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Änderung Artikel 6b Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze vom 01.01.2016

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Artikel 6b a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
Artikel 6b n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 10.12.2015 BGBl. I S. 2229
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 6b Überprüfungsregelung


(Text neue Fassung)

Artikel 6b (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Bundesregierung übermittelt dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2014 einen Bericht, der die Wirkungen der Instrumente nach den Artikeln 1 und 3 Nummer 1 und 4 auf das Vorkommen von nosokomialen Infektionen und resistenten Krankheitserregern und auf die Einhaltung der Empfehlungen der Kommissionen nach § 23 Absatz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes darstellt. Der Bericht ist vom Robert Koch-Institut unter Hinzuziehung von unabhängigen Sachverständigen zu erstellen. Bei der Erstellung des Berichts hat das Robert Koch-Institut die Auswertungsergebnisse nach § 87 Absatz 2a Satz 4 und 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie die Erkenntnisse des Gemeinsamen Bundesausschusses über die von ihm nach § 137 Absatz 1a Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beschlossenen Maßnahmen und die Ergebnisse der einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung zu berücksichtigen.



 

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