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Änderung § 22 2. ProdSV vom 28.10.2015

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§ 22 2. ProdSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.10.2015 geltenden Fassung
§ 22 2. ProdSV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.10.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.10.2015 BGBl. I S. 1786
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 22 Ordnungswidrigkeiten


(Text neue Fassung)

§ 22 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten


vorherige Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 5 Satz 2, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Absatz 2 Satz
1 eine technische Unterlage nach Anhang IV der Richtlinie 2009/48/EG nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder ein dort genanntes Konformitätsbewertungsverfahren nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt und nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,

2. entgegen § 4 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass Spielzeug mit einem dort genannten Kennzeichen versehen ist oder dass eine Information angegeben ist,

3. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass das Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde,

4. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 2 oder § 10 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 4 Spielzeug auf dem Markt bereitstellt oder

5. entgegen § 14 eine dort genannte Bewertung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7
Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, eine technische Unterlage oder die EG-Konformitätserklärung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,

2. entgegen §
4 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 5, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

3. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 5, eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

4. entgegen § 6 Absatz 4 eine Abschrift der EG-Konformitätserklärung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält oder nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Unterlage vorgelegt werden kann, oder

5. entgegen § 9 Satz 1 einen Wirtschaftsakteur nicht oder nicht rechtzeitig benennt.

(3) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, macht sich nach § 40 des Produktsicherheitsgesetzes strafbar.


 (keine frühere Fassung vorhanden)