Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.07.2015 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 5 - Restrukturierungsfonds-Verordnung (RStruktFV)

V. v. 20.07.2011 BGBl. I S. 1406 (Nr. 37); aufgehoben durch § 9 V. v. 14.07.2015 BGBl. I S. 1268
Geltung ab 26.07.2011; FNA: 660-8-1 Bundesbürgschaften
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§ 5 Berichtspflichten bei Erreichen der Zielgröße, Aussetzung der Beiträge



Soweit der Fonds Mittel in Höhe von mehr als 70 Milliarden Euro angesammelt hat, berichtet die Anstalt dem Lenkungsausschuss, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank regelmäßig über die aktuelle Mittelausstattung und legt im Benehmen mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank dem Bundesministerium der Finanzen Vorschläge zur eventuellen Anpassung der Höhe der zu erhebenden Jahresbeiträge vor.



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