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Änderung § 2 Zentralstellenverordnung vom 04.09.2013

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.09.2013 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 04.09.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3470
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Erreichbarkeit


(Text alte Fassung)

Zentralstelle kann nur sein, wer seine Erreichbarkeit sicherstellt. Eine Zentralstelle, die den Anforderungen des § 1 Absatz 1 genügt, muss von Montag bis Freitag mit Ausnahme der Feiertage von 9 Uhr bis 16 Uhr telefonisch erreichbar sein. Eine Zentralstelle, die nur den Anforderungen des § 1 Absatz 2 genügt, muss von Montag bis Freitag mit Ausnahme der Feiertage von 9 Uhr bis 12 Uhr telefonisch erreichbar sein.

(Text neue Fassung)

Zentralstelle kann nur sein, wer seine Erreichbarkeit sicherstellt. Eine Zentralstelle, die den Anforderungen des § 1 Absatz 1 genügt, muss von Montag bis Freitag mit Ausnahme der Feiertage von 9 Uhr bis 15 Uhr telefonisch erreichbar sein. Eine Zentralstelle, die nur den Anforderungen des § 1 Absatz 2 oder 3 genügt, muss von Montag bis Freitag mit Ausnahme der Feiertage von 9 Uhr bis 12 Uhr telefonisch erreichbar sein.

 

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