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Artikel 1 - Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze (IfSGuaÄndG k.a.Abk.)

G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622 (Nr. 41); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 10.12.2015 BGBl. I S. 2229
Geltung ab 04.08.2011, abweichend siehe Artikel 7
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Artikel 1 Änderung des Infektionsschutzgesetzes


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 4. August 2011 IfSG § 4, § 6, § 9, § 10, § 11, § 12, § 23, § 29, § 36, § 43, § 73

Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 23 wie folgt gefasst:

„§ 23 Nosokomiale Infektionen; Resistenzen; Rechtsverordnungen durch die Länder".

2.
§ 4 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b)
die nach § 23 Absatz 4 zu erfassenden nosokomialen Infektionen, Krankheitserreger mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen und Daten zu Art und Umfang des Antibiotika-Verbrauchs festzulegen,".

3.
In § 6 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 10 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 und 4 Satz 3" durch die Angabe „§ 10 Absatz 6" ersetzt.

4.
In § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 werden nach den Wörtern „im Sinne des" die Wörter „§ 23 Absatz 5 oder 6 oder" eingefügt.

5.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.

b)
Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben.

c)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Die nichtnamentliche Meldung nach § 6 Absatz 3 muss die Angaben nach Absatz 1 Nummer 5, 9 und 11, Monat und Jahr der einzelnen Diagnosen sowie Name und Anschrift der betroffenen Einrichtung enthalten. Absatz 3 ist anzuwenden. § 9 Absatz 3 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend."

6.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Ein dem Gesundheitsamt nach § 6 Absatz 3 als Ausbruch gemeldetes gehäuftes Auftreten nosokomialer Infektionen ist vom Gesundheitsamt spätestens am dritten Arbeitstag der folgenden Woche an die zuständige Landesbehörde sowie von dort innerhalb einer Woche an das Robert Koch-Institut ausschließlich mit folgenden Angaben zu übermitteln:

1.
zuständiges Gesundheitsamt,

2.
Monat und Jahr der einzelnen Diagnosen,

3.
Untersuchungsbefund,

4.
wahrscheinlicher Infektionsweg, wahrscheinliches Infektionsrisiko,

5.
Zahl der betroffenen Patienten."

b)
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.

7.
In § 12 Absatz 2 wird die Angabe „§ 11 Abs. 3" durch die Angabe „§ 11 Absatz 4" ersetzt.

8.
§ 23 wird wie folgt gefasst:

„§ 23 Nosokomiale Infektionen; Resistenzen; Rechtsverordnungen durch die Länder

(1) Beim Robert Koch-Institut wird eine Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention eingerichtet. Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit bedarf. Die Kommission erstellt Empfehlungen zur Prävention nosokomialer Infektionen sowie zu betrieblich-organisatorischen und baulich-funktionellen Maßnahmen der Hygiene in Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen. Die Empfehlungen der Kommission werden unter Berücksichtigung aktueller infektionsepidemiologischer Auswertungen stetig weiterentwickelt und vom Robert Koch-Institut veröffentlicht. Die Mitglieder der Kommission werden vom Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit den obersten Landesgesundheitsbehörden berufen. Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit, der obersten Landesgesundheitsbehörden und des Robert Koch-Institutes nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.

(2) Beim Robert Koch-Institut wird eine Kommission Antiinfektiva, Resistenz und Therapie eingerichtet. Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit bedarf. Die Kommission erstellt Empfehlungen mit allgemeinen Grundsätzen für Diagnostik und antimikrobielle Therapie, insbesondere bei Infektionen mit resistenten Krankheitserregern. Die Empfehlungen der Kommission werden unter Berücksichtigung aktueller infektionsepidemiologischer Auswertungen stetig weiterentwickelt und vom Robert Koch-Institut veröffentlicht. Die Mitglieder der Kommission werden vom Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit den obersten Landesgesundheitsbehörden berufen. Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit, der obersten Landesgesundheitsbehörden, des Robert Koch-Institutes und des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.

(3) Die Leiter folgender Einrichtungen haben sicherzustellen, dass die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um nosokomiale Infektionen zu verhüten und die Weiterverbreitung von Krankheitserregern, insbesondere solcher mit Resistenzen, zu vermeiden:

1.
Krankenhäuser,

2.
Einrichtungen für ambulantes Operieren,

3.
Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,

4.
Dialyseeinrichtungen,

5.
Tageskliniken,

6.
Entbindungseinrichtungen,

7.
Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind,

8.
Arztpraxen, Zahnarztpraxen und

9.
Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe.

Die Einhaltung des Standes der medizinischen Wissenschaft auf diesem Gebiet wird vermutet, wenn jeweils die veröffentlichten Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch-Institut und der Kommission Antiinfektiva, Resistenz und Therapie beim Robert Koch-Institut beachtet worden sind.

(4) Die Leiter von Krankenhäusern und von Einrichtungen für ambulantes Operieren haben sicherzustellen, dass die vom Robert Koch-Institut nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b festgelegten nosokomialen Infektionen und das Auftreten von Krankheitserregern mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen fortlaufend in einer gesonderten Niederschrift aufgezeichnet, bewertet und sachgerechte Schlussfolgerungen hinsichtlich erforderlicher Präventionsmaßnahmen gezogen werden und dass die erforderlichen Präventionsmaßnahmen dem Personal mitgeteilt und umgesetzt werden. Darüber hinaus haben die Leiter sicherzustellen, dass die nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b festgelegten Daten zu Art und Umfang des Antibiotika-Verbrauchs fortlaufend in zusammengefasster Form aufgezeichnet, unter Berücksichtigung der lokalen Resistenzsituation bewertet und sachgerechte Schlussfolgerungen hinsichtlich des Einsatzes von Antibiotika gezogen werden und dass die erforderlichen Anpassungen des Antibiotikaeinsatzes dem Personal mitgeteilt und umgesetzt werden. Die Aufzeichnungen nach den Sätzen 1 und 2 sind zehn Jahre nach deren Anfertigung aufzubewahren. Dem zuständigen Gesundheitsamt ist auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen, Bewertungen und Schlussfolgerungen zu gewähren.

(5) Die Leiter folgender Einrichtungen haben sicherzustellen, dass innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene in Hygieneplänen festgelegt sind:

1.
Krankenhäuser,

2.
Einrichtungen für ambulantes Operieren,

3.
Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,

4.
Dialyseeinrichtungen,

5.
Tageskliniken,

6.
Entbindungseinrichtungen und

7.
Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind.

Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung vorsehen, dass Leiter von Zahnarztpraxen sowie Leiter von Arztpraxen und Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, in denen invasive Eingriffe vorgenommen werden, sicherzustellen haben, dass innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene in Hygieneplänen festgelegt sind. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.

(6) Einrichtungen nach Absatz 5 Satz 1 unterliegen der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt. Einrichtungen nach Absatz 5 Satz 2 können durch das Gesundheitsamt infektionshygienisch überwacht werden.

(7) Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, zu Betriebs- und Geschäftszeiten Betriebsgrundstücke, Geschäfts- und Betriebsräume, zum Betrieb gehörende Anlagen und Einrichtungen sowie Verkehrsmittel zu betreten, zu besichtigen sowie in die Bücher oder sonstigen Unterlagen Einsicht zu nehmen und hieraus Abschriften, Ablichtungen oder Auszüge anzufertigen sowie sonstige Gegenstände zu untersuchen oder Proben zur Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. § 16 Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(8) Die Landesregierungen haben bis zum 31. März 2012 durch Rechtsverordnung für Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, sowie für Dialyseeinrichtungen und Tageskliniken die jeweils erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung, Erkennung, Erfassung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und Krankheitserregern mit Resistenzen zu regeln. Dabei sind insbesondere Regelungen zu treffen über

1.
hygienische Mindestanforderungen an Bau, Ausstattung und Betrieb der Einrichtungen,

2.
Bestellung, Aufgaben und Zusammensetzung einer Hygienekommission,

3.
die erforderliche personelle Ausstattung mit Hygienefachkräften und Krankenhaushygienikern und die Bestellung von hygienebeauftragten Ärzten einschließlich bis längstens zum 31. Dezember 2016 befristeter Übergangsvorschriften zur Qualifikation einer ausreichenden Zahl geeigneten Fachpersonals,

4.
Aufgaben und Anforderungen an Fort- und Weiterbildung der in der Einrichtung erforderlichen Hygienefachkräfte, Krankenhaushygieniker und hygienebeauftragten Ärzte,

5.
die erforderliche Qualifikation und Schulung des Personals hinsichtlich der Infektionsprävention,

6.
Strukturen und Methoden zur Erkennung von nosokomialen Infektionen und resistenten Erregern und zur Erfassung im Rahmen der ärztlichen und pflegerischen Dokumentationspflicht,

7.
die zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderliche Einsichtnahme der in Nummer 4 genannten Personen in Akten der jeweiligen Einrichtung einschließlich der Patientenakten,

8.
die Information des Personals über Maßnahmen, die zur Verhütung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und Krankheitserregern mit Resistenzen erforderlich sind,

9.
die klinisch-mikrobiologisch und klinischpharmazeutische Beratung des ärztlichen Personals,

10.
die Information von aufnehmenden Einrichtungen und niedergelassenen Ärzten bei der Verlegung, Überweisung oder Entlassung von Patienten über Maßnahmen, die zur Verhütung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und von Krankheitserregern mit Resistenzen erforderlich sind.

Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen."

9.
In § 29 Absatz 2 Satz 4 werden nach der Angabe „§ 36 Abs. 1" die Wörter „oder § 23 Absatz 5" eingefügt.

10.
§ 36 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

„(1) Folgende Einrichtungen legen in Hygieneplänen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene fest und unterliegen der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt:

1.
die in § 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen,

2.
Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 bis 5 des Heimgesetzes,

3.
Betreuungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 und 2 genannten Einrichtungen vergleichbar sind,

4.
Obdachlosenunterkünfte,

5.
Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber, Spätaussiedler und Flüchtlinge,

6.
sonstige Massenunterkünfte und

7.
Justizvollzugsanstalten.

(2) Einrichtungen und Gewerbe, bei denen die Möglichkeit besteht, dass durch Tätigkeiten am Menschen durch Blut Krankheitserreger übertragen werden, können durch das Gesundheitsamt infektionshygienisch überwacht werden.

(3) Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, zu Betriebs- und Geschäftszeiten Betriebsgrundstücke, Geschäfts- und Betriebsräume, zum Betrieb gehörende Anlagen und Einrichtungen sowie Verkehrsmittel zu betreten, zu besichtigen sowie in die Bücher oder sonstigen Unterlagen Einsicht zu nehmen und hieraus Abschriften, Ablichtungen oder Auszüge anzufertigen sowie sonstige Gegenstände zu untersuchen oder Proben zur Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. § 16 Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend."

b)
In Absatz 5 werden die Wörter „der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) sowie" gestrichen.

10a.
In § 43 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „jährlich" durch die Wörter „alle zwei Jahre" ersetzt.

11.
§ 73 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

„9.
entgegen § 23 Absatz 4 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Infektionen und das Auftreten von Krankheitserregern aufgezeichnet oder die Präventionsmaßnahmen mitgeteilt oder umgesetzt werden,".

bb)
Nach Nummer 9 werden die folgenden Nummern 9a und 9b eingefügt:

„9a.
entgegen § 23 Absatz 4 Satz 2 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Daten aufgezeichnet oder die Anpassungen mitgeteilt oder umgesetzt werden,

9b.
entgegen § 23 Absatz 4 Satz 3 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,".

cc)
In Nummer 10 wird die Angabe „§ 23 Abs. 1 Satz 3" durch die Wörter „§ 23 Absatz 4 Satz 4" ersetzt.

dd)
Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 10a eingefügt:

„10a.
entgegen § 23 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 5 Satz 2, nicht sicherstellt, dass die dort genannten Verfahrensweisen festgelegt sind,".

ee)
Nummer 24 wird wie folgt geändert:

aaa)
Die Angabe „§ 17 Abs. 5 Satz 1" wird durch die Wörter „§ 17 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1" ersetzt.

bbb)
Nach den Wörtern „§ 20 Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7 Satz 1," werden die Wörter „§ 23 Absatz 8 Satz 1 oder Satz 2" und ein Komma eingefügt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „9" durch die Angabe „9b" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 IfSGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IfSGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 21.03.2013 BGBl. I S. 566
Artikel 3 IGV-DGuaÄndG Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1622) geändert worden ist, wird wie folgt ...

Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Baden-Württemberg)
B. v. 21.12.2012 BGBl. I S. 2726
Bekanntmachung LRAbwBek
... tionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset- zes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1622) geändert worden ist a) ...