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§ 7 - Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug (2. ProdSV)

V. v. 07.07.2011 BGBl. I S. 1350, 1470 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Geltung ab 20.07.2011; FNA: 8053-4-4-1 Sonstige Vorschriften
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§ 7 Pflichten der Händler



(1) Händler müssen die geltenden Anforderungen an die Vermarktung von Spielzeug mit der erforderlichen Sorgfalt berücksichtigen, wenn sie Spielzeug auf dem Markt bereitstellen.

(2) Bevor sie ein Spielzeug auf dem Markt bereitstellen, haben die Händler zu überprüfen, ob

1.
das Spielzeug mit der erforderlichen Konformitätskennzeichnung versehen ist,

2.
dem Spielzeug die erforderlichen Unterlagen sowie die Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beigefügt sind und

3.
der Hersteller und der Einführer die Anforderungen von § 4 Absatz 1 und 2 sowie von § 6 Absatz 5 Satz 2 erfüllt haben.

Besteht Grund zu der Annahme, dass ein Spielzeug nicht mit den Anforderungen nach § 10 dieser Verordnung und Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG übereinstimmt, darf der Händler dieses Spielzeug erst auf dem Markt bereit stellen, nachdem es mit diesen Anforderungen in Übereinstimmung gebracht wurde. Wenn mit dem Spielzeug ein Risiko verbunden ist, hat der Händler außerdem den Hersteller oder den Einführer sowie die für den Händler zuständige Marktüberwachungsbehörde darüber zu unterrichten.

(3) Händler, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes Spielzeug nicht den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft entspricht, stellen sicher, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Übereinstimmung dieses Spielzeugs mit diesen Anforderungen herzustellen, das Spielzeug erforderlichenfalls zurückzunehmen oder es zurückzurufen. § 3 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Händler haben der zuständigen Marktüberwachungsbehörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen auszuhändigen, die für den Nachweis der Konformität des Spielzeugs erforderlich sind. § 4 Absatz 4 Satz 3 und § 6 Absatz 3 gelten für den Händler entsprechend.

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Zitierungen von § 7 2. ProdSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 2. ProdSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. ProdSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 2. ProdSV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (vom 16.07.2021)
... dass das Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde, 5. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 2 oder § 10 Absatz 3 Satz 2 Spielzeug auf dem Markt bereitstellt oder 6. entgegen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug
V. v. 09.07.2018 BGBl. I S. 1093
Artikel 1 3. ProdSV2ÄndV Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug
...  2. § 22 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst: „5. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 2 oder § 10 Absatz 3 Satz 2 Spielzeug auf dem Markt bereitstellt ...

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug
V. v. 21.10.2015 BGBl. I S. 1786
Artikel 1 1. GPSGV2ÄndV Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug
... das Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde, 4. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 2 oder § 10 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 4 Spielzeug auf dem Markt bereitstellt ...