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§ 9 - Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG)

Artikel 1 G. v. 21.07.2011 BGBl. I S. 1475 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 28.07.2011; FNA: 2129-55 Umweltschutz
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§ 9 Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen an Anlagenbetreiber



(1) Anlagenbetreiber erhalten eine Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen nach Maßgabe einer nach Artikel 10a Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Verordnung der Kommission.

(2) 1Die Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen setzt einen Antrag bei der zuständigen Behörde voraus. 2Der Antrag auf Zuteilung ist innerhalb einer Frist zu stellen, die von der zuständigen Behörde mindestens drei Monate vor Fristablauf im Bundesanzeiger bekannt gegeben wird. 3Dem Antrag sind die zur Prüfung des Anspruchs erforderlichen Unterlagen beizufügen. 4Die tatsächlichen Angaben im Zuteilungsantrag müssen von einer Prüfstelle nach § 21 verifiziert worden sein. 5Bei verspätetem Antrag besteht kein Anspruch auf kostenlose Zuteilung.

(3) 1Die zuständige Behörde berechnet die vorläufigen Zuteilungsmengen, veröffentlicht eine Liste aller unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Anlagen und der vorläufigen Zuteilungsmengen im Bundesanzeiger und meldet die Liste der Europäischen Kommission. 2Bei der Berechnung der vorläufigen Zuteilungsmengen werden nur solche Angaben des Betreibers berücksichtigt, deren Richtigkeit ausreichend gesichert ist. 3Rechtsbehelfe im Hinblick auf die Meldung der Zuteilungsmengen können nur gleichzeitig mit den gegen die Zuteilungsentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden.

(4) 1Die zuständige Behörde entscheidet vor Beginn der Handelsperiode über die Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen für eine Anlage an Anlagenbetreiber, die innerhalb der nach Absatz 2 Satz 2 bekannt gegebenen Frist einen Antrag gestellt haben. 2Im Übrigen gelten für das Zuteilungsverfahren die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(5) 1Die Zuteilungsentscheidung ist aufzuheben, soweit sie auf Grund eines Rechtsakts der Europäischen Union nachträglich geändert werden muss. 2Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben im Übrigen unberührt.





 

Frühere Fassungen von § 9 TEHG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.01.2019Artikel 1 Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Europäischen Emissionshandels
vom 18.01.2019 BGBl. I S. 37
aktuell vorher 19.07.2013Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
vom 15.07.2013 BGBl. I S. 2431
aktuell vorher 01.04.2012Artikel 2 Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
vom 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
aktuellvor 01.04.2012Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 TEHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 TEHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TEHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 TEHG Ausgabe von Berechtigungen (vom 25.01.2019)
... Die zuständige Behörde gibt die nach § 9 Absatz 4 zugeteilten Berechtigungen nach Maßgabe der Zuteilungsentscheidung bis zum 28. Februar eines ...
§ 21 TEHG Prüfstellen (vom 25.01.2019)
... Emissionsberichten nach § 5 Absatz 2 und zur Prüfung von Zuteilungsanträgen nach § 9 Absatz 2 Satz 4 , § 11 Absatz 3 Satz 2 sind berechtigt: 1. akkreditierte Prüfstellen nach der ...
§ 24 TEHG Einheitliche Anlage
... Standort in einem technischen Verbund betrieben werden, zur Anwendung der §§ 5 bis 7 und 9 als Betrieb einer einheitlichen Anlage gilt, wenn die erforderliche Genauigkeit bei der Ermittlung ...
§ 28 TEHG Verordnungsermächtigungen (vom 25.01.2019)
... zu regeln für die Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen an Anlagenbetreiber nach § 9 Absatz 1 , soweit diese Sachverhalte nicht in einer nach Artikel 10a Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie ... Zuteilung im Falle der Teilung oder Zusammenlegung von Anlagen, e) die im Antrag nach § 9 Absatz 2 Satz 1 aa) erforderlichen Angaben und bb) erforderlichen Unterlagen sowie die ...
§ 34 TEHG Übergangsregelung für Anlagenbetreiber (vom 25.01.2019)
... im Sinne des Anhangs 1 sind in Bezug auf die Handelsperiode 2013 bis 2020 die §§ 1 bis 36 in der bis zum Ablauf des 24. Januar 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden. ... für Treibhausgase, die ab dem 1. Januar 2021 freigesetzt werden, anzuwenden. Die §§ 9 und 14 sind erst auf die Zuteilung und die Ausgabe von Berechtigungen für die Handelsperiode ...
§ 35 TEHG Übergangsregelung für Luftfahrzeugbetreiber (vom 25.01.2019)
... Anhangs 1 Teil 2 Nummer 33 sind in Bezug auf die Handelsperiode 2013 bis 2020 die §§ 1 bis 36 in der bis zum Ablauf des 24. Januar 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden. ...
 
Zitat in folgenden Normen

Emissionshandelsverordnung 2030 (EHV 2030)
V. v. 29.04.2019 BGBl. I S. 538; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 47
§ 1 EHV 2030 Anwendungsbereich und Zweck (vom 25.02.2023)
... Sie dient der Konkretisierung der Anforderungen der §§ 5, 6, 8, 9 , 18, 21, 22 und 24 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes und der Umsetzung eines Systems zur ...
§ 16 EHV 2030 Befreiung von Kleinemittenten (vom 25.02.2023)
... Dauer der Befreiung besteht kein Anspruch auf eine Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen nach § 9 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes ...
§ 19 EHV 2030 Ausgleichsbetrag (vom 25.02.2023)
... die dem Betreiber anstelle der Befreiung für das Berichtsjahr nach den Vorgaben des § 9 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes zugeteilt worden wäre. Sofern der Wert der anzusetzenden Menge an Berechtigungen ...

Zuteilungsverordnung 2020 (ZuV 2020)
V. v. 26.09.2011 BGBl. I S. 1921; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 13.07.2017 BGBl. I S. 2354
§ 1 ZuV 2020 Anwendungsbereich und Zweck
... (ABl. L 130 vom 17.5.2011, S. 1) sowie der Festlegung der Angaben, die im Zuteilungsverfahren nach § 9 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes zu fordern sind, und 2. der Konkretisierung der Anforderungen nach den §§ 8, ...
§ 7 ZuV 2020 Anforderungen an die Verifizierung von Zuteilungsanträgen
... des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes im Rahmen der Verifizierung des Zuteilungsantrags nach § 9 Absatz 2 Satz 6 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes zu überprüfen. Die Prüfung betrifft insbesondere die ...
§ 9 ZuV 2020 Zuteilung für Bestandsanlagen
... Behörde meldet die vorläufigen Zuteilungsmengen für alle Anlagen nach § 9 Absatz 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes an die Europäische Kommission. (2) Die vorläufige jährliche Anzahl ...
§ 26 ZuV 2020 Ausgleichszahlungs- und Abgabepflicht
... zugrunde zu legen, die sich für die Anlage ohne eine Befreiung aus der Anwendung von § 9 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes und den Zuteilungsregeln dieser Verordnung für dieses Berichtsjahr ergeben würde. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2431
Artikel 1 1. TEHGÄndG Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
... durch die Wörter „Prüfstelle nach § 21" ersetzt. 4. In § 9 Absatz 2 Satz 6 werden die Wörter „sachverständigen Stelle, die nach § 21 ... nach § 5 Absatz 2 und zur Prüfung von Zuteilungsanträgen nach § 9 Absatz 2 Satz 6, § 11 Absatz 4 Satz 4 und § 13 Absatz 2 Satz 4 sind berechtigt:  ... Dem § 33 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 6 und § 21 können Anlagenbetreiber vor dem 1. Januar 2014 bei der ...

Gesetz zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien
G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1754
Artikel 1 SolarFördÄndG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... aus Biomasseanlagen, die vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind und nach § 9 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes für die Handelsperiode 2013 bis 2020 eine Zuteilung ...

Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels
G. v. 21.07.2011 BGBl. I S. 1475; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1754
Artikel 6 TEHAnpG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (vom 01.04.2012)
...  VI. Anrechnung der Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen nach § 9 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes Der KWK-Bonus nach Nummer V verringert sich ... nach Nummer V verringert sich für Strom im Sinne von Nummer I.1 aus Anlagen, die nach § 9 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes eine Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen für ...

Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Europäischen Emissionshandels
G. v. 18.01.2019 BGBl. I S. 37
Artikel 1 TEHFG Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
... den Vorgaben nach Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG entspricht." 9. § 9 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: ... § 21 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „ § 9 Absatz 2 Satz 6" durch die Wörter „§ 9 Absatz 2 Satz 4" und die Wörter ... Absatz 1 werden die Wörter „§ 9 Absatz 2 Satz 6" durch die Wörter „ § 9 Absatz 2 Satz 4" und die Wörter „§ 11 Absatz 4 Satz 4 und § 13 Absatz 2 Satz ... zu regeln für die Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen an Anlagenbetreiber nach § 9 Absatz 1 , soweit diese Sachverhalte nicht in einer nach Artikel 10a Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie ... im Falle der Teilung oder Zusammenlegung von Anlagen, e) die im Antrag nach § 9 Absatz 2 Satz 1 aa) erforderlichen Angaben und bb) erforderlichen Unterlagen sowie ... im Sinne des Anhangs 1 sind in Bezug auf die Handelsperiode 2013 bis 2020 die §§ 1 bis 36 in der bis zum Ablauf des 24. Januar 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Dies gilt ... sind sie für Treibhausgase, die ab dem 1. Januar 2021 freigesetzt werden, anzuwenden. Die §§ 9 und 14 sind erst auf die Zuteilung und die Ausgabe von Berechtigungen für die Handelsperiode ... Anhangs 1 Teil 2 Nummer 33 sind in Bezug auf die Handelsperiode 2013 bis 2020 die §§ 1 bis 36 in der bis zum Ablauf des 24. Januar 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Dies gilt ...

Gesetz zur Einbeziehung von Polymerisationsanlagen in den Anwendungsbereich des Emissionshandels
G. v. 13.07.2017 BGBl. I S. 2354
Artikel 1 PolymAnlEHEG Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
... beziehen, sind sie für Treibhausgase, die ab diesem Datum freigesetzt werden, anzuwenden. Die §§ 9 und 14 sind in der Handelsperiode 2013 bis 2020 nur auf die Jahre 2018 bis 2020 anzuwenden. ... vorlegen. (3) Soweit ein Anspruch auf Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen nach § 9 Absatz 1 besteht, der nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz in seiner bis zum 19. Juli 2017 ... auf Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen für die Jahre 2018 bis 2020 abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 2 bis zum 31. Oktober 2017 zu stellen. (4) Für Anlagen, die Wärme oder Restgas ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
Artikel 1 G. v. 25.10.2008 BGBl. I S. 2074; aufgehoben durch Artikel 23 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
§ 66 EEG Übergangsbestimmungen (vom 01.04.2012)
... aus Biomasseanlagen, die vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind und nach § 9 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes für die Handelsperiode 2013 bis 2020 eine Zuteilung ...