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Änderung Anlage 2 MechatronikerAusbV vom 01.08.2018

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Anlage 2 MechatronikerAusbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2018 geltenden Fassung
Anlage 2 MechatronikerAusbV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.06.2018 BGBl. I S. 818
 

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Anlage 2 (neu)


(Text neue Fassung)

Anlage 2 (zu § 10) Ausbildungsrahmenplan für die Zusatzqualifikationen


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Abschnitt A: Zusatzqualifikation Digitale Vernetzung


Lfd.
Nr. | Teil der
Zusatzqualifikation | Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte
in Wochen

1 | 2 | 3 | 4

1 | Analysieren von technischen
Aufträgen und Entwickeln
von Lösungen | a) Kundenanforderungen hinsichtlich der geforderten
Funktion und der technischen Umgebung analysie-
ren
b) Ausgangszustand der Systeme analysieren, insbe-
sondere Dokumentationen auswerten sowie Netz-
topologien, eingesetzte Software und technische
Schnittstellen klären und dokumentieren
c) technische Prozesse und Umgebungsbedingungen
analysieren und Anforderungen an Netzwerke fest-
stellen
d) Lösungen unter Berücksichtigung von Spezifikatio-
nen, technischen Bestimmungen und rechtlichen
Vorgaben planen und ausarbeiten, Netzwerkkom-
ponenten auswählen, technische Unterlagen erstel-
len und Kosten kalkulieren
e) die Lösung zur Vernetzung und zu Änderungen am
System mit dem Kunden abstimmen | 8

2 | Errichten, Ändern und Prüfen
von vernetzten Systemen | a) Netzwerkkomponenten und Netzwerkbetriebssys-
teme installieren, anpassen und konfigurieren und
Vorgaben für eine sichere Konfiguration beachten
b) Datenaustausch zwischen IT-Systemen und Auto-
matisierungssystemen beachten
c) Zugangsberechtigungen einrichten
d) Sicherheitssysteme, insbesondere Firewall-, Ver-
schlüsselungs- und Datensicherungssysteme, be-
rücksichtigen
e) Funktionen kontrollieren, Fehler beseitigen, Sys-
teme in Betrieb nehmen und übergeben und Ände-
rungen dokumentieren

3 | Betreiben von vernetzten
Systemen | a) Fehlermeldungen aufnehmen, Anlagen inspizieren,
Abweichungen vom Sollzustand feststellen, Daten-
durchsatz und Fehlerrate bewerten und Sofort-
maßnahmen zur Aufrechterhaltung von vernetzten
Systemen einleiten
b) Anlagenstörungen analysieren, Testsoftware und
Diagnosesysteme einsetzen und Instandsetzungs-
maßnahmen einleiten
c) Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdaten
auswerten und Optimierungen vorschlagen
d) Instandhaltungsprotokolle auswerten und Schwach-
stellen analysieren und erfassen


Abschnitt B: Zusatzqualifikation Programmierung


Lfd.
Nr. | Teil der
Zusatzqualifikation | Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte
in Wochen

1 | 2 | 3 | 4

1 | Analysieren von technischen
Aufträgen und Entwickeln
von Lösungen | a) Kundenanforderungen hinsichtlich der geforderten
Funktionen analysieren
b) Prozesse, Schnittstellen und Umgebungsbedingun-
gen sowie Ausgangszustand der Systeme analysie-
ren, Anforderungen an Softwaremodule feststellen
und dokumentieren
c) Änderungen der Systeme und Softwarelösungen
unter Anwendung von Design-Methoden planen
und abstimmen | 8

2 | Anpassen von Software-
modulen | a) Softwaremodule anpassen und dokumentieren
b) angepasste Softwaremodule in Systeme integrieren

3 | Testen von Softwaremodulen
im System | a) Testplan entsprechend dem betrieblichen Test- und
Freigabeverfahren entwerfen, insbesondere Abläufe
sowie Norm- und Grenzwerte von Betriebsparame-
tern festlegen, und Testdaten generieren
b) technische Umgebungsbedingungen simulieren
c) Softwaremodule testen
d) Systemtests durchführen und Komponenten im
System mit den Betriebsparametern unter Umge-
bungsbedingungen testen
e) Störungen analysieren und systematische Fehlersu-
che in Systemen durchführen
f) Systemkonfiguration, Qualitätskontrollen und Test-
läufe dokumentieren
g) Änderungsdokumentation erstellen


Abschnitt C: Zusatzqualifikation IT-Sicherheit


Lfd.
Nr. | Teil der
Zusatzqualifikation | Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte
in Wochen

1 | 2 | 3 | 4

1 | Entwickeln von Sicherheits-
maßnahmen | a) Sicherheitsanforderungen und Funktionalitäten von
industriellen Kommunikationssystemen und Steue-
rungen analysieren
b) Schutzbedarf bezüglich Vertraulichkeit, Integrität,
Verfügbarkeit und Authentizität bewerten
c) Gefährdungen und Risiken beurteilen
d) Sicherheitsmaßnahmen erarbeiten und abstimmen | 8

2 | Umsetzen von Sicherheits-
maßnahmen | a) technische Sicherheitsmaßnahmen in Systeme inte-
grieren
b) IT-Nutzer und IT-Nutzerinnen über Arbeitsabläufe
und organisatorische Vorgaben informieren
c) Dokumentation entsprechend den betrieblichen und
rechtlichen Vorgaben erstellen

3 | Überwachen der Sicher-
heitsmaßnahmen | a) Wirksamkeit und Effizienz der umgesetzten Sicher-
heitsmaßnahmen prüfen
b) Werkzeuge zur Systemüberwachung einsetzen
c) Protokolldateien, insbesondere zu Zugriffen, Aktio-
nen und Fehlern, kontrollieren und auswerten
d) sicherheitsrelevante Zwischenfälle melden


Abschnitt D: Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren


Lfd.
Nr. | Teil der
Zusatzqualifikation | Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte
in Wochen

1 | 2 | 3 | 4

1 | Modellieren von Bauteilen | a) Bauteile durch Programme zum computergestütz-
ten Konstruieren (CAD) erstellen
b) für digitale 3D-Modelle parametrische Datensätze
entwickeln
c) Gestaltungsprinzipien zur additiven Fertigung ein-
halten und Gestaltungsmöglichkeiten nutzen | 8

2 | Vorbereiten von additiver
Fertigung | a) Verfahren zur additiven Fertigung auswählen
b) 3D-Datensätze konvertieren und für das Verfahren
anpassen
c) verfahrensspezifische Produktionsabläufe planen
d) Maschine zur Herstellung einrichten

3 | Additives Fertigen von
Produkten | a) additive Fertigungsverfahren anwenden und Pro-
bebauteile erstellen und bewerten
b) Prozessparameter anpassen und optimieren
c) Prozesse kontrollieren, überwachen und proto-
kollieren und Maßnahmen der Qualitätssicherung
durchführen
d) Fehler- und Mängelbeseitigung veranlassen sowie
Maßnahmen dokumentieren
e) Daten des Konfigurations- und Änderungsma-
nagements pflegen und technische Dokumentatio-
nen sichern
f) verfahrensspezifische Vorschriften zur Arbeits-
sicherheit und zum Umweltschutz einhalten