In §
6 Absatz 4 der
Verordnung über die Berufsausbildung zum Textilgestalter und zur Textilgestalterin im Handwerk vom
17. Juni 2011 (BGBl. I S. 1178) wird Nummer 3 wie folgt gefasst:
-
- „3.
- der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen, die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen schriftlich dokumentieren und hierüber ein situatives Fachgespräch führen;".