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§ 3 - Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug (2. ProdSV)

V. v. 07.07.2011 BGBl. I S. 1350, 1470 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Geltung ab 20.07.2011; FNA: 8053-4-4-1 Sonstige Vorschriften
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§ 3 Allgemeine Pflichten der Hersteller



(1) Die Hersteller dürfen nur solches Spielzeug in den Verkehr bringen, das gemäß den Anforderungen nach § 10 dieser Verordnung und Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG entworfen und hergestellt wurde.

(2) 1Bevor ein Hersteller ein Spielzeug auf dem Markt bereitstellt, muss er die gemäß § 17 Absatz 1 erforderlichen technischen Unterlagen erstellen und das gemäß § 15 Absatz 2 und 3 anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren durchführen oder durchführen lassen. 2Wurde anhand dieses Verfahrens nachgewiesen, dass das Spielzeug den in Absatz 1 genannten geltenden Anforderungen entspricht, stellen die Hersteller die in § 12 genannte EG-Konformitätserklärung aus und bringen die CE-Kennzeichnung gemäß § 13 Absatz 2 und 3 an.

(3) Die Hersteller müssen die technischen Unterlagen und die EG-Konformitätserklärung zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen des letzten Stücks der Spielzeugserie aufbewahren.

(4) 1Die Hersteller haben durch geeignete Verfahren dafür zu sorgen, dass bei Serienfertigung stets die Anforderungen der Richtlinie 2009/48/EG eingehalten werden. 2Änderungen am Entwurf des Spielzeugs oder an seinen Merkmalen sowie Änderungen der harmonisierten Normen, auf die verwiesen wird, wenn die Konformität eines Spielzeugs erklärt wird, werden angemessen berücksichtigt. 3Zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Menschen führen die Hersteller, falls von einem Spielzeug Risiken ausgehen, Stichproben von dem in Verkehr befindlichen Spielzeug durch, nehmen Prüfungen vor, führen ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Produkte und der Produktrückrufe und unterrichten die Händler in regelmäßigen Abständen über Verlauf und Ergebnisse ihrer Überwachung.

(5) 1Besteht Grund zu der Annahme, dass ein von ihnen in den Verkehr gebrachtes Spielzeug nicht den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft entspricht, ergreifen die Hersteller unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Spielzeugs mit den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften herzustellen, das Spielzeug erforderlichenfalls vom Markt zu nehmen oder es zurückzurufen. 2Wenn mit dem Spielzeug Risiken verbunden sind, haben die Hersteller außerdem unverzüglich die zuständigen Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Spielzeug auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber zu unterrichten und dabei die erforderlichen Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen, zu machen.





 

Frühere Fassungen von § 3 2. ProdSV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.10.2015Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug
vom 21.10.2015 BGBl. I S. 1786

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 2. ProdSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 2. ProdSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. ProdSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 2. ProdSV Pflichten des Bevollmächtigten
... die mit Spielzeugen verbunden sind. (3) Die Verpflichtungen gemäß § 3 Absatz 1 und die Erstellung der technischen Unterlagen gemäß § 17 können vom ...
§ 6 2. ProdSV Pflichten der Einführer (vom 23.07.2016)
... die technischen Unterlagen auf Verlangen vorlegen können. (5) § 3 Absatz 4 Satz 3, Absatz 5 und § 4 Absatz 3 und 4 sind für den Einführer ...
§ 7 2. ProdSV Pflichten der Händler
... das Spielzeug erforderlichenfalls zurückzunehmen oder es zurückzurufen. § 3 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Die Händler haben der zuständigen ...
§ 8 2. ProdSV Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten
... und unterliegt den Verpflichtungen für Hersteller gemäß den §§ 3 und 4, wenn er ein Spielzeug unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in den Verkehr ...
§ 17 2. ProdSV Technische Unterlagen
... Die in § 3 Absatz 2 erwähnten technischen Unterlagen müssen insbesondere die in Anhang IV der ...
§ 22 2. ProdSV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (vom 16.07.2021)
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 eine technische Unterlage nach Anhang IV der Richtlinie 2009/48/EG nicht, nicht richtig, nicht ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Absatz 3 , auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, eine technische Unterlage oder die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug
B. v. 20.07.2011 BGBl. I S. 1470
Berichtigung 2. GPSGVBer
... berichtigen: 1. § 6 Absatz 5 muss wie folgt lauten: „(5) § 3 Absatz 4 Satz 3, Absatz 5 und § 4 Absatz 3 und 4 gilt für den Einführer ...

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug
V. v. 21.10.2015 BGBl. I S. 1786
Artikel 1 1. GPSGV2ÄndV Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug
... die Wörter „für den Gebrauch beim Spielen" ersetzt. 4. § 3 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Bevor ein Hersteller ein Spielzeug auf ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 eine technische Unterlage nach Anhang IV der Richtlinie 2009/48/EG nicht, nicht ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, eine technische Unterlage oder ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug
V. v. 13.07.2016 BGBl. I S. 1716
Artikel 1 2. ProdSV2ÄndV Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug
...  2. § 6 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Absatz 4 Satz 3, Absatz 5 und § 4 Absatz 3 und 4 sind für den Einführer ...