auf Antrag des Steuerlagerinhabers anstelle des Verfahrens mit elektronischem Verwaltungsdokument andere geeignete Verfahren zulassen, wenn Steuerbelange nicht gefährdet sind.

(2) Bei häufigen und regelmäßigen Beförderungen von Tabakwaren unter Steueraussetzung zur Abgabe als Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf nach § 27 der Zollverordnung kann in den Fällen, in denen nach Artikel 786 der Zollkodex-Durchführungsverordnung ein zollrechtliches Ausfuhrverfahren durchgeführt wird, das zuständige Hauptzollamt auf Antrag des Steuerlagerinhabers zulassen, dass dieser für die in einem Kalendermonat abgegebenen Tabakwaren bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Beförderung begonnen hat, den Entwurf eines zusammengefassten elektronischen Verwaltungsdokuments übermittelt, wenn

1.
dem Steuerlagerinhaber das Verfahren nach Artikel 285a Absatz 1a der Zollkodex-Durchführungsverordnung bewilligt wurde,

2.
die Beförderung ausschließlich im Steuergebiet erfolgt und

3.
die einzelnen Beförderungen von einem Lieferschein oder einem entsprechenden Handelsdokument mit der deutlich sichtbaren Aufschrift

„unversteuerte Tabakwaren zur Bevorratung von Schiffen und Flugzeugen"

begleitet werden.

Für das Erstellen des Entwurfs des zusammengefassten elektronischen Verwaltungsdokuments und der Ausfuhrmeldung gelten die §§ 17 und 22 entsprechend.

(3) Für Beförderungen nach Absatz 2, die vor dem 1. Juli 2012 begonnen worden sind, kann anstelle des zusammengefassten elektronischen Verwaltungsdokuments ein zusammengefasstes Begleitdokument verwendet werden. Für das Erstellen des zusammengefassten Begleitdokuments gilt § 24 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend. Der Versender hat dem Hauptzollamt die zweite bis vierte Ausfertigung des zusammengefassten Begleitdokuments bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Beförderung begonnen hat, vorzulegen. Das Hauptzollamt bestätigt auf der Grundlage der im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 285a Absatz 1a der Zollkodex-Durchführungsverordnung übermittelten Zollanmeldung oder einer vorliegenden Ausgangsbestätigung die ordnungsgemäße Beendigung der Beförderungen sowie die Übereinstimmung der drei Ausfertigungen mit Sichtvermerk auf der dritten Ausfertigung (Rückschein). Der bestätigte Rückschein ist von dem Hauptzollamt an den Versender zurückzuschicken, der diesen als Beleg zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen hat. Die zweite und vierte Ausfertigung verbleibt beim Hauptzollamt."

11.
In § 25 Absatz 5 Satz 1 und § 26 Absatz 3 Satz 1 wird jeweils nach dem Wort „Hauptzollamt" das Wort „unverzüglich" eingefügt.

12.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 5 wird das Wort „einzutragen" durch die Wörter „zu vermerken" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort „Hauptzollamt" das Wort „unverzüglich" eingefügt.

13.
In § 28 Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort „Hauptzollamt" das Wort „unverzüglich" eingefügt.

14.
§ 37 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Für einen Einführer, der sein Unternehmen an einem Ort außerhalb des Steuergebiets betreibt, oder für einen Einführer, der außerhalb des Steuergebiets wohnt, ist das Hauptzollamt Bielefeld zuständig."

15.
Dem § 40 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Sind Tabakwaren während der Beförderung nach Absatz 5 infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Beförderer dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen."

16.
§ 44 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Der einleitende Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„Deputatberechtigt sind die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die".

bb)
In Nummer 1 werden die Wörter „in seinem" durch die Wörter „in einem" ersetzt.

cc)
Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

„3.
mit Aufgaben betraut sind, deren Erledigung zeitweise und regelmäßige, wenn auch nicht dauernde Anwesenheit in den Räumen erforderlich macht, in denen Tabakwaren hergestellt oder versandfertig hergerichtet werden, oder deren Tätigkeit der Sicherung des Steuerlagers, in dem Tabakwaren hergestellt werden, oder der Betreuung der in diesem Steuerlager Beschäftigten dient, oder

4.
zur Verwaltung des Betriebs gehören, soweit sie in Räumen beschäftigt sind, die zum Steuerlager, in dem Tabakwaren hergestellt werden, gehören."

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Für die Zwecke dieser Vorschrift gehören zu einem Steuerlager, in dem Tabakwaren hergestellt werden, auch die Betriebsstätten oder andere Steuerlager,

1.
in denen sich die Geschäftsleitung oder ein Teil der Geschäftsleitung befindet, wenn von dort aus Rohtabak eingekauft wird;

2.
in denen Tabakwaren verpackt oder Zigarren oder Zigarillos ausgerüstet oder keine anderen als zur Ausfuhr bestimmte unversteuerte Tabakwaren gelagert werden;

3.
in denen Tabakwaren gelagert werden, die zur weiteren Be- oder Verarbeitung bestimmt sind;

4.
in denen Tabakwaren gelagert werden, für die ein Erlass oder eine Erstattung der Steuer beantragt werden soll."

c)
Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5.

17.
§ 48 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Erlass und die Erstattung der durch Verwendung von Steuerzeichen entrichteten Steuer und der Steuerzeichenschuld werden nur gewährt, wenn Steuerzeichen mit einem Steuerwert von mindestens 10 Euro vernichtet, ungültig gemacht oder zurückgegeben werden."

b)
In Absatz 5 wird vor dem Wort „Erstattung" das Wort „die" eingefügt.

18.
§ 50 wird wie folgt gefasst:

§ 50 Ausnahmen von der Anmeldepflicht

Von der Anmeldepflicht nach § 33 Absatz 2 des Gesetzes ist der Handel mit Tabakwaren ausgenommen. Dies gilt nicht für die gewerbliche Einfuhr (§ 37)."

19.
Die Paragrafenüberschrift zu § 51 wird wie folgt gefasst:

§ 51 Aufreißen, Vernichten, Vergällen, Ungültigmachen".

20.
Nach § 53 wird folgender Abschnitt 23 eingefügt:

„Abschnitt 23 Zu § 35 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes

§ 54 Elektronische Datenübermittlung im Besteuerungsverfahren, Allgemeines

(1) Für das Besteuerungsverfahren erforderliche Daten können durch Datenfernübertragung übermittelt werden (elektronische Datenübermittlung), sobald die organisatorischen und technischen Voraussetzungen bei der Zollverwaltung dafür vorliegen. Mit der elektronischen Datenübermittlung können Dritte beauftragt werden.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt Einzelheiten der elektronischen Datenübermittlung nach Absatz 1 Satz 1 durch eine Verfahrensanweisung, die vom Bundesministerium der Finanzen im Internet auf den Seiten der Zollverwaltung (www.zoll.de) veröffentlicht wird.

(3) Bei der elektronischen Datenübermittlung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verfahren einzusetzen, die die Authentizität, Vertraulichkeit und Integrität der Daten gewährleisten. Im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.

(4) Die Pflichten der Programmhersteller nach den §§ 56 und 57 sind ausschließlich öffentlichrechtlicher Art.

§ 55 Schnittstellen

Bei der elektronischen Datenübermittlung sind die hierfür vom Bundesministerium der Finanzen bestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß zu bedienen. Die für die Übermittlung benötigten Schnittstellen werden über das Internet zur Verfügung gestellt.

§ 56 Anforderungen an die Programme

(1) Programme, die für die Verarbeitung von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten bestimmt sind, müssen im Rahmen des in der Programmbeschreibung angegebenen Programmumfangs die richtige und vollständige Verarbeitung der für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten gewährleisten.

(2) Auf den Programmumfang sowie auf Fallgestaltungen, in denen eine richtige und vollständige Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung ausnahmsweise nicht möglich ist (Ausschlussfälle), ist in der Programmbeschreibung an hervorgehobener Stelle hinzuweisen.

§ 57 Prüfung der Programme

(1) Programme, die für die Verarbeitung von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten bestimmt sind, sind vom Hersteller vor der ersten Nutzung und nach jeder Änderung daraufhin zu prüfen, ob sie die Anforderungen nach § 56 Absatz 1 erfüllen. Hierbei sind ein Protokoll über den letzten durchgeführten Testlauf und eine Programmauflistung zu erstellen, die fünf Jahre aufzubewahren sind. Die Aufbewahrungsfrist nach Satz 2 beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres der erstmaligen Nutzung zur Datenübermittlung. Elektronische, magnetische und optische Speicherverfahren, die eine jederzeitige Wiederherstellung der eingesetzten Programmversion in Papierform ermöglichen, sind der Programmauflistung gleichgestellt.

(2) Die vom Bundesministerium der Finanzen bestimmte Dienststelle (Prüfungsstelle) ist befugt, die für die Erfassung, Verarbeitung oder elektronische Übermittlung der Daten bestimmten Programme und Dokumentationen zu überprüfen. § 200 der Abgabenordnung gilt entsprechend.

(3) Der Hersteller oder Vertreiber eines fehlerhaften Programms ist unverzüglich zur Nachbesserung oder Ablösung aufzufordern. Soweit eine unverzügliche Nachbesserung oder Ablösung nicht erfolgt, ist die Prüfungsstelle berechtigt, die Programme des Herstellers von der elektronischen Übermittlung nach § 54 technisch auszuschließen. Die Prüfungsstelle ist nicht verpflichtet, die Programme zu prüfen.

(4) Sind Programme nach Absatz 1 zum allgemeinen Vertrieb vorgesehen, hat der Hersteller der Prüfungsstelle auf Verlangen Muster zum Zweck der Prüfung kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

§ 58 Haftung

(1) Der Hersteller von Programmen, die für die Verarbeitung von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten bestimmt sind, haftet, soweit die Daten infolge einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung einer Pflicht nach den §§ 56 und 57 unrichtig oder unvollständig verarbeitet werden und dadurch Steuern verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden, für die verkürzten Steuern oder zu Unrecht erhaltenen Steuervorteile.

(2) Wer Programme nach Absatz 1 zur elektronischen Datenübermittlung im Auftrag (§ 54 Absatz 1 Satz 2) einsetzt, haftet, soweit auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Übermittlung Steuern vorsätzlich oder grob fahrlässig verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden.

§ 59 Authentifizierung, Datenübermittlung im Auftrag

(1) Bei der elektronischen Datenübermittlung ist grundsätzlich eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich. Eine qualifizierte elektronische Signatur ist dann nicht erforderlich, wenn ein anderes sicheres Verfahren eingesetzt wird, welches den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifiziert und die in § 54 Absatz 3 bestimmten Anforderungen an die Gewährleistung der Authentizität und Integrität der Daten in gleicher Weise erfüllt.

(2) Im Falle der Übermittlung im Auftrag (§ 54 Absatz 1 Satz 2) hat der Dritte die Daten dem Auftraggeber unverzüglich in leicht nachprüfbarer Form zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber hat die Daten unverzüglich zu überprüfen."

21.
Der bisherige Abschnitt 23 wird Abschnitt 24.

22.
Der bisherige § 54 wird § 60 und wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
entgegen § 11 Satz 1, § 30 Absatz 1 oder 2 oder § 40 Absatz 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,".

b)
In Absatz 1 Nummer 18 werden nach dem Wort „Eintragung" die Wörter „oder einen Vermerk" eingefügt.

c)
In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „§ 44 Absatz 3 Satz 1 oder 2" durch die Wörter „§ 44 Absatz 4 Satz 1 oder 2" ersetzt.

23.
Der bisherige Abschnitt 24 wird Abschnitt 25.

24.
Der bisherige § 55 wird § 61 und wird wie folgt geändert:

§ 61 Übergangsregelungen

Für Beförderungen

1.
von Tabakwaren unter Steueraussetzung, die vor dem 1. Januar 2011 begonnen worden sind,

2.
von Tabakwaren unter Steueraussetzung im Steuergebiet, die vor dem 1. Januar 2012 begonnen worden sind,

3.
von Tabakwaren, die unter Steueraussetzung unmittelbar aus dem Steuergebiet in Drittländer oder Drittgebiete ausgeführt werden und deren Beförderung vor dem 1. Januar 2012 begonnen worden ist,

ist diese Verordnung in der bis zum 31. März 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden, es sei denn, die Beförderungen sind mit einem elektronischen Verwaltungsdokument begonnen worden. Für die Ausfuhrförmlichkeiten ist in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ab dem 1. Januar 2011 Artikel 793c der Zollkodex-Durchführungsverordnung in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden."



 

Zitierungen von Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 6. VerbrStÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 6. VerbrStÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung
G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
Artikel 9 ZollVNeuOrgG Änderung von Rechtsverordnungen
... § 16 der Tabaksteuerverordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3263), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juli 2011 (BGBl. I S. 1308) geändert worden ist, wird wie folgt ...