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Dritte Verordnung zur Änderung TSE-rechtlicher Verordnungen (3. TSERÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund

-
des § 13 Absatz 1 Nummer 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) und

-
des § 73a Satz 1 und 2 Nummer 1, des § 79 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 1 sowie des § 79 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 29 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588):

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*)
Diese Verordnung dient der Umsetzung des Durchführungsbeschlusses 2011/358/EU der Kommission vom 17. Juni 2011 zur Änderung der Entscheidung 2009/719/EG zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, ihr jährliches BSE-Überwachungsprogramm zu überarbeiten (ABl. L 161 vom 21.6.2011, S. 29).


Artikel 1 Änderung der BSE-Untersuchungsverordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 19. Juli 2011 BSEUntersV § 1, Anlage

Die BSE-Untersuchungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 2002 (BGBl. I S. 3730; 2004 I S. 1405), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juli 2010 (BGBl. I S. 934) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1a wird die Angabe „Artikel 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 1a Satz 1 Buchstabe a und b und Anhang III Kapitel A Abschnitt I Nr. 2.1 und 2.2" durch die Angabe „Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 1a Satz 1 Buchstabe a und Anhang III Kapitel A Abschnitt I Nummer 2.1" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 1b wird eingefügt:

„(1b) Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 1a Satz 1 Buchstabe b und Anhang III Kapitel A Abschnitt I Nummer 2.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind die Untersuchungen von Rindern einschließlich Wasserbüffeln und Bisons, soweit sie in einem der in der Anlage aufgeführten Mitgliedstaaten geboren worden sind, erst bei den über 72 Monate alten Tieren durchzuführen."

2.
In der Anlage werden

a)
nach dem Wort „Deutschland" das Wort „Estland",

b)
nach dem Wort „Italien" die Wörter „Lettland Litauen",

c)
nach dem Wort „Luxemburg" das Wort „Malta",

d)
nach dem Wort „Spanien" das Wort „Ungarn" und

e)
nach den Wörtern „Vereinigtes Königreich" die Wörter „und der Kanalinseln und der Insel Man"

eingefügt.


Artikel 2 Änderung der TSE-Überwachungsverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 19. Juli 2011 TSEÜberwV Anlage

In der Anlage der TSE-Überwachungsverordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3631), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. Juli 2010 (BGBl. I S. 934) geändert worden ist, werden

1.
nach dem Wort „Deutschland" das Wort „Estland",

2.
nach dem Wort „Italien" die Wörter „Lettland Litauen",

3.
nach dem Wort „Luxemburg" das Wort „Malta",

4.
nach dem Wort „Spanien" das Wort „Ungarn" und

5.
nach den Wörtern „Vereinigtes Königreich" die Wörter „und der Kanalinseln und der Insel Man"

eingefügt.


Artikel 3 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der BSE-Untersuchungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 4 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 18. Juli 2011.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

In Vertretung Robert Kloos