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Änderung § 25 TEHG vom 19.07.2013

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§ 25 TEHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.07.2013 geltenden Fassung
§ 25 TEHG n.F. (neue Fassung)
in der am 19.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2431
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 25 Änderung der Identität oder Rechtsform des Betreibers


(Text alte Fassung)

(1) Ändert sich die Identität oder die Rechtsform eines Betreibers, so hat der neue Betreiber dies unverzüglich nach der Änderung der Behörde anzuzeigen, die für den Vollzug von § 6 Absatz 3 Satz 1 zuständig ist, und bei immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlagen der Behörde, die für den Vollzug von § 4 Absatz 5 Satz 1 zuständig ist. Der neue Betreiber übernimmt die noch nicht erfüllten Pflichten des ursprünglichen Betreibers nach den §§ 5 und 7.

(2) Ein Wechsel des Betreibers im Verlauf der Handelsperiode lässt die Zuteilungsentscheidung unberührt. Noch nicht ausgegebene Berechtigungen werden ab dem Nachweis des Betreiberwechsels an den neuen Betreiber ausgegeben, soweit er die Tätigkeit übernommen hat.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Ändert sich die Identität oder die Rechtsform eines Betreibers, so hat der neue Betreiber dies unverzüglich nach der Änderung der Behörde anzuzeigen, die für den Vollzug von § 6 Absatz 3 Satz 1 zuständig ist, und bei immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlagen der Behörde, die für den Vollzug von § 4 Absatz 5 Satz 1 zuständig ist. 2 Der neue Betreiber übernimmt die noch nicht erfüllten Pflichten des ursprünglichen Betreibers nach den §§ 5 und 7.

(2) 1 Ein Wechsel des Betreibers im Verlauf der Handelsperiode lässt die Zuteilungsentscheidung unberührt. 2 Noch nicht ausgegebene Berechtigungen werden ab dem Nachweis des Betreiberwechsels an den neuen Betreiber ausgegeben, soweit er die Tätigkeit übernommen hat. 3 Im Falle der Aufteilung einer Anlage teilt die zuständige Behörde die in der ursprünglichen Zuteilungsentscheidung ausgewiesene Zuteilungsmenge auf die aus der Aufteilung hervorgehenden Anlagen in dem Verhältnis auf, in dem sie die Tätigkeit der Anlage übernommen haben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)