Änderung § 21 TEHG vom 19.07.2013

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§ 21 TEHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.07.2013 geltenden Fassung
§ 21 TEHG n.F. (neue Fassung)
in der am 19.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2431
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 21 Sachverständige Stellen


(Text neue Fassung)

§ 21 Prüfstellen


vorherige Änderung

(1) Die Bekanntgabe als sachverständige Stelle mit Geltung für das gesamte Bundesgebiet erfolgt durch die zuständige Behörde auf Antrag, sofern der Antragsteller die Anforderungen nach Anhang 4 sowie die Anforderungen der Verordnung der Europäischen Kommission nach Artikel 15 Absatz 3 und 4 der Richtlinie 2003/87/EG erfüllt.

(2) Vorbehaltlich weitergehender Anforderungen an die Akkreditierung und Bekanntgabe von sachverständigen Stellen in
der Verordnung der Europäischen Kommission nach Artikel 15 Absatz 3 und 4 der Richtlinie 2003/87/EG werden folgende Personen oder Organisationen ohne weitere Prüfung auf Antrag bekannt gegeben:

1. unabhängige Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisationen, die nach dem Umweltauditgesetz tätig werden dürfen
und für ihren jeweiligen Zulassungsbereich zur Prüfung von Erklärungen der Betreiber berechtigt sind, und

2. Personen, die nach § 36 Absatz 1 der Gewerbeordnung zur Prüfung von Emissionsberichten öffentlich als Sachverständige bestellt worden sind.

(3) Weiterhin werden Personen,
die entsprechend den vergleichbaren Vorgaben eines anderen Mitgliedstaats zur Prüfung von Emissionsberichten im gemeinschaftsweiten Emissionshandelssystem bestellt worden sind und die die erforderlichen Sprach- und Rechtskenntnisse besitzen, als sachverständige Stelle bekannt gegeben. Die Behörde kann verlangen, dass Kopien von Nachweisen beglaubigt werden. Sie kann darüber hinaus verlangen, dass für Nachweise in einer fremden Sprache eine beglaubigte deutsche Übersetzung vorgelegt wird.

(4) Über
den Antrag ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden. § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.



(1) Zur Prüfung von Emissionsberichten nach § 5 Absatz 2 und zur Prüfung von Zuteilungsanträgen nach § 9 Absatz 2 Satz 6, § 11 Absatz 4 Satz 4 und § 13 Absatz 2 Satz 4 sind berechtigt:

1. akkreditierte Prüfstellen nach
der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012 über die Prüfung von Treibhausgasemissionsberichten und Tonnenkilometerberichten sowie die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 181 vom 12.7.2012, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,

2. zertifizierte Prüfstellen, die durch die auf Grundlage des § 28 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 beliehene Zulassungsstelle oder durch die entsprechende nationale Behörde eines anderen Mitgliedstaates nach Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 zertifiziert sind.

(2) 1 Die Prüfstelle hat
die Prüfung von Emissionsberichten nach § 5 Absatz 2 sowie die Prüfung von Zuteilungsanträgen nach § 11 Absatz 4 Satz 4 und § 13 Absatz 2 Satz 4 nach den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 in der jeweils geltenden Fassung und der Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 2 Nummer 1 durchzuführen. 2 Die Prüfstelle hat Zuteilungsanträge von Anlagenbetreibern nach den Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 10 zu prüfen.

(3) Die Prüfstelle nimmt die ihr nach
Absatz 2 zugewiesenen Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahr.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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