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Änderung § 7 Rohrfernleitungsverordnung vom 05.04.2017

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§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 99 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Schadensfall


(1) Im Schadensfall hat der Betreiber unverzüglich Maßnahmen zur Schadensbegrenzung und Schadensbehebung zu ergreifen.

(2) Der Betreiber einer Rohrfernleitungsanlage hat den zuständigen Behörden jeden Schadensfall unverzüglich anzuzeigen, bei dem

1. eine Person zu Tode gekommen ist oder

2. innerhalb der Anlage mindestens sechs Personen verletzt worden sind und sich mindestens 24 Stunden im Krankenhaus aufgehalten haben oder

3. außerhalb der Anlage mindestens eine Person verletzt worden ist oder

4. sicherheitsrelevante Störungen des Betriebs aufgetreten sind oder

5. Ereignisse mit Sachschäden von mehr als zwei Millionen Euro aufgetreten sind oder

6. Stoffe nach § 2 Abs. 1 ausgetreten oder andere außergewöhnliche, von der Anlage ausgehende Emissionen erfolgt sind.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Die zuständige Behörde kann von dem Betreiber verlangen, dass dieser den anzuzeigenden Schadensfall auf seine Kosten durch eine Prüfstelle nach § 6 sicherheitstechnisch beurteilen lässt und ihr die Beurteilung schriftlich vorlegt. 2 Die sicherheitstechnische Beurteilung des Schadensfalls hat sich insbesondere auf die Feststellung zu erstrecken,

(Text neue Fassung)

(3) 1 Die zuständige Behörde kann von dem Betreiber verlangen, dass dieser den anzuzeigenden Schadensfall auf seine Kosten durch eine Prüfstelle nach § 6 sicherheitstechnisch beurteilen lässt und ihr die Beurteilung schriftlich oder elektronisch vorlegt. 2 Die sicherheitstechnische Beurteilung des Schadensfalls hat sich insbesondere auf die Feststellung zu erstrecken,

1. worauf der Schadensfall zurückzuführen ist,

2. ob sich die Rohrfernleitungsanlage in ordnungsgemäßem Zustand befand und ob nach Behebung eines Mangels eine Gefahr nicht mehr besteht und

3. ob neue Erkenntnisse vorliegen, die andere oder zusätzliche Schutzvorkehrungen erfordern.



(heute geltende Fassung) 
 

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