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§ 14 - Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG)

Artikel 1 G. v. 12.07.2011 BGBl. I S. 1378 (Nr. 36); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 315
Geltung ab 19.07.2011; FNA: 9290-16 Gebühren im Straßenverkehr
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§ 14 Alt-Sachverhalte



(1) 1Für Sachverhalte, die ab dem 1. Juli 2003 und bis zum Ablauf des 31. August 2007 entstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz abweichend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 2. 2Im Rahmen der Anlage 2 ist die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der am 31. August 2007 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) 1Für Sachverhalte, die ab dem 1. September 2007 und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 entstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz abweichend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 3. 2Im Rahmen der Anlage 3 ist die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) 1Für Sachverhalte, die ab dem 1. Januar 2009 und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 entstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz abweichend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 4. 2Im Rahmen der Anlage 4 ist die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung anzuwenden.

(4) 1Für Sachverhalte, die ab dem 1. Januar 2015 und bis zum Ablauf des 30. September 2015 entstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz abweichend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 5. 2Im Rahmen der Anlage 5 ist die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der am 30. September 2015 geltenden Fassung anzuwenden.

(5) 1Für Sachverhalte, die ab dem 1. Oktober 2015 und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 entstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz abweichend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 6. 2Im Rahmen der Anlage 6 ist die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung anzuwenden.

(6) 1Für Sachverhalte, die ab dem 1. Januar 2019 und bis zum Ablauf des 27. Oktober 2020 entstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz abweichend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 7. 2Im Rahmen der Anlage 7 ist die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der am 27. Oktober 2020 geltenden Fassung anzuwenden.

(7) 1Für Sachverhalte, die ab dem 28. Oktober 2020 und bis zum Ablauf des 30. September 2021 entstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz abweichend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 8. 2Im Rahmen der Anlage 8 ist die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der am 30. September 2021 geltenden Fassung anzuwenden.

(8) 1Für Sachverhalte, die ab dem 1. Oktober 2021 und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 entstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz abweichend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 9. 2Im Rahmen der Anlage 9 ist die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden.

(9) 1Für Sachverhalte, die ab dem 1. Januar 2023 und bis zum Ablauf des 30. November 2023 entstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz abweichend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 10. 2Im Rahmen der Anlage 10 ist die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der am 30. November 2023 geltenden Fassung anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 14 BFStrMG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2023Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften
vom 21.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 315
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
vom 08.12.2022 BGBl. I S. 2237
aktuell vorher 01.10.2021Artikel 2 Zweites Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes
vom 08.06.2021 BGBl. I S. 1603
aktuell vorher 01.01.2019Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 04.12.2018 BGBl. I S. 2251
aktuell vorher 31.03.2017Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
vom 27.03.2017 BGBl. I S. 564
aktuell vorher 01.01.2015Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
vom 23.12.2014 BGBl. I S. 2473
aktuell vorher 27.07.2013Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
vom 23.07.2013 BGBl. I S. 2550
aktuellvor 27.07.2013Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 14 BFStrMG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 BFStrMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BFStrMG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 BFStrMG Mautentrichtung und Mauterstattung (vom 01.12.2023)
... Der Mautschuldner hat die Maut in der sich aus § 3, auch in Verbindung mit § 14 , ergebenden Höhe spätestens bei Beginn der mautpflichtigen Benutzung oder im Fall einer ...
Anlage 2 BFStrMG (zu § 14 Absatz 1) (vom 27.07.2013)
Anlage 3 BFStrMG (zu § 14 Absatz 2) (vom 27.07.2013)
Anlage 4 BFStrMG (zu § 14 Absatz 3) Mautsätze im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 (vom 01.01.2015)
Anlage 5 BFStrMG (zu § 14 Absatz 4) Mautsätze im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum Ablauf des 30. September 2015 (vom 31.03.2017)
Anlage 6 BFStrMG (zu § 14 Absatz 5) Mautsätze im Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 (vom 01.01.2019)
Anlage 7 BFStrMG (zu § 14 Absatz 6) Mautsätze im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum Ablauf des 27. Oktober 2020 (vom 01.10.2021)
Anlage 8 BFStrMG (zu § 14 Absatz 7) Mautsätze im Zeitraum vom 28. Oktober 2020 bis zum Ablauf des 30. September 2021 (vom 01.10.2021)
Anlage 9 BFStrMG (zu § 14 Absatz 8) Mautsätze im Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 (vom 01.01.2023)
Anlage 10 BFStrMG (zu § 14 Absatz 9) Mautsätze im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 30. November 2023 (vom 01.12.2023)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften
G. v. 21.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 315
Artikel 1 3. MautRÄndG Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
... dem Entfallen des Grundes für die Rechtsverordnung erhoben werden kann." 13. § 14 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ... 15. Folgende Anlage 10 wird angefügt: „Anlage 10 (zu § 14 Absatz 9 ) Mautsätze im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 30. November 2023 1. ...
Artikel 2 3. MautRÄndG Weitere Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
... wenn die Beförderung nicht gewerblich erfolgt, benutzt werden." 2. Dem § 14 wird folgender Absatz 10 angefügt: „(10) Für Sachverhalte, die ab dem ... 4. Folgende Anlage 11 wird angefügt: „Anlage 11 (zu § 14 Absatz 10 ) Mautsätze im Zeitraum vom 1. Dezember 2023 bis zum 30. Juni 2024 1. Mautteilsatz ...
Artikel 3 3. MautRÄndG Weitere Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
... 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 14 wird folgender Absatz 11 angefügt: „(11) Für Sachverhalte, die ab dem ... 3. Folgende Anlage 12 wird angefügt: „Anlage 12 (zu § 14 Absatz 11 ) Mautsätze im Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis zum 31. Dezember 2025 1. Mautteilsatz ...

Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2550
Artikel 1 1. BFStrMGÄndG Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
... sind." 4. In § 4 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 14 in Verbindung mit der Anlage oder aus der Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 2 Satz 1" ... 3 Absatz 2 Satz 1" durch die Wörter „§ 3, auch in Verbindung mit § 14 ," ersetzt. 5. Dem § 5 wird folgender Satz angefügt:  ... Maut nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entrichtet,". 10. § 14 wird wie folgt gefasst: „§ 14 Alt-Sachverhalte (1) Für ... entrichtet,". 10. § 14 wird wie folgt gefasst: „§ 14 Alt-Sachverhalte (1) Für Sachverhalte, die ab dem 1. Juli 2003 und bis zum Ablauf ... der Anlage wird wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 3 Absatz 3, § 14 Absatz 3)". 12. Die folgenden Anlagen 2 und 3 werden angefügt:  ... 12. Die folgenden Anlagen 2 und 3 werden angefügt: „Anlage 2 (zu § 14 Absatz 1) Mautsätze im Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis zum Ablauf des 31. August ... XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören. Anlage 3 (zu § 14 Absatz 2) Mautsätze im Zeitraum vom 1. September 2007 bis zum Ablauf des 31. ...

Fünftes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
G. v. 08.12.2022 BGBl. I S. 2237
Artikel 1 5. BFStrMGÄndG Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
... tatsächlichen Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben zu berücksichtigen." 2. Dem § 14 wird folgender Absatz 8 angefügt: „(8) Für Sachverhalte, die ab dem 1. ... 4. Folgende Anlage 9 wird angefügt: „Anlage 9 (zu § 14 Absatz 8 ) Mautsätze im Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022  ...

Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
G. v. 04.12.2018 BGBl. I S. 2251
Artikel 1 BFStrMGuaÄndG Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
... Absatz 3 Satz 2 keine Anwendung." 7. § 13 wird aufgehoben. 8. Dem § 14 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Für Sachverhalte, die ab dem 1. ... die Bezeichnung und die Überschrift werden wie folgt gefasst: „Anlage 6 (zu § 14 Absatz 5 ) Mautsätze im Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis zum Ablauf des 31. Dezember ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
G. v. 27.03.2017 BGBl. I S. 564
Artikel 1 4. BFStrMGÄndG
... einer Rechtsverordnung nach Satz 1 maßgeblichen Grundes beginnt." 11. Dem § 14 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Für Sachverhalte, die ab dem 1. ... die Bezeichnung und die Überschrift werden wie folgt gefasst: „Anlage 5 (zu § 14 Absatz 4 ) Mautsätze im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum Ablauf des 30. September ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
G. v. 23.12.2014 BGBl. I S. 2473
Artikel 1 2. BFStrMGÄndG
... Summe der Mautteilsätze nach Maßgabe der Anlage 1 berechnet." 3. § 14 wird wie folgt gefasst: „§ 14 Alt-Sachverhalte (1) Für ... 1 berechnet." 3. § 14 wird wie folgt gefasst: „§ 14 Alt-Sachverhalte (1) Für Sachverhalte, die ab dem 1. Juli 2003 und bis zum Ablauf ... die Bezeichnung und die Überschrift wie folgt gefasst: „Anlage 4 (zu § 14 Absatz 3) Mautsätze im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum Ablauf des 31. Dezember ...

Zweites Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes
G. v. 08.06.2021 BGBl. I S. 1603
Artikel 2 2. MautRÄndG Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
... elektronischen Mautdienst nach § 4a und" gestrichen. 11. Dem § 14 werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt: „(6) Für Sachverhalte, ... 13. Folgende Anlagen 7 und 8 werden angefügt: „Anlage 7 (zu § 14 Absatz 6 ) Mautsätze im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum Ablauf des 27. Oktober 2020 1. ... je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3: 0,002 Euro. Anlage 8 (zu § 14 Absatz 7 ) Mautsätze im Zeitraum vom 28. Oktober 2020 bis zum Ablauf des 30. September 2021  ...