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§ 8 - Mechatroniker-Ausbildungsverordnung (MechatronikerAusbV)

neugefasst durch B. v. 28.06.2018 BGBl. I S. 1057
Geltung ab 01.08.2011; FNA: 806-22-1-74 Berufliche Bildung
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§ 8 Gewichtungs- und Bestehensregelung



(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Arbeiten an einem mechatronischen Teilsystem 40 Prozent,

2.
Arbeitsauftrag 30 Prozent,

3.
Arbeitsplanung 12 Prozent,

4.
Funktionsanalyse 12 Prozent,

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde 6 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

2.
im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens „ausreichend",

3.
in zwei der Prüfungsbereiche nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5 mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend" bewertet worden sind.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der schlechter als „ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche „Arbeitsplanung", „Funktionsanalyse" und „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.



 

Zitierungen von § 8 MechatronikerAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 MechatronikerAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MechatronikerAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Mechatroniker-Ausbildungsverordnung
V. v. 07.06.2018 BGBl. I S. 818
Artikel 1 1. MechatronikerAusbVÄndV Änderung der Mechatroniker-Ausbildungsverordnung
... Teil 1 der Abschlussprüfung § 7 Teil 2 der Abschlussprüfung § 8 Gewichtungs- und Bestehensregelung § 9 Zusatzqualifikationen § ...