Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechatroniker und zur Mechatronikerin (Mechatroniker-Ausbildungsverordnung - MechatronikerAusbV)

neugefasst durch B. v. 28.06.2018 BGBl. I S. 1057
Geltung ab 01.08.2011; FNA: 806-22-1-74 Berufliche Bildung
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Eingangsformel
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
§ 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
§ 4 Durchführung der Berufsausbildung
§ 5 Abschlussprüfung
§ 6 Teil 1 der Abschlussprüfung
§ 7 Teil 2 der Abschlussprüfung
§ 8 Gewichtungs- und Bestehensregelung
§ 9 Zusatzqualifikationen
§ 10 Gegenstand der Zusatzqualifikationen
§ 11 Antrag auf Prüfung der Zusatzqualifikation, Zeitpunkt
§ 12 Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation Digitale Vernetzung
§ 13 Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation Programmierung
§ 14 Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-Sicherheit
§ 15 Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren
§ 16 Durchführung und Bestehen der Prüfung der Zusatzqualifikation
§ 17 Bestandsschutz
§ 18 Änderung bestehender Berufsausbildungsverhältnisse
§ 19 Zusatzqualifikation für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Schlussformel
Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Mechatroniker und zur Mechatronikerin
Anlage 2 (zu § 10) Ausbildungsrahmenplan für die Zusatzqualifikationen

Eingangsformel



Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

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*)
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Der Rahmenlehrplan für die Berufsschule, veröffentlicht als Beilage Nummer 168a zum Bundesanzeiger Nr. 168 vom 9. September 1998, gilt fort.

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§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Der Ausbildungsberuf des Mechatronikers und der Mechatronikerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

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§ 2 Dauer der Berufsausbildung


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.

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§ 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild


§ 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Mechatroniker und zur Mechatronikerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit,

6.
Betriebliche und technische Kommunikation,

7.
Planen und Steuern von Arbeitsabläufen, Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse,

8.
Qualitätsmanagement,

9.
Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen,

10.
Manuelles und maschinelles Spanen, Trennen und Umformen,

11.
Fügen,

12.
Installieren elektrischer Baugruppen und Komponenten,

13.
Messen und Prüfen elektrischer Größen,

14.
Installieren und Testen von Hard- und Softwarekomponenten,

15.
Aufbauen und Prüfen von Steuerungen,

16.
Programmieren mechatronischer Systeme,

17.
Zusammenbauen von Baugruppen und Komponenten zu Maschinen und Systemen,

18.
Montieren und Demontieren von Maschinen, Systemen und Anlagen; Transportieren und Sichern,

19.
Prüfen und Einstellen von Funktionen an mechatronischen Systemen,

20.
Inbetriebnehmen und Bedienen mechatronischer Systeme,

21.
Instandhalten mechatronischer Systeme.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Mechatroniker-Ausbildungsverordnung V. v. 7. Juni 2018 BGBl. I S. 818 m.W.v. 1. August 2018

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§ 4 Durchführung der Berufsausbildung


§ 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist in den Prüfungen nach den §§ 5 bis 7 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Mechatroniker-Ausbildungsverordnung V. v. 7. Juni 2018 BGBl. I S. 818 m.W.v. 1. August 2018

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§ 5 Abschlussprüfung


§ 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsfähigkeit nach § 38 des Berufsbildungsgesetzes erforderlich ist.


Text in der Fassung der Berichtigung der Mechatroniker-Ausbildungsverordnung B. v. 12. September 2011 BGBl. I S. 1888 m.W.v. 1. August 2011

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§ 6 Teil 1 der Abschlussprüfung


§ 6 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 für das erste Ausbildungsjahr und das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich „Arbeiten an einem mechatronischen Teilsystem".

(4) Der Prüfling soll zeigen, dass er in der Lage ist,

1.
technische Unterlagen auszuwerten, technische Parameter zu bestimmen, Arbeitsabläufe zu planen und abzustimmen, Material und Werkzeug zu disponieren,

2.
Baugruppen und Komponenten zusammenzubauen, zu verdrahten, zu verbinden und zu konfigurieren, Sicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbestimmungen einzuhalten,

3.
die Sicherheit von mechatronischen Teilsystemen zu beurteilen, mechanische und elektrische Schutzmaßnahmen zu prüfen,

4.
Teilsysteme zu analysieren und Funktionen zu prüfen, Betriebswerte einzustellen und zu messen sowie die Funktionsfähigkeit herzustellen,

5.
Systeme zu übergeben und zu erläutern, die Auftragsdurchführung zu dokumentieren, technische Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, zu erstellen.

(5) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen, die situative Fachgespräche und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet.

(6) Die Prüfungszeit beträgt acht Stunden, wobei die situativen Fachgespräche insgesamt höchstens zehn Minuten umfassen sollen. Die schriftlichen Aufgabenstellungen sollen einen zeitlichen Umfang von 90 Minuten haben.


Text in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Mechatroniker-Ausbildungsverordnung B. v. 28. Juni 2018 BGBl. I S. 1057 m.W.v. 1. August 2018

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§ 7 Teil 2 der Abschlussprüfung


§ 7 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen

1.
Arbeitsauftrag,

2.
Arbeitsplanung,

3.
Funktionsanalyse sowie

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit, betriebliche und technische Kommunikation, Planen und Steuern von Arbeitsabläufen, Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse sowie Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement zu berücksichtigen.

(3) Für den Prüfungsbereich „Arbeitsauftrag" bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll zeigen, dass er in der Lage ist,

a)
Arbeitsaufträge zu analysieren, Informationen aus Unterlagen zu beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen zu klären, Lösungsvarianten unter technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten zu bewerten und auszuwählen,

b)
Auftragsabläufe zu planen und abzustimmen, Teilaufgaben festzulegen, Planungsunterlagen zu erstellen, Arbeitsabläufe und Zuständigkeiten am Einsatzort zu berücksichtigen,

c)
Aufträge durchzuführen, Funktion und Sicherheit zu prüfen und zu dokumentieren, Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Systeme zu beachten sowie Ursachen von Fehlern und Mängeln systematisch zu suchen,

d)
Systeme freizugeben und zu übergeben, Fachauskünfte, auch unter Verwendung englischer Fachausdrücke, zu erteilen, Abnahmeprotokolle anzufertigen, Arbeitsergebnisse und Leistungen zu dokumentieren und zu bewerten, Leistungen abzurechnen, Systemdaten und -unterlagen zu dokumentieren;

2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: Montage oder Instandhaltung mit jeweils anschließender Inbetriebnahme eines mechatronischen Systems;

3.
der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen im Prüfungsbereich „Arbeitsauftrag"

a)
in 20 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das auftragsbezogene Fachgespräch die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchführung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen oder

b)
in 14 Stunden eine Arbeitsaufgabe vorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein situatives Fachgespräch von höchstens 20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen der Durchführung, die aufgabenspezifischen Unterlagen und das Fachgespräch sollen die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung der Arbeitsaufgabe bewertet werden.

Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Satz 1 Nummer 3 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.

(4) Für den Prüfungsbereich „Arbeitsplanung" bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll zeigen, dass er in der Lage ist,

a)
Problemanalysen durchzuführen,

b)
die zur Montage und Inbetriebnahme notwendigen mechanischen und elektrischen Komponenten, Leitungen, Software, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung der technischen Regeln auszuwählen,

c)
Installations- und Montagepläne anzupassen,

d)
die notwendigen Arbeitsschritte unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit zu planen und Standardsoftware anzuwenden;

2.
dem Prüfungsbereich ist die Erstellung eines Arbeitsplans zur Montage und Inbetriebnahme eines mechatronischen Systems nach vorgegebenen Anforderungen zugrunde zu legen;

3.
der Prüfling soll die Aufgabe schriftlich bearbeiten;

4.
die Prüfungszeit beträgt 105 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich „Funktionsanalyse" bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll zeigen, dass er in der Lage ist,

a)
Maßnahmen zur Instandhaltung oder Inbetriebnahme unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe zu planen,

b)
Schaltungsunterlagen auszuwerten,

c)
Programme zu interpretieren und zu ändern,

d)
funktionelle Zusammenhänge eines mechatronischen Systems, mechanische und elektrische Größen sowie Bewegungsabläufe zu ermitteln und darzustellen,

e)
Signale an Schnittstellen funktionell zuzuordnen,

f)
Prüfverfahren und Diagnosesysteme auszuwählen und einzusetzen,

g)
Fehlerursachen zu lokalisieren, Schutzeinrichtungen zu testen und elektrische Schutzmaßnahmen zu prüfen;

2.
dem Prüfungsbereich ist die Beschreibung der Vorgehensweise zur vorbeugenden Instandhaltung und zur systematischen Eingrenzung eines Fehlers in einem mechatronischen System zugrunde zu legen;

3.
der Prüfling soll die Aufgabe schriftlich bearbeiten;

4.
die Prüfungszeit beträgt 105 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde" bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;

2.
der Prüfling soll praxisorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


Text in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Mechatroniker-Ausbildungsverordnung B. v. 28. Juni 2018 BGBl. I S. 1057 m.W.v. 1. August 2018

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§ 8 Gewichtungs- und Bestehensregelung


§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Arbeiten an einem mechatronischen Teilsystem 40 Prozent,

2.
Arbeitsauftrag 30 Prozent,

3.
Arbeitsplanung 12 Prozent,

4.
Funktionsanalyse 12 Prozent,

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde 6 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

2.
im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens „ausreichend",

3.
in zwei der Prüfungsbereiche nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5 mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend" bewertet worden sind.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der schlechter als „ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche „Arbeitsplanung", „Funktionsanalyse" und „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.

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§ 9 Zusatzqualifikationen


§ 9 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2011 MechaAusbV

Über das in § 3 Absatz 2 beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus kann die Ausbildung in einer oder mehreren der folgenden Zusatzqualifikationen vereinbart werden:

1.
Digitale Vernetzung,

2.
Programmierung,

3.
IT-Sicherheit und

4.
Additive Fertigungsverfahren.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Mechatroniker-Ausbildungsverordnung V. v. 7. Juni 2018 BGBl. I S. 818 m.W.v. 1. August 2018

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§ 10 Gegenstand der Zusatzqualifikationen


§ 10 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Gegenstand der Zusatzqualifikation Digitale Vernetzung sind die in Anlage 2 Abschnitt A genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Gegenstand der Zusatzqualifikation Programmierung sind die in Anlage 2 Abschnitt B genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(3) Gegenstand der Zusatzqualifikation IT-Sicherheit sind die in Anlage 2 Abschnitt C genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(4) Gegenstand der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren sind die in Anlage 2 Abschnitt D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Mechatroniker-Ausbildungsverordnung V. v. 7. Juni 2018 BGBl. I S. 818 m.W.v. 1. August 2018

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§ 11 Antrag auf Prüfung der Zusatzqualifikation, Zeitpunkt


§ 11 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Zusatzqualifikation wird auf Antrag des oder der Auszubildenden geprüft, wenn der oder die Auszubildende glaubhaft gemacht hat, dass ihm oder ihr die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind.

(2) Die Prüfung der Zusatzqualifikation findet im Rahmen von Teil 2 der Abschlussprüfung als gesonderte Prüfung statt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Mechatroniker-Ausbildungsverordnung V. v. 7. Juni 2018 BGBl. I S. 818 m.W.v. 1. August 2018

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§ 12 Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation Digitale Vernetzung


§ 12 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Digitale Vernetzung erstreckt sich auf die in Anlage 2 Abschnitt A genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Systeme, Prozessabläufe und technische Bedingungen zu analysieren, Anforderungen an Netzwerke festzustellen sowie Lösungsvarianten zu erarbeiten, zu bewerten und auszuwählen,

2.
Netzwerkkomponenten auszuwählen, zu installieren, zu konfigurieren und in die bestehende Infrastruktur zu integrieren sowie Anlagendaten und -unterlagen zu dokumentieren sowie

3.
Fehler, Störungen oder Engpässe zu analysieren, den Datendurchsatz und Fehlerraten zu bewerten, Fehler zu beheben, die Systeme zu testen sowie Optimierungen vorzuschlagen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Mechatroniker-Ausbildungsverordnung V. v. 7. Juni 2018 BGBl. I S. 818 m.W.v. 1. August 2018

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§ 13 Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation Programmierung


§ 13 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Programmierung erstreckt sich auf die in Anlage 2 Abschnitt B genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Systeme, Prozessabläufe und technische Bedingungen zu analysieren und Anforderungen an Softwaremodule festzustellen,

2.
Softwaremodule anzupassen und in die bestehenden Systeme zu integrieren sowie eingesetzte Software zu dokumentieren sowie

3.
Testpläne und Testdaten zu erstellen, Umgebungsbedingungen zu simulieren, die Systeme zu testen und Fehler zu beheben.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Mechatroniker-Ausbildungsverordnung V. v. 7. Juni 2018 BGBl. I S. 818 m.W.v. 1. August 2018

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§ 14 Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-Sicherheit


§ 14 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-Sicherheit erstreckt sich auf die in Anlage 2 Abschnitt C genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
technische und organisatorische IT-Sicherheitsmaßnahmen aufgrund gesetzlicher und betrieblicher Regelungen zu erarbeiten und abzustimmen,

2.
IT-Sicherheitsmaßnahmen umzusetzen und

3.
die umgesetzten IT-Sicherheitsmaßnahmen zu überwachen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Mechatroniker-Ausbildungsverordnung V. v. 7. Juni 2018 BGBl. I S. 818 m.W.v. 1. August 2018

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§ 15 Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren


§ 15 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren erstreckt sich auf die in Anlage 2 Abschnitt D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
parametrische 3D-Datensätze zu erstellen und anzuwenden,

2.
additive Fertigungsanlagen einzurichten und zu betreiben sowie

3.
die Qualität der Produkte zu prüfen und zu sichern.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Mechatroniker-Ausbildungsverordnung V. v. 7. Juni 2018 BGBl. I S. 818 m.W.v. 1. August 2018

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§ 16 Durchführung und Bestehen der Prüfung der Zusatzqualifikation


§ 16 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) In der Prüfung wird mit dem Prüfling zu jeder vermittelten Zusatzqualifikation ein fallbezogenes Fachgespräch geführt.

(2) 1Zur Vorbereitung auf das jeweilige fallbezogene Fachgespräch hat der Prüfling eigenständig im Ausbildungsbetrieb eine praxisbezogene Aufgabe durchzuführen. 2Die eigenständige Durchführung ist von dem oder der Ausbildenden zu bestätigen.

(3) 1Zu der praxisbezogenen Aufgabe hat der Prüfling einen Report zu erstellen. 2In dem Report hat er die Aufgabenstellung, die Zielsetzung, die Planung, das Vorgehen und das Ergebnis der praxisbezogenen Aufgabe zu beschreiben und den Prozess, der zu dem Ergebnis geführt hat, zu reflektieren. 3Der Report darf höchstens drei Seiten umfassen.

(4) 1Den Report soll der Prüfling mit einer Anlage ergänzen. 2Die Anlage besteht aus Visualisierungen zu der praxisbezogenen Aufgabe. 3Sie darf höchstens fünf Seiten umfassen.

(5) 1Das fallbezogene Fachgespräch wird mit einer Darstellung der praxisbezogenen Aufgabe und des Lösungswegs durch den Prüfling eingeleitet. 2Ausgehend von der praxisbezogenen Aufgabe und dem dazu erstellten Report entwickelt der Prüfungsausschuss das fallbezogene Fachgespräch so, dass die jeweiligen Anforderungen der Zusatzqualifikation nachgewiesen werden können.

(6) Das fallbezogene Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.

(7) Bewertet wird nur die Leistung, die der Prüfling im fallbezogenen Fachgespräch erbringt.

(8) Die Prüfung der jeweiligen Zusatzqualifikation ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mit mindestens „ausreichend" bewertet worden ist.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Mechatroniker-Ausbildungsverordnung V. v. 7. Juni 2018 BGBl. I S. 818 m.W.v. 1. August 2018

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§ 17 Bestandsschutz


§ 17 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2018 bereits bestehen, ist die Mechatroniker-Ausbildungsverordnung vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1516, 1888) weiter anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Mechatroniker-Ausbildungsverordnung V. v. 7. Juni 2018 BGBl. I S. 818 m.W.v. 1. August 2018

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§ 18 Änderung bestehender Berufsausbildungsverhältnisse


§ 18 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2018 bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 1. August 2018 geltenden Fassung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende noch nicht Teil 1 der Abschlussprüfung absolviert hat.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Mechatroniker-Ausbildungsverordnung V. v. 7. Juni 2018 BGBl. I S. 818 m.W.v. 1. August 2018

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§ 19 Zusatzqualifikation für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse


§ 19 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Regelungen zu den Zusatzqualifikationen nach Teil 8 können ab dem 1. August 2018 auch auf Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2018 bereits bestehen, angewendet werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Mechatroniker-Ausbildungsverordnung V. v. 7. Juni 2018 BGBl. I S. 818 m.W.v. 1. August 2018

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Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie

In Vertretung B. Heitzer

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Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Mechatroniker und zur Mechatronikerin


Anlage 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
12 3
und
4
1234
1Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 3 Absatz 2 Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil-
dungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen

2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Absatz 2 Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschrei-
ben
3Sicherheit und Gesund-
heitsschutz bei der Arbeit
(§ 3 Absatz 2 Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer
Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
  d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-
ben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung er-
greifen
während
der gesamten
Ausbildung
4Umweltschutz
(§ 3 Absatz 2 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbe-
sondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-
schutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung nut-
zen
d) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Digitalisierung der Arbeit,
Datenschutz und
Informationssicherheit
(§ 3 Absatz 2 Nummer 5)
a) auftragsbezogene und technische Unterlagen unter
Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen
b) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, si-
chern und archivieren
c) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfan-
gen und analysieren
d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden
e) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur
Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Termin-
verfolgung anwenden
f) Informationsquellen und Informationen in digitalen
Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen be-
schaffen sowie Informationen bewerten
g) digitale Lernmedien nutzen
h) die informationstechnischen Schutzziele Verfügbar-
keit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität be-
rücksichtigen
i) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträ-
gern, elektronischer Post, IT-Systemen und Inter-
netseiten einhalten
j) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Syste-
men erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung
ergreifen
k) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visuali-
sierungssysteme nutzen
l) in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen
und zusammenarbeiten
6Betriebliche und techni-
sche Kommunikation
(§ 3 Absatz 2 Nummer 6)
a) Gespräche mit Vorgesetzten und Mitarbeitern und
im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte
darstellen, deutsche und englische Fachausdrücke
anwenden
b) Möglichkeiten zur Konfliktregelung anwenden
4*   
c) IT-Systeme handhaben, insbesondere Software
einsetzen, Peripheriegeräte anschließen und nutzen
d) Protokolle und Berichte anfertigen
    
e) Teil-, Gruppen- und Gesamtzeichnungen lesen und
anwenden
f) Schaltungsunterlagen von Baugruppen und Ge-
räten der Fluidik lesen und anwenden
g) elektrische Pläne, Block-, Funktions-, Aufbau- und
Anschlusspläne lesen und anwenden
h) Skizzen und Stücklisten anfertigen
3*   
i) technische Pläne von Baugruppen, Maschinen und
Anlagen aktualisieren
j) technische Regelwerke, Betriebsanleitungen, Ar-
beitsanweisungen und sonstige technische Infor-
mationen, auch in Englisch, anwenden
k) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren, Ent-
scheidungen im Team erarbeiten und Gesprächs-
ergebnisse schriftlich fixieren
 3*  
l) Präsentationstechniken anwenden
m) im virtuellen Raum zusammenarbeiten, Produkt-
und Prozessdaten sowie Handlungsanweisungen
und Funktionsbeschreibungen austauschen
n) Produkte und Arbeitsergebnisse bei Übergabe er-
läutern und in die Funktion einweisen
o) betriebliche Informations- und Kommunikations-
systeme nutzen
  3* 
7 Planen und Steuern von
Arbeitsabläufen, Kontrol-
lieren und Beurteilen der
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 2 Nummer 7)
a) Arbeitsschritte nach funktionalen, fertigungstechni-
schen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen
b) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben planen und dabei
sowohl rechtliche, wirtschaftliche und terminliche
Vorgaben, betriebliche Prozesse als auch vor- und
nachgelagerte Bereiche berücksichtigen sowie bei
Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
c) Arbeit im Team planen, Aufgaben verteilen
d) Arbeitsplatz planen und einrichten
e) Werkzeuge, Geräte und Diagnosesysteme sowie
Material und Hilfsmittel auftragsbezogen anfordern
und bereitstellen
f) Bearbeitungsmaschinen für den Arbeitsprozess
vorbereiten
5*   
g) Werkzeuge, Bearbeitungsmaschinen, Prüf- und
Messmittel sowie technische Einrichtungen be-
triebsbereit machen, überprüfen, warten sowie
Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung einleiten
h) eigene und von anderen erbrachte Leistungen kon-
trollieren und bewerten sowie dokumentieren
 3*  
  i) Material, Ersatzteile, Arbeitszeit und technische
Prüfungen dokumentieren
j) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifikations-
möglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lern-
techniken anwenden
    
8Qualitätsmanagement
(§ 3 Absatz 2 Nummer 8)
Normen und Spezifikationen zur Qualitätssicherheit der
Produkte beachten sowie Qualität bei der Auftrags-
erledigung unter Beachtung vor- und nachgelagerter
Bereiche sichern, insbesondere
a) Qualitätssicherungssystem in Verbindung mit tech-
nischen Unterlagen und dessen Wirksamkeit beur-
teilen, Verfahren anwenden
b) Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähig-
keit der Prüfmittel feststellen und dokumentieren,
Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwen-
den
c) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-
matisch suchen, beseitigen und dokumentieren
d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
e) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistun-
gen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten
und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und
Prozessen erarbeiten
   5*
9Prüfen, Anreißen und
Kennzeichnen
(§ 3 Absatz 2 Nummer 9)
a) Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen,
Winkeln und Flächen auswählen und handhaben
b) Längen messen, Einhaltung von Toleranzen und
Passungen prüfen
c) Flächen auf Ebenheit, Winkligkeit und Formgenau-
igkeit prüfen sowie Oberflächenqualität beurteilen
d) Oberflächenform und -beschaffenheit von Füge-
flächen nach technischen Anforderungen kontrol-
lieren
e) Werkstücke anreißen, körnen und kennzeichnen
f) Winkel messen und mit Winkellehren prüfen
3*   
10Manuelles und maschi-
nelles Spanen, Trennen
und Umformen
(§ 3 Absatz 2 Nummer 10)
a) Bleche, Platten und Profile aus Metall und Kunst-
stoff nach Anriss sägen
b) Flächen und Formen an Werkstücken eben, winklig
und parallel auf Maß feilen sowie entgraten
c) Bohrungen herstellen und reiben
d) Innen- und Außengewinde herstellen
e) Werkstücke durch Drehen bearbeiten
f) Werkstücke durch Fräsen bearbeiten
g) Feinbleche und Kunststoffplatten scheren
h) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nicht-
eisenmetallen kaltumformen und richten
11   
11Fügen
(§ 3 Absatz 2 Nummer 11)
a) Schraubverbindungen unter Beachtung der Teile-
folge und des Drehmomentes herstellen und si-
chern
b) Bauteile verstiften
c) Löt- und Klebeverbindungen herstellen
d) Bleche, Rohre und Profile schweißen
6   
12 Installieren elektrischer
Baugruppen und Kom-
ponenten
(§ 3 Absatz 2 Nummer 12)
a) Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinatio-
nen zusammenbauen
b) Komponenten für elektrische Hilfs- und Schaltein-
richtungen auswählen, einbauen, verbinden und
kennzeichnen
c) Komponenten zum Steuern, Regeln, Messen und
Überwachen einbauen und kennzeichnen
d) Leitungswege nach baulichen und örtlichen Ge-
gebenheiten festlegen
e) Leitungen unter Berücksichtigung der mechani-
schen und elektrischen Belastung, der Verlegungs-
arten und des Verwendungszweckes auswählen,
zurichten, verlegen und verbinden
8   
f) Baugruppen und Geräte in unterschiedlichen Ver-
drahtungsarten nach Unterlagen und Mustern ver-
drahten
g) Fehler korrigieren und Änderungen dokumentieren
 5  
13Messen und Prüfen elek-
trischer Größen
(§ 3 Absatz 2 Nummer 13)
a) Verfahren und Messgeräte auswählen, Messfehler
abschätzen und Messeinrichtungen aufbauen
b) Spannung, Strom, Widerstand und Leistung im
Gleich- und Wechselstromkreis messen und ihre
Abhängigkeit zueinander berechnen
c) Messreihen und Kennlinien, insbesondere von
spannungs-, temperatur- und lichtabhängigen
Widerständen, aufnehmen, darstellen und aus-
werten
d) analoge und digitale Signale, insbesondere Signal-
zeitverhalten, messen und prüfen
e) elektrische Kenndaten von Baugruppen und Kom-
ponenten prüfen
f) elektrische Schaltungen aufbauen und ihre Funk-
tion prüfen
8   
14 Installieren und Testen
von Hard- und Software-
komponenten
(§ 3 Absatz 2 Nummer 14)
a) Hard- und Softwareschnittstellen, Kompatibilität
von Hardwarekomponenten sowie Systemvoraus-
setzungen für Software prüfen
b) Systemkomponenten zusammenstellen und ver-
binden
c) Hardware konfigurieren, Software installieren und
anpassen
 3  
d) Netzwerke und Bussysteme installieren und konfi-
gurieren
e) Signale an Schnittstellen prüfen, Protokolle inter-
pretieren, Systeme testen
  4 
  f) Versionswechsel von Software durchführen
g) Änderungen in der Hard- und Software dokumen-
tieren
   4
15 Aufbauen und Prüfen von
Steuerungen
(§ 3 Absatz 2 Nummer 15)
a) elektrische und fluidische Schaltungen aufbauen
und verbinden
b) Einrichtungen zur Versorgung mit elektrischer,
pneumatischer oder hydraulischer Energie an-
schließen, prüfen und einstellen
c) Druck in fluidischen Systemen messen und ein-
stellen
4   
d) Aufgabenstellung, insbesondere Bewegungsab-
läufe und Wechselwirkung an Schnittstellen des
zu steuernden Systems, analysieren
e) Steuerungskonzepte zuordnen und Steuerungs-
einrichtungen auswählen
f) elektrische und fluidische Schaltungen nach vorge-
gebenen Problemstellungen aufbauen
g) Sensoren, Aktoren und Wandler installieren
h) das Zusammenwirken von verknüpften Funktionen
prüfen und einstellen, Fehler unter Beachtung der
Schnittstellen eingrenzen
  9 
16 Programmieren mecha-
tronischer Systeme
(§ 3 Absatz 2 Nummer 16)
a) Steuerungen in unterschiedlichen Realisierungs-
formen beurteilen
b) Steuerungsprogramme eingeben und ändern, Test-
programme erstellen und anwenden
c) Anwendungsprogramme für Steuerungen erstellen,
eingeben und testen
 4  
d) Programmablauf in mechatronischen Systemen
überwachen, Fehler feststellen und beheben
   4
17 Zusammenbauen von
Baugruppen und Kom-
ponenten zu Maschinen
und Systemen
(§ 3 Absatz 2 Nummer 17)
a) Baugruppen und Komponenten identifizieren sowie
auf fehlerfreie Beschaffenheit prüfen
b) Vormontagen durchführen
c) Schmier- und Kühleinrichtungen einbauen
d) fluidische Komponenten, insbesondere Zylinder
und Ventile, einbauen
e) Rohr- und Schlauchleitungen zurichten, verlegen,
verbinden und auf Dichtheit prüfen
 6  
f) Baugruppen und Komponenten passen sowie funk-
tionsgerecht ausrichten und Lage sichern
g) Gleit- und Wälzlager einbauen, Baugruppen mit
beweglichen Teilen montieren
h) Antriebe, Getriebe und Kupplungen einbauen
i) Schaltgeräte einbauen und verdrahten
j) Baugruppen zum Steuern, Regeln, Messen und
Überwachen einbauen und verdrahten
k) Sensoren einbauen, einstellen und verbinden
l) Funktionen während des Montagevorganges prü-
fen
   14
18 Montieren und Demon-
tieren von Maschinen,
Systemen und Anlagen;
Transportieren und
Sichern
(§ 3 Absatz 2 Nummer 18)
a) Rohre, Installationskanäle und Kabelbühnen mon-
tieren
b) Anschlüsse an Rohrleitungssysteme zur Ver- und
Entsorgung herstellen, Übergänge auswählen und
herstellen
c) Schutzeinrichtungen, Schirmungen, Verkleidungen
und Isolierungen anbringen
d) Leitungen und Betriebsmittel der Energievertei-
lungs- und Kommunikationstechnik unter Beach-
tung der mechanischen und elektrischen Belastung
und der Verlegungsart auswählen, befestigen und
anschließen
  6 
e) Beschaffenheit des Aufstellungsortes für die Be-
festigung prüfen
f) Maschinen, Geräte und Tragkonstruktionen zu Be-
zugsgrößen ausrichten, befestigen und sichern
g) Räume hinsichtlich ihrer Umgebungsbedingungen
und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer
Art beurteilen
h) Schutzmaßnahmen festlegen, Potentialausgleich
durchführen
i) Leitern, Gerüste und Montagebühnen unter arbeits-
und sicherheitstechnischen Aspekten beurteilen
und nutzen
j) Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel aus-
wählen und einsetzen, Transport sichern und
durchführen
   12
19 Prüfen und Einstellen von
Funktionen an mecha-
tronischen Systemen
(§ 3 Absatz 2 Nummer 19)
a) Mess- und Prüfverfahren sowie Diagnosesysteme
auswählen, elektrische Größen und Signale an
Schnittstellen prüfen
b) Signalverarbeitungsbaugruppen anschließen und
deren Ein- und Ausgangssignale prüfen
c) Messeinrichtungen zum Erfassen von Bewegungs-
abläufen, Druck und Temperatur prüfen
d) Einrichtungen zum Erfassen von Grenzwerten, ins-
besondere Schalter und Sensoren, prüfen und
justieren
  4 
e) Aktoren nach sicherheitstechnischen Gesichts-
punkten beurteilen und einstellen
f) Steuer-, Regel- und Überwachungseinrichtungen
prüfen, Regelparameter einstellen
g) Sollwerte von prozessrelevanten Größen, insbe-
sondere von Bewegungsabläufen und Druck ein-
stellen
h) Fehler unter Beachtung der Schnittstellen mecha-
nischer, fluidischer und elektrischer Baugruppen
durch Sichtkontrolle, Prüfen und Messen sowie
mit Hilfe von Prüfsystemen und Testprogrammen
systematisch eingrenzen
   12
  i) elektrisch und elektronisch gesteuerte Antriebe
prüfen und einstellen
j) Störungen und Fehler auf mögliche Ursachen un-
tersuchen, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung be-
urteilen und die Instandsetzung einleiten
k) Einzel- und Gesamtfunktion prüfen und dokumen-
tieren
    
20 Inbetriebnehmen und Be-
dienen mechatronischer
Systeme
(§ 3 Absatz 2 Nummer 20)
a) Schutz gegen direktes Berühren prüfen
b) Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen, insbesondere
Fehlerstromschutzeinrichtungen, prüfen, Isolations-,
Erdungs- und Schleifenwiderstände messen
c) mechanische und elektrische Sicherheitsvorrich-
tungen, insbesondere NOT-AUS-Schalter, sowie
Meldesysteme auf ihre Wirksamkeit prüfen
 2  
d) Hilfs- und Steuerstromkreise einschließlich zugehö-
riger Signal- und Befehlsgeber für Mess-, Steuer-
und Überwachungseinrichtungen prüfen und in Be-
trieb nehmen
e) Hauptstromkreise prüfen und schrittweise in Be-
trieb nehmen, Betriebswerte messen, Sollwerte
einstellen
f) Fluidikeinrichtungen in Betrieb nehmen
g) Beweglichkeit, Dichtheit, Laufruhe, Umdrehungs-
frequenz, Druck, Temperatur und Verfahrwege
prüfen und einstellen
h) Befestigung, Energieversorgung, Schmierung, Küh-
lung und Entsorgung prüfen und sicherstellen
i) Programme und Daten laden und sichern, Pro-
grammablauf prüfen und anpassen
j) Signalübertragungssysteme, insbesondere Feld-
busse, prüfen und in Betrieb nehmen
k) mechatronische Systeme in Betrieb nehmen, Funk-
tionsprüfung durchführen
l) Schutzmaßnahmen zur elektromagnetischen Ver-
träglichkeit prüfen
m) Systemparameter bei der Inbetriebnahme ermitteln,
mit vorgegebenen Werten vergleichen und ein-
stellen
n) Maschinen und Systeme bedienen, Probelauf bei
Nenn- und Grenzwerten durchführen
   14
21Instandhalten mechatro-
nischer Systeme
(§ 3 Absatz 2 Nummer 21)
a) mechatronische Systeme inspizieren, Funktionen
von Sicherheitseinrichtungen prüfen sowie Prüfun-
gen protokollieren
b) mechatronische Systeme nach Wartungs- und
Instandhaltungsplänen warten, Verschleißteile im
Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung aus-
tauschen
c) Geräte und Baugruppen unter Beachtung ihrer
Funktion ausbauen und Teile hinsichtlich Lage und
Funktionszuordnung kennzeichnen
   13
  d) Störungen durch Nacharbeiten und Austausch von
Teilen und Baugruppen beseitigen
e) Softwarefehler beheben
f) Systemparameter mit vorgegebenen Werten ver-
gleichen und einstellen
g) mechatronische Systeme unter Beachtung der be-
trieblichen Abläufe instand setzen
h) mechatronische Systeme an geänderte Betriebs-
bedingungen anpassen
i) Diagnose- und Wartungssysteme nutzen
    


*
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Mechatroniker-Ausbildungsverordnung V. v. 7. Juni 2018 BGBl. I S. 818 m.W.v. 1. August 2018

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Anlage 2 (zu § 10) Ausbildungsrahmenplan für die Zusatzqualifikationen


Anlage 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert

Abschnitt A: Zusatzqualifikation Digitale Vernetzung

Lfd.
Nr.
Teil der
Zusatzqualifikation
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
1234
1Analysieren von technischen
Aufträgen und Entwickeln
von Lösungen
a) Kundenanforderungen hinsichtlich der geforderten
Funktion und der technischen Umgebung analysie-
ren
b) Ausgangszustand der Systeme analysieren, insbe-
sondere Dokumentationen auswerten sowie Netz-
topologien, eingesetzte Software und technische
Schnittstellen klären und dokumentieren
c) technische Prozesse und Umgebungsbedingungen
analysieren und Anforderungen an Netzwerke fest-
stellen
d) Lösungen unter Berücksichtigung von Spezifikatio-
nen, technischen Bestimmungen und rechtlichen
Vorgaben planen und ausarbeiten, Netzwerkkom-
ponenten auswählen, technische Unterlagen erstel-
len und Kosten kalkulieren
e) die Lösung zur Vernetzung und zu Änderungen am
System mit dem Kunden abstimmen
8
2Errichten, Ändern und Prüfen
von vernetzten Systemen
a) Netzwerkkomponenten und Netzwerkbetriebssys-
teme installieren, anpassen und konfigurieren und
Vorgaben für eine sichere Konfiguration beachten
b) Datenaustausch zwischen IT-Systemen und Auto-
matisierungssystemen beachten
c) Zugangsberechtigungen einrichten
d) Sicherheitssysteme, insbesondere Firewall-, Ver-
schlüsselungs- und Datensicherungssysteme, be-
rücksichtigen
e) Funktionen kontrollieren, Fehler beseitigen, Sys-
teme in Betrieb nehmen und übergeben und Ände-
rungen dokumentieren
3Betreiben von vernetzten
Systemen
a) Fehlermeldungen aufnehmen, Anlagen inspizieren,
Abweichungen vom Sollzustand feststellen, Daten-
durchsatz und Fehlerrate bewerten und Sofort-
maßnahmen zur Aufrechterhaltung von vernetzten
Systemen einleiten
b) Anlagenstörungen analysieren, Testsoftware und
Diagnosesysteme einsetzen und Instandsetzungs-
maßnahmen einleiten
c) Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdaten
auswerten und Optimierungen vorschlagen
d) Instandhaltungsprotokolle auswerten und Schwach-
stellen analysieren und erfassen


Abschnitt B: Zusatzqualifikation Programmierung

Lfd.
Nr.
Teil der
Zusatzqualifikation
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
1234
1Analysieren von technischen
Aufträgen und Entwickeln
von Lösungen
a) Kundenanforderungen hinsichtlich der geforderten
Funktionen analysieren
b) Prozesse, Schnittstellen und Umgebungsbedingun-
gen sowie Ausgangszustand der Systeme analysie-
ren, Anforderungen an Softwaremodule feststellen
und dokumentieren
c) Änderungen der Systeme und Softwarelösungen
unter Anwendung von Design-Methoden planen
und abstimmen
8
2Anpassen von Software-
modulen
a) Softwaremodule anpassen und dokumentieren
b) angepasste Softwaremodule in Systeme integrieren
3Testen von Softwaremodulen
im System
a) Testplan entsprechend dem betrieblichen Test- und
Freigabeverfahren entwerfen, insbesondere Abläufe
sowie Norm- und Grenzwerte von Betriebsparame-
tern festlegen, und Testdaten generieren
b) technische Umgebungsbedingungen simulieren
c) Softwaremodule testen
d) Systemtests durchführen und Komponenten im
System mit den Betriebsparametern unter Umge-
bungsbedingungen testen
e) Störungen analysieren und systematische Fehlersu-
che in Systemen durchführen
f) Systemkonfiguration, Qualitätskontrollen und Test-
läufe dokumentieren
g) Änderungsdokumentation erstellen


Abschnitt C: Zusatzqualifikation IT-Sicherheit

Lfd.
Nr.
Teil der
Zusatzqualifikation
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
1234
1Entwickeln von Sicherheits-
maßnahmen
a) Sicherheitsanforderungen und Funktionalitäten von
industriellen Kommunikationssystemen und Steue-
rungen analysieren
b) Schutzbedarf bezüglich Vertraulichkeit, Integrität,
Verfügbarkeit und Authentizität bewerten
c) Gefährdungen und Risiken beurteilen
d) Sicherheitsmaßnahmen erarbeiten und abstimmen
8
2Umsetzen von Sicherheits-
maßnahmen
a) technische Sicherheitsmaßnahmen in Systeme inte-
grieren
b) IT-Nutzer und IT-Nutzerinnen über Arbeitsabläufe
und organisatorische Vorgaben informieren
c) Dokumentation entsprechend den betrieblichen und
rechtlichen Vorgaben erstellen
3Überwachen der Sicher-
heitsmaßnahmen
a) Wirksamkeit und Effizienz der umgesetzten Sicher-
heitsmaßnahmen prüfen
b) Werkzeuge zur Systemüberwachung einsetzen
c) Protokolldateien, insbesondere zu Zugriffen, Aktio-
nen und Fehlern, kontrollieren und auswerten
d) sicherheitsrelevante Zwischenfälle melden


Abschnitt D: Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren

Lfd.
Nr.
Teil der
Zusatzqualifikation
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
1234
1Modellieren von Bauteilen a) Bauteile durch Programme zum computergestütz-
ten Konstruieren (CAD) erstellen
b) für digitale 3D-Modelle parametrische Datensätze
entwickeln
c) Gestaltungsprinzipien zur additiven Fertigung ein-
halten und Gestaltungsmöglichkeiten nutzen
8
2Vorbereiten von additiver
Fertigung
a) Verfahren zur additiven Fertigung auswählen
b) 3D-Datensätze konvertieren und für das Verfahren
anpassen
c) verfahrensspezifische Produktionsabläufe planen
d) Maschine zur Herstellung einrichten
3Additives Fertigen von
Produkten
a) additive Fertigungsverfahren anwenden und Pro-
bebauteile erstellen und bewerten
b) Prozessparameter anpassen und optimieren
c) Prozesse kontrollieren, überwachen und proto-
kollieren und Maßnahmen der Qualitätssicherung
durchführen
d) Fehler- und Mängelbeseitigung veranlassen sowie
Maßnahmen dokumentieren
e) Daten des Konfigurations- und Änderungsma-
nagements pflegen und technische Dokumentatio-
nen sichern
f) verfahrensspezifische Vorschriften zur Arbeits-
sicherheit und zum Umweltschutz einhalten



Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Mechatroniker-Ausbildungsverordnung V. v. 7. Juni 2018 BGBl. I S. 818 m.W.v. 1. August 2018



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