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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.02.2007 aufgehoben

Verordnung über Ausnahmen und Änderungen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften (StVRAusnÄndV k.a.Abk.)

V. v. 29.09.1989 BGBl. I S. 1810; aufgehoben durch Artikel 12 V. v. 25.04.2006 BGBl. I S. 988
Geltung ab 06.10.1989; FNA: 9232-1-1-8 Zulassung zum Straßenverkehr
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Eingangsformel



Auf Grund

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des § 6 Abs. 1 Nr. 1, 3 Buchstaben a, b und Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-Nummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, Absatz 1 Nr. 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Mai 1986 (BGBl. I S. 700) Eingangsworte in Absatz 1 Nr. 3 geändert durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBl. I S. 927), Absatz 1 Nr. 4 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 1969 (BGBl. I S. 217), Absatz 3 geändert gemäß Artikel 22 der Verordnung vom 26. November 1986 (BGBl. I S. 2089) und des § 6a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 2 und 5 des Straßenverkehrsgesetzes, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 6. April 1980 (BGBl. I S. 413), wird vom Bundesminister für Verkehr

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des § 6 Abs. 1 Nr. 10 des Straßenverkehrsgesetzes, Nummer 10 eingefügt durch Gesetz vom 3. August 1978 (BGBl. I S. 1137), in Verbindung mit § 6 Abs. 2 und 3 des Straßenverkehrsgesetzes, Absatz 2 eingefügt und Absatz 3 geändert gemäß Artikel 22 der Verordnung vom 26. November 1986 (BGBl. I S. 2089), wird vom Bundesminister für Verkehr und vom Bundesminister des Innern

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des § 6 Abs. 1 Nr. 5a des Straßenverkehrsgesetzes in Verbindung mit § 6 Abs. 2a und Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes, Absatz 1 Nr. 5a eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721), Absatz 2a eingefügt und Absatz 3 geändert gemäß Artikel 22 der Verordnung vom 26. November 1986 (BGBl. I S. 2089), wird vom Bundesminister für Verkehr und vom Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden verordnet:


§ 1 Anwendungsbereich



Diese Verordnung gilt für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die bisher in der Deutschen Demokratischen Republik oder Berlin (Ost) zugelassen waren und deren Halter Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind, die die Deutsche Demokratische Republik oder Berlin (Ost) verlassen haben, um in der Bundesrepublik Deutschland einen ständigen Wohnsitz zu begründen.


§ 2 Ausnahmen von Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)



(1) Für Fahrzeuge im Sinne des § 1 gelten folgende Ausnahmen von der StVZO:

1.
§ 22a und die Vorschriften über Bau und Ausrüstung in Teil B Abschnitt III Nr. 1 und 2 der StVZO gelten nicht, wenn die für die Verkehrssicherheit notwendigen Bau- und Ausrüstungsteile vorhanden sind und das Fahrzeug sich in einem verkehrssicheren Zustand befindet.

2.
Abweichend von § 21 Satz 3 der StVZO genügt eine Bescheinigung des Sachverständigen, daß das Fahrzeug der Nummer 1 entspricht.

3.
Abweichend von § 21 Satz 4 der StVZO kann von der Bezeichnung der Ausnahmen im Fahrzeugbrief abgesehen werden, wenn in ihm auf diese Verordnung hingewiesen wird.

4.
Abweichend von § 23 Abs. 1 Satz 1 der StVZO darf der Halter die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens bei der Zulassungsstelle beantragen, in deren Bezirk sich das Fahrzeug befindet, solange der Halter im Geltungsbereich dieser Verordnung noch keinen ständigen Wohnsitz hat.

(2) Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gilt auch, wenn das Fahrzeug veräußert wird.


§ 3 (Änderung von Vorschriften)





§ 4 Berlin-Klausel



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Dezember 1982 (BGBl. I S. 2090) auch im Land Berlin.


§ 5 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.