Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 12 2. ProdSV vom 28.10.2015

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 1. GPSGV2ÄndV am 28. Oktober 2015 und Änderungshistorie der 2. ProdSV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 12 2. ProdSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.10.2015 geltenden Fassung
§ 12 2. ProdSV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.10.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.10.2015 BGBl. I S. 1786

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 EG-Konformitätserklärung


(1) Die EG-Konformitätserklärung besagt, dass die Erfüllung der Anforderungen, die in § 10 dieser Verordnung und Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG genannt sind, nachgewiesen wurde.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Die EG-Konformitätserklärung enthält mindestens die Elemente, die angegeben sind in

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die EG-Konformitätserklärung enthält mindestens die Elemente, die angegeben sind in

1. Anhang III der Richtlinie 2009/48/EG und

vorherige Änderung

2. den einschlägigen Modulen des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82).

Sie
ist auf dem neuesten Stand zu halten. Die EG-Konformitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang III der Richtlinie 2009/48/EG. Sie ist in deutscher Sprache abzufassen. Sie wird in die Sprache oder die Sprachen übersetzt, die von dem Mitgliedstaat der Europäischen Union vorgeschrieben sind, in dem das Spielzeug in den Verkehr gebracht oder auf dessen Markt es bereitgestellt wird.



2. den einschlägigen Modulen des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates vom 9. Juli 2008 (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82).

2 Sie
ist auf dem neuesten Stand zu halten. 3 Die EG-Konformitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang III der Richtlinie 2009/48/EG. 4 Sie ist in deutscher Sprache abzufassen. 5 Sie wird in die Sprache oder die Sprachen übersetzt, die von dem Mitgliedstaat der Europäischen Union vorgeschrieben sind, in dem das Spielzeug in den Verkehr gebracht oder auf dessen Markt es bereitgestellt wird.

(3) Mit der Ausstellung der EG-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des Spielzeugs.




 
Anzeige