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Änderung § 12 TEHG vom 01.04.2012

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§ 12 TEHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 12 TEHG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.01.2019 BGBl. I S. 37
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen aus der Sonderreserve


(Text neue Fassung)

§ 12 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Luftfahrzeugbetreiber erhalten für eine Handelsperiode eine Zuteilung von kostenlosen Luftverkehrsberechtigungen aus der Sonderreserve, wenn

1. sie erstmals nach Ablauf des Basisjahres nach § 11 Absatz 2 eine Luftverkehrstätigkeit neu aufgenommen haben oder

2. die im Rahmen ihrer Luftverkehrstätigkeit erbrachte Transportleistung in Tonnenkilometern im Zeitraum zwischen dem Basisjahr und dem Ende des zweiten Kalenderjahres der laufenden Handelsperiode durchschnittlich um mehr als 18 Prozent jährlich angestiegen ist.

Weiterhin setzt eine Zuteilung nach Satz 1 voraus, dass der Luftfahrzeugbetreiber durch die neu aufgenommene Tätigkeit oder durch die angestiegene Transportleistung keine zuvor von einem anderen Unternehmen durchgeführte Tätigkeit ganz oder teilweise fortführt. Satz 1 gilt nicht für die Handelsperiode 2012.

(2) Im Fall der Neuaufnahme einer Tätigkeit entspricht die Anzahl der zuzuteilenden Luftverkehrsberechtigungen dem Produkt aus der im zweiten Kalenderjahr der Handelsperiode erbrachten Transportleistung und dem Richtwert, der in der Entscheidung der Europäischen Kommission nach Artikel 3f Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG bestimmt wird.

(3) Im Fall der angestiegenen Transportleistung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 entspricht die Anzahl der zuzuteilenden Luftverkehrsberechtigungen dem Produkt aus dem Anstieg der Transportleistung in Tonnenkilometern, soweit der Anstieg den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten prozentualen Anstieg in Tonnenkilometern übersteigt, und dem Richtwert, der in der Entscheidung der Europäischen Kommission nach Artikel 3f Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG bestimmt wird. Die Zuteilung nach Satz 1 beträgt höchstens 1 Million Luftverkehrsberechtigungen pro Luftfahrzeugbetreiber.

(4) Die zuständige Behörde teilt die kostenlosen Berechtigungen innerhalb von drei Monaten zu, nachdem die Europäische Kommission den Richtwert gemäß Artikel 3f Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG bekannt gegeben hat. Sie weist dabei die Zuteilung für eine gesamte Handelsperiode und für die einzelnen verbleibenden vollen Jahre dieser Handelsperiode aus. Die zuständige Behörde veröffentlicht eine Liste mit den Namen der Luftfahrzeugbetreiber und der Höhe der Zuteilungen im elektronischen Bundesanzeiger.



 

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