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§ 3 - Krankenkassen-Altersrückstellungsverordnung (KK-AltRückV)

V. v. 18.07.2011 BGBl. I S. 1396 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 8a G. v. 22.03.2020 BGBl. I S. 604
Geltung ab 26.07.2011; FNA: 860-5-42 Sozialgesetzbuch
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§ 3 Versicherungsmathematische Vorgaben



(1) Die Berechnung der Barwerte hat den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zum jeweiligen Berechnungszeitpunkt zu folgen.

(2) Für die Ermittlung des Barwertes der Altersversorgungsverpflichtungen sind folgende Annahmen zugrunde zu legen:

1.
Rechnungszins in Höhe von 4,25 Prozent,

2.
bei gehaltsabhängigen Versorgungszusagen ein jährlicher Anstieg der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge und Vergütungen um 1,5 Prozent,

3.
jährlicher Anstieg der Versorgungsbezüge und Renten um 1 Prozent.

(3) Die Renten und Anwartschaften zum 31. Dezember 2049 werden für diejenigen Versorgungsanwärter und Versorgungsanwärterinnen sowie Rentner und Rentnerinnen ermittelt, deren um vier Jahre erhöhte durchschnittliche Lebenserwartung nach dem 31. Dezember 2049 endet. Die Regelaltersgrenze wird nach dem Geburtsjahrgang festgesetzt. Der Barwert der Beihilfeverpflichtungen ist unter Berücksichtigung der altersabhängigen Kostenentwicklung gesondert zu berechnen.



 

Zitierungen von § 3 KK-AltRückV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 KK-AltRückV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KK-AltRückV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 KK-AltRückV Höhe, Überprüfung und Anpassung der Zuweisungsbeträge (vom 01.04.2020)
... 2049 zu bildende Deckungskapital mit einem Quotienten multipliziert wird, der im Dividend den nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 zu verwendenden Rechnungszins enthält und dessen Divisor dem Aufzinsungsfaktor, verringert um ... wird berücksichtigt, indem das gebildete Deckungskapital mit dem Rechnungszins nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 über die Restlaufzeit aufgezinst und von dem insgesamt zu bildenden Deckungskapital ... = Restlaufzeit bis zum 31. Dezember 2049 in Jahren, i = Rechnungszins gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 1 . Solange der jährliche Zuweisungsbetrag (z) kleiner oder gleich Null ist, sind ...