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§ 21 - Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG)

Artikel 1 G. v. 21.07.2011 BGBl. I S. 1475 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 28.07.2011; FNA: 2129-55 Umweltschutz
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§ 21 Prüfstellen



(1) Zur Prüfung von Emissionsberichten nach § 5 Absatz 2 und zur Prüfung von Zuteilungsanträgen nach § 9 Absatz 2 Satz 4, § 11 Absatz 3 Satz 2 sind berechtigt:

1.
akkreditierte Prüfstellen nach der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012 über die Prüfung von Treibhausgasemissionsberichten und Tonnenkilometerberichten sowie die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 181 vom 12.7.2012, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,

2.
zertifizierte Prüfstellen, die durch die auf Grundlage des § 28 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 beliehene Zulassungsstelle oder durch die entsprechende nationale Behörde eines anderen Mitgliedstaates nach Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 zertifiziert sind.

(2) Die Prüfstelle hat die Emissionsberichte, die Zuteilungsanträge und die Datenmitteilungen nach den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 in der jeweils geltenden Fassung, einer nach Artikel 10a Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Verordnung sowie den nach § 28 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnungen zu prüfen.

(3) Die Prüfstelle nimmt die ihr nach Absatz 2 zugewiesenen Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahr.



 
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Frühere Fassungen von § 21 TEHG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.01.2019Artikel 1 Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Europäischen Emissionshandels
vom 18.01.2019 BGBl. I S. 37
aktuell vorher 19.07.2013Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
vom 15.07.2013 BGBl. I S. 2431
aktuellvor 19.07.2013Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 21 TEHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 TEHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TEHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 TEHG Ermittlung von Emissionen und Emissionsbericht (vom 19.07.2013)
... Die Angaben im Emissionsbericht nach Absatz 1 müssen von einer Prüfstelle nach § 21 verifiziert worden sein. *) --- *) Anm. d. Red.: Nicht durchführbare ...
§ 9 TEHG Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen an Anlagenbetreiber (vom 25.01.2019)
... tatsächlichen Angaben im Zuteilungsantrag müssen von einer Prüfstelle nach § 21 verifiziert worden sein. Bei verspätetem Antrag besteht kein Anspruch auf ...
§ 11 TEHG Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen an Luftfahrzeugbetreiber (vom 25.01.2019)
... hat. Die Angaben zur Transportleistung müssen von einer Prüfstelle nach § 21 verifiziert worden sein. (4) Die zuständige Behörde ...
§ 28 TEHG Verordnungsermächtigungen (vom 25.01.2019)
... insbesondere zu Anforderungen an die zu zertifizierenden Prüfstellen nach § 21 und zu deren Aufgaben und Pflichten, sowie zur Aufsicht über die Prüfstellen zu ...
§ 34 TEHG Übergangsregelung für Anlagenbetreiber (vom 25.01.2019)
... im Sinne des Anhangs 1 sind in Bezug auf die Handelsperiode 2013 bis 2020 die §§ 1 bis 36 in der bis zum Ablauf des 24. Januar 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden. ...
§ 35 TEHG Übergangsregelung für Luftfahrzeugbetreiber (vom 25.01.2019)
... Anhangs 1 Teil 2 Nummer 33 sind in Bezug auf die Handelsperiode 2013 bis 2020 die §§ 1 bis 36 in der bis zum Ablauf des 24. Januar 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden. ...
 
Zitat in folgenden Normen

BEHG-Doppelbilanzierungsverordnung (BEDV)
V. v. 27.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 29; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344
§ 8 BEDV Antragsverfahren (vom 01.01.2024)
... gemacht. (3) Dem Antrag ist eine Bescheinigung einer Prüfstelle nach § 21 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes beizufügen, aus der hervorgeht, dass die tatsachenbezogenen Angaben im Kompensationsantrag ... die Verpflichtung zur Prüfung der tatsachenbezogenen Angaben durch eine Prüfstelle nach § 21 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes . (5) Für die Kompensationsanträge für die Abrechnungsjahre 2023 bis 2030 ... die Verpflichtung zur Prüfung der tatsachenbezogenen Angaben durch eine Prüfstelle nach § 21 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes , soweit die maßgebliche Emissionsmenge die Schwelle von 1.000 Tonnen Kohlendioxid ...

Emissionshandelsverordnung 2020 (EHV 2020)
V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3295; zuletzt geändert durch Artikel 136 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 1 EHV 2020 Anwendungsbereich und Zweck
... Sie dient der Konkretisierung der Anforderungen der §§ 5, 18 und 21 des ...

Emissionshandelsverordnung 2030 (EHV 2030)
V. v. 29.04.2019 BGBl. I S. 538; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 47
§ 1 EHV 2030 Anwendungsbereich und Zweck (vom 25.02.2023)
... Sie dient der Konkretisierung der Anforderungen der §§ 5, 6, 8, 9, 18, 21 , 22 und 24 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes und der Umsetzung eines Systems zur ...

Zuteilungsverordnung 2020 (ZuV 2020)
V. v. 26.09.2011 BGBl. I S. 1921; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 13.07.2017 BGBl. I S. 2354
§ 7 ZuV 2020 Anforderungen an die Verifizierung von Zuteilungsanträgen
... sowie die Erhebungsmethodik sind von einer sachverständigen Stelle im Sinne des § 21 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes im Rahmen der Verifizierung des Zuteilungsantrags nach § 9 Absatz 2 Satz 6 des ... die auf Grund der Gleichwertigkeit ihrer Akkreditierung in einem anderen Mitgliedstaat nach § 21 Absatz 3 Satz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes bekannt gegeben wurden, gilt Satz 1 entsprechend. (5) Die sachverständige Stelle ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2431
Artikel 1 1. TEHGÄndG Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
... Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe „§ 21 Sachverständige Stellen" wird durch die Angabe „§ 21 Prüfstellen" ... Die Angabe „§ 21 Sachverständige Stellen" wird durch die Angabe „§ 21 Prüfstellen" ersetzt. b) Die Angaben zu den Anhängen 3 und 4 werden wie ... In § 5 Absatz 2 werden die Wörter „sachverständigen Stelle, die nach § 21 von der zuständigen Behörde bekannt gegeben worden ist, nach Anhang 3" durch die ... gegeben worden ist, nach Anhang 3" durch die Wörter „Prüfstelle nach § 21 " ersetzt. 4. In § 9 Absatz 2 Satz 6 werden die Wörter ... 9 Absatz 2 Satz 6 werden die Wörter „sachverständigen Stelle, die nach § 21 durch die zuständige Behörde bekannt gegeben worden ist," durch die Wörter ... bekannt gegeben worden ist," durch die Wörter „Prüfstelle nach § 21 " ersetzt. 5. § 10 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) In ... „Die Angaben zur Transportleistung müssen von einer Prüfstelle nach § 21 verifiziert worden sein." 7. In § 13 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter ... Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit." 9. § 21 wird wie folgt gefasst: „§ 21 Prüfstellen (1) Zur ... Reaktorsicherheit." 9. § 21 wird wie folgt gefasst: „§ 21 Prüfstellen (1) Zur Prüfung von Emissionsberichten nach § 5 Absatz 2 ... insbesondere zu Anforderungen an die zu zertifizierenden Prüfstellen nach § 21 und zu deren Aufgaben und Pflichten, sowie zur Aufsicht über die Prüfstellen zu ... Absatz 4 angefügt: „(4) Abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 6 und § 21 können Anlagenbetreiber vor dem 1. Januar 2014 bei der zuständigen Behörde ... eine sachverständige Stelle einreichen, soweit diese sachverständige Stelle nach § 21 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in seiner bis zum 19. Juli 2013 geltenden Fassung ...

Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Europäischen Emissionshandels
G. v. 18.01.2019 BGBl. I S. 37
Artikel 1 TEHFG Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
... Die tatsächlichen Angaben im Zuteilungsantrag müssen von einer Prüfstelle nach § 21 verifiziert worden sein. Bei verspätetem Antrag besteht kein Anspruch auf kostenlose ... erbracht hat. Die Angaben zur Transportleistung müssen von einer Prüfstelle nach § 21 verifiziert worden sein. (4) Die zuständige Behörde überprüft die ... den Schutz der Vertraulichkeit der übermittelten Daten verantwortlich." 20. § 21 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 9 ... im Sinne des Anhangs 1 sind in Bezug auf die Handelsperiode 2013 bis 2020 die §§ 1 bis 36 in der bis zum Ablauf des 24. Januar 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Dies gilt ... Anhangs 1 Teil 2 Nummer 33 sind in Bezug auf die Handelsperiode 2013 bis 2020 die §§ 1 bis 36 in der bis zum Ablauf des 24. Januar 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Dies gilt ...