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Änderung § 1 KK-AltRückV vom 01.01.2013

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§ 1 KK-AltRückV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 1 KK-AltRückV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 13 Abs. 22 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 2246
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung)

Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf die Krankenkassen und die Verbände der Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkassen sowie mit Ausnahme des Spitzenverbands der landwirtschaftlichen Sozialversicherung anzuwenden.

(Text neue Fassung)

Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf die Krankenkassen und die Verbände der Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse anzuwenden.