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Änderung § 25 Gesetz über Vollstreckungsschutz für die Binnenschiffahrt vom 25.04.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 25 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung
§ 25 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 59 G v 19.04.2006 BGBl. I 866
(Textabschnitt unverändert)

§ 25


(Text alte Fassung)

Der Reichsminister der Justiz kann im Einvernehmen mit dem Reichsverkehrsminister zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen erlassen.

(Text neue Fassung)

(weggefallen)


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