Die
Emissionshandels-Versteigerungsverordnung 2012 vom
17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2048) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 werden nach dem Wort „Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes" die Wörter „vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist," eingefügt.
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Zur Versteigerung der Gesamtmenge nach Absatz 1 findet ab Jahresbeginn jeweils einmal wöchentlich eine Versteigerung statt, bis die Gesamtmenge versteigert ist. In den Jahren 2010 und 2011 betragen die wöchentlichen Versteigerungsmengen 870.000 Berechtigungen und im Jahr 2012 sind es 945.000 Berechtigungen. Zur Aufteilung der Versteigerungsmengen nach Satz 2 werden bei den wöchentlichen Versteigerungsterminen in den Jahren 2010 und 2011 jeweils 570.000 Berechtigungen pro Termin und im Jahr 2012 jeweils 645.000 Berechtigungen pro Termin in den Monaten Januar bis Oktober im Terminhandel zur Lieferung im Dezember des laufenden Jahres angeboten; im Übrigen werden die Berechtigungen im Spothandel angeboten. Sinkt die verbliebene Versteigerungsmenge unter die in Satz 2 genannte Menge, wird im folgenden Versteigerungstermin die verbleibende Menge angeboten."
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden nach den Wörtern „Kapitel 1605 „Umweltbundesamt"" das Komma und die Wörter „Titelgruppe 03 „Deutsche Emissionshandelsstelle"" gestrichen.
- bb)
- Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Im Jahr 2012 erhöht sich die Menge an Berechtigungen nach Absatz 1 Nummer 2 insgesamt um eine Anzahl an Berechtigungen, deren Nettoerlöse aus der Versteigerung die Gesamtausgaben des Umweltbundesamtes im Zusammenhang mit der Rückerstattung der Allgemeinen Emissionshandelsgebühr nach der Emissionshandels-Kostenverordnung 2007 decken."
- cc)
- In dem bisherigen Satz 3 wird die Angabe „Satz 1" durch die Wörter „den Sätzen 1 und 3" ersetzt.
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147