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Änderung § 18 2. ProdSV vom 28.10.2015

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§ 18 2. ProdSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.10.2015 geltenden Fassung
§ 18 2. ProdSV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.10.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.10.2015 BGBl. I S. 1786

(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Vorsorgeprinzip


(Text alte Fassung)

Ergreifen die zuständigen Behörden in dieser Verordnung geregelten Maßnahmen oder allgemeine Marktüberwachungsmaßnahmen so haben sie dem Vorsorgeprinzip in gebührender Weise Rechnung zu tragen.

(Text neue Fassung)

Ergreifen die zuständigen Behörden in dieser Verordnung geregelte Maßnahmen oder allgemeine Marktüberwachungsmaßnahmen so haben sie dem Vorsorgeprinzip in gebührender Weise Rechnung zu tragen.