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Synopse aller Änderungen des TEHG am 01.10.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Oktober 2021 durch Artikel 4 des BGebRAG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des TEHG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

TEHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
TEHG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 Abs. 27 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel *)
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Zweck des Gesetzes
    § 2 Anwendungsbereich
    § 3 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Genehmigung und Überwachung von Emissionen
    § 4 Emissionsgenehmigung
    § 5 Ermittlung von Emissionen und Emissionsbericht
    § 6 Überwachungsplan
Abschnitt 3 Berechtigungen und Zuteilung
    § 7 Berechtigungen
    § 8 Versteigerung von Berechtigungen
    § 9 Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen an Anlagenbetreiber
    § 10 (aufgehoben)
    § 11 Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen an Luftfahrzeugbetreiber
    § 12 (aufgehoben)
    § 13 (aufgehoben)
    § 14 Ausgabe von Berechtigungen
    § 15 Durchsetzung von Rückgabeverpflichtungen
    § 16 Anerkennung von Emissionsberechtigungen
    § 17 Emissionshandelsregister
Abschnitt 4 Globaler marktbasierter Mechanismus für den internationalen Luftverkehr
    § 18 Überwachung, Berichterstattung und Prüfung
Abschnitt 5 Gemeinsame Vorschriften
    § 19 Zuständigkeiten
    § 20 Überwachung, Datenübermittlung
    § 21 Prüfstellen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 22 Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen von Bundesbehörden
(Text neue Fassung)

    § 22 (aufgehoben)
    § 23 Elektronische Kommunikation
    § 24 Einheitliche Anlage
    § 25 Änderung der Identität oder Rechtsform des Betreibers
    § 26 Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
    § 27 Kleinemittenten, Verordnungsermächtigung
    § 28 Verordnungsermächtigungen
Abschnitt 6 Sanktionen
    § 29 Durchsetzung der Berichtspflicht
    § 30 Durchsetzung der Abgabepflicht
    § 31 Betriebsuntersagung gegen Luftfahrzeugbetreiber
    § 32 Bußgeldvorschriften
Abschnitt 7 Übergangsregelungen
    § 33 Übergangsregelung zur Gebührenerhebung
    § 34 Übergangsregelung für Anlagenbetreiber
    § 35 Übergangsregelung für Luftfahrzeugbetreiber
    § 36 (aufgehoben)
    Anhang 1 (zu § 1, § 2 Absatz 1 bis 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Nummer 3, § 3 Nummer 2, 5 und 9, § 4 Absatz 1 Satz 1, § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, § 24 und § 28 Absatz 1 Nummer 4) Einbezogene Tätigkeiten und Treibhausgase
    Anhang 2 (zu § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, § 30 Absatz 2 Satz 1 und § 32 Absatz 1 Nummer 1) Anforderungen an die Vorlage und Genehmigung von Überwachungsplänen nach § 6 sowie an die Ermittlung von Emissionen und die Berichterstattung nach § 5
    Anhang 3 (aufgehoben)
    Anhang 4 (aufgehoben)
    Anhang 5 (aufgehoben)

§ 8 Versteigerung von Berechtigungen


(1) 1 Die Versteigerung von Berechtigungen erfolgt nach den Regeln der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. L 302 vom 18.11.2010, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. 2 Im Fall des Verbots der Kohleverfeuerung nach Teil 6 des Gesetzes zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung werden Berechtigungen aus der zu versteigernden Menge an Berechtigungen in dem Umfang gelöscht, der der zusätzlichen Emissionsminderung durch die Stilllegung der Stromerzeugungskapazitäten entspricht, soweit diese Menge dem Markt nicht durch die mit dem Beschluss (EU) 2015/1814 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2015 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG (ABl. L 264 vom 9.10.2015, S. 1) eingerichtete Marktstabilitätsreserve entzogen wird und soweit dies den Vorgaben nach Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG entspricht. 3 Diese Menge wird für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr ermittelt und durch Beschluss der Bundesregierung festgestellt.

(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit beauftragt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eine geeignete Stelle mit der Durchführung der Versteigerung.

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(3) 1 Die Erlöse aus der Versteigerung der Berechtigungen nach Absatz 1 stehen dem Bund zu. 2 Die Kosten, die dem Bund durch die Wahrnehmung der ihm im Rahmen des Emissionshandels zugewiesenen Aufgaben entstehen und nicht durch Gebühren nach § 22 gedeckt sind, werden aus den Erlösen nach Satz 1 gedeckt.



(3) 1 Die Erlöse aus der Versteigerung der Berechtigungen nach Absatz 1 stehen dem Bund zu. 2 Die Kosten, die dem Bund durch die Wahrnehmung der ihm im Rahmen des Emissionshandels zugewiesenen Aufgaben entstehen und nicht durch Gebühren nach dem Bundesgebührengesetz und der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes gedeckt sind, werden aus den Erlösen nach Satz 1 gedeckt.

(4) 1 Zur Gebotseinstellung auf eigene Rechnung oder im Namen der Kunden ihres Hauptgeschäftes bedürfen die in § 3 Absatz 1 Nummer 8 des Wertpapierhandelsgesetzes genannten Unternehmen einer Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt). 2 Die Erlaubnis wird erteilt, sofern das Unternehmen die Bedingungen des Artikels 59 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 erfüllt. 3 Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufheben, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, welche eine Erteilung der Erlaubnis nach Satz 2 ausschließen würden.



(heute geltende Fassung) 
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§ 22 Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen von Bundesbehörden




§ 22 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Für die Eröffnung eines Personen- oder Händlerkontos im Emissionshandelsregister erhebt die zuständige Behörde von dem Kontoinhaber eine Gebühr von 170 Euro, für die Verwaltung eines Personen- oder Händlerkontos eine Gebühr von 600 Euro pro Handelsperiode sowie für die Umfirmierung eines Kontos oder für die Änderung eines Kontobevollmächtigten eine Gebühr von jeweils 60 Euro.

(2) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Zulassungsstelle nach § 28 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 werden Gebühren und Auslagen erhoben. *)

(3) 1 Wird ein Widerspruch gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz vollständig oder teilweise zurückgewiesen, mit Ausnahme des Widerspruchs gegen Entscheidungen nach § 4, beträgt die Gebühr entsprechend dem entstandenen Verwaltungsaufwand 50 bis 4.000 Euro. 2 Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. 3 Wird der Widerspruch nach Beginn der sachlichen Bearbeitung jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, ermäßigt sich die Gebühr um mindestens 25 Prozent.

(4) Die Befugnis der Länder zur Erhebung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach § 4 bleibt unberührt.


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*) Anm. d. Red.: Änderung durch Artikel 2 Abs. 45 Nr. 2 Buchstabe b G. v. 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) wurde sinngemäß in Absatz 2 konsolidiert.