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Artikel 5 - Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien (EENG k.a.Abk.)

G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1634, 2255 (Nr. 42); Geltung ab 01.01.2012, abweichend siehe Artikel 13
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Artikel 5 Änderung der Biomasseverordnung


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2012 BiomasseV § 1, § 2, § 2a (neu), § 3, § 5, Anlage 1 (neu), Anlage 2 (neu), Anlage 3 (neu)

Die Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. August 2005 (BGBl. I S. 2419) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 werden nach dem Wort „gelten," die Wörter „für welche Stoffe eine zusätzliche einsatzstoffbezogene Vergütung in Anspruch genommen werden kann, welche energetischen Referenzwerte für die Berechnung dieser Vergütung anzuwenden sind, wie die einsatzstoffbezogene Vergütung zu berechnen ist," eingefügt.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Unbeschadet von Absatz 1 gelten als Biomasse im Sinne dieser Verordnung:

1.
Treibsel aus Gewässerpflege, Uferpflege und -reinhaltung,

2.
durch anaerobe Vergärung erzeugtes Biogas, sofern zur Vergärung nicht Stoffe nach § 3 Nummer 3, 7 oder 9 oder mehr als 10 Gewichtsprozent Klärschlamm eingesetzt werden."

b)
In Absatz 4 werden nach dem Wort „Erneuerbare-Energien-Gesetzes" die Wörter „vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305) in der am 31. Juli 2004 geltenden Fassung" eingefügt.

3.
Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

„§ 2a Energieerträge anerkannter Biomasse

(1) Der Anspruch auf die einsatzstoffbezogene Vergütung nach § 27 Absatz 2 Nummer 1 (Einsatzstoffvergütungsklasse I) und Nummer 2 (Einsatzstoffvergütungsklasse II) des Erneuerbare-Energien-Gesetzes besteht für Einsatzstoffe nach Maßgabe der Anlagen 2 und 3 zu dieser Verordnung. Die Berechnung der einsatzstoffbezogenen Vergütung erfolgt für Strom aus jedem Einsatzstoff, für den ein Anspruch auf die einsatzstoffbezogene Vergütung besteht, anteilig anhand seines Anteils an der Stromerzeugung.

(2) Zur Berechnung der einsatzstoffbezogenen Vergütung ist der Anteil eines Einsatzstoffs im Sinne der Einsatzstoffvergütungsklasse I oder II an der Stromerzeugung in der Anlage anhand seines Energieertrags nach Anlage 2 (Einsatzstoffvergütungsklasse I) oder Anlage 3 (Einsatzstoffvergütungsklasse II) zu dieser Verordnung zu ermitteln. Für jeden Einsatzstoff wird dessen Anteil an der gesamten Stromerzeugung errechnet, indem dessen Einsatzstoffmenge mit dem Energieertrag nach Anlage 1, Anlage 2 oder Anlage 3 zu dieser Verordnung multipliziert wird. Für die Berechnung des prozentualen Anteils einer Einsatzstoffvergütungsklasse an der gesamten Stromerzeugung werden die Anteile der Einsatzstoffe einer Einsatzstoffvergütungsklasse an der gesamten Stromerzeugung addiert und ins Verhältnis zur Summe der Anteile aller eingesetzten Einsatzstoffe an der gesamten Stromerzeugung gesetzt. Die Multiplikation des prozentualen Anteils der Einsatzstoffe einer Einsatzstoffvergütungsklasse mit der gesamten Strommenge ergibt den Anteil an der gesamten Stromerzeugung, der die der Einsatzstoffvergütungsklasse zustehende Vergütung erhält. Einsatzstoffe, die keinem der in den Anlagen 1 bis 3 zu dieser Verordnung aufgeführten Stoffe zugeordnet werden können, gelten für die Ermittlung der prozentualen Anteile der Einsatzstoffe an der Stromerzeugung als Einsatzstoff nach Anlage 1 zu dieser Verordnung. Wird zur Anfahr-, Zünd- und Stützfeuerung flüssige Biomasse eingesetzt, so wird der Stromanteil aus dem notwendigen Einsatz flüssiger Biomasse den anderen verwendeten Einsatzstoffen entsprechend ihres prozentualen Anteils an der übrigen Stromerzeugung zugerechnet.

(3) Wird der Nachweis über den Energieertrag von Einsatzstoffen zur Feststoffverbrennung oder thermochemischen Vergasung (Heizwert Hi,N) durch Vorlage einer Lieferbescheinigung des Einsatzstofflieferanten geführt, so muss die Lieferbescheinigung folgende Informationen enthalten:

1.
den Heizwert Hi,N des Einsatzstoffes,

2.
den Namen der Prüfstelle, die den Heizwert Hi,N ermittelt hat,

3.
die Nummer des Prüfberichts,

4.
die Probennummer und

5.
das Datum der Probennahme.

Außerdem muss der Lieferbescheinigung eine Kopie des Analyseergebnisses (Heizwertbestimmung nach DIN EN 14918 (2010:04)) beigefügt werden. 3)"

---
3)
Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Beuth-Verlag GmbH, 10772 Berlin, und archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Nationalbibliothek in Leipzig.

4.
§ 3 wird wie folgt geändert:

 
a)
In Nummer 3 werden nach dem Wort „Herkunftsbereichen" die Wörter „einschließlich aus gemischten Siedlungsabfällen herausgelöste Biomassefraktionen" eingefügt.

b)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
Altholz mit Ausnahme von Industrierestholz".

c)
Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

„9.
tierische Nebenprodukte im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1), die durch die Richtlinie 2010/63/EU (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33) geändert worden ist, soweit es sich

a)
um Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 handelt,

b)
um Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Ausnahme von Gülle, von Magen und Darm getrenntem Magen- und Darminhalt und Kolostrum im Sinne der genannten Verordnung handelt,

c)
um Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Ausnahme von Häuten, Fellen, Hufen, Federn, Wolle, Hörnern, Haaren und Pelzen nach Artikel 10 Buchstaben b Unterbuchstaben iii bis v, h und n handelt, und dieses Material durch Verbrennen direkt als Abfall beseitigt wird, oder

d)
um Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 handelt, das in Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 oder 2 verarbeitet wird, sowie Stoffe, die durch deren dortige Verarbeitung hergestellt worden oder sonst entstanden sind,".

5.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

6.
Nach § 6 werden folgende Anlagen 1 bis 3 angefügt:

„Anlage 1 (zu § 2a Absatz 2) Einsatzstoffe, die keinen Anspruch auf eine einsatzstoffbezogene Vergütung begründen, und ihr Energieertrag

 Einsatzstoffe zur Biogaserzeugung Energieertrag
(Methanertrag in m³
pro Tonne Frischmasse)
1.Altbrot254
2.Backabfälle344
3.Biertreber (frisch/abgepresst) 61
4.Buttermilch frisch (nicht oder nicht mehr zum Verzehr geeignet) 32
5.Casein392
6.Fettabscheiderinhalte15
7.Flotatfette43
8.Flotatschlamm81
9.Frittierfette562
10.Gemüse (aussortiert) 40
11.Gemüseabputz26
12.Getreide (Ausputz) 254
13.Getreideabfälle272
14.Getreideschlempe mit Ausnahme von Nummer 15 22
15.Getreideschlempe aus der Alkoholproduktion 18
16.Getreidestaub172
17.Glyzerin421
18.Grünschnitt aus der privaten und öffentlichen Garten- und Parkpflege 43
19.Heil- und Gewürzpflanzen (aussortiert) 58
20.Kartoffelfruchtwasser aus der Stärkeproduktion 11
21.Kartoffeln (aussortiert) 92
22.Kartoffeln (gemust, mittlerer Stärkegehalt; nicht oder nicht mehr zum
Verzehr geeignet)
66
23.Kartoffelprozesswasser aus der Stärkeproduktion 3
24.Kartoffelpülpe aus der Stärkeproduktion 61
25.Kartoffelschalen66
26.Kartoffelschlempe mit Ausnahme von Nummer 27 18
27.Kartoffelschlempe aus der Alkoholproduktion 17
28.Kleie270
29.Labmolke eingedickt 44
30.Labmolke frisch 18
31.Mageninhalt (Schwein) 27
32.Magermilch frisch (nicht oder nicht mehr zum Verzehr geeignet) 33
33.Magermilch trocken 363
34.Melasse aus der Rübenzuckerherstellung 166
35.Milch (nicht oder nicht mehr zum Verzehr geeignet) 70
36.Milchzucker378
37.Milchzuckermelasse91
38.Milchzuckermelasse proteinarm 69
39.Molke mit Ausnahme von Nummer 40 18
40.Molke teilentzuckert trocken 298
41.Obsttrester und Traubentrester (frisch/unbehandelt) 49
42.Panseninhalt33
43.Quark (nicht oder nicht mehr zum Verzehr geeignet) 92
44.Rapsextraktionsschrot274
45.Rapskuchen317
46.Rübenkleinteile (aus der Zuckerverarbeitung) 50
47.Sauermolke eingedickt 42
48.Sauermolke frisch 20
49.Schnittblumen (aussortiert) 55
50.Speisereste57
51.Straßenbegleitgras43
52.Tierblut83
53.Zuckerrübenpresskuchen aus der Zuckerproduktion 64
54.Zuckerrübenschnitzel64
55.Für Einsatzstoffe zur Biogaserzeugung, die weder in dieser Liste noch in Anlage 2 oder in Anlage 3
genannt werden, ist folgender Energieertrag „E 0" zu verwenden:
110 m³ pro Tonne Frischmasse.


 Einsatzstoffe zur Feststoffverbrennung oder thermochemischen Vergasung
(technologieoffen)
Energieertrag
(Heizwert Hi,N in GJ pro Tonne
Trockenmasse - absolut trocken)
56.Sägenebenprodukte19
57.Für sonstige Einsatzstoffe zur Feststoffverbrennung oder thermochemischen Vergasung aus Holz, die
weder in dieser Liste noch in Anlage 2 oder in Anlage 3 genannt werden, kann die Anlagenbetreiberin
oder der Anlagenbetreiber folgenden Energieertrag „H 0" verwenden:
17,2 GJ pro Tonne Frischmasse
58.Für Einsatzstoffe zur Feststoffverbrennung oder thermochemischen Vergasung, für die kein unterer Heiz-
wert Hi,N vorhanden ist, kann die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber den Heizwert Hi,N gemäß
DIN EN 14918 (2010:04) bestimmen lassen. Sofern nicht für alle zur Stromerzeugung aus Feststoffver-
brennung oder aus thermochemischer Vergasung verwendeten Einsatzstoffe ein unterer Heizwert Hi,N
angegeben werden kann, entfällt für alle verwendeten Einsatzstoffe der Anspruch auf die einsatzstoff-
bezogene Vergütung nach § 27 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.
Die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber kann anstelle einer Verwendung der Werte nach den Num-
mern 56 bis 58 den Heizwert nach DIN EN 14918 bestimmen lassen.


 
Anlage 2 (zu § 2a Absatz 1 und 2) Einsatzstoffe der Einsatzstoffvergütungsklasse I und ihr Energieertrag

 Einsatzstoffe zur Biogaserzeugung Energieertrag
(Methanertrag in m³
pro Tonne Frischmasse)
1.Corn-Cob-Mix (CCM) 242
2.Futterrübe52
3.Futterrübenblatt38
4.Getreide (Ganzpflanze)*) 103
5.Getreidekorn320
6.Gras einschließlich Ackergras 100
7.Grünroggen (Ganzpflanze)*) 72
8.Hülsenfrüchte (Ganzpflanze)*) 63
9.Kartoffelkraut30
10.Körnermais324
11.Lieschkolbenschrot148
12.Mais (Ganzpflanze)*) 106
13.Sonnenblume (Ganzpflanze)*) 67
14.Sorghum (Ganzpflanze)*) 80
15.Sudangras80
16.Weidelgras79
17.Zuckerrüben75
18.Zuckerrübenblatt mit Anteilen Zuckerrübe 46
19.Für sonstige Pflanzen oder Pflanzenbestandteile zur Biogaserzeugung, die in landwirtschaftlichen, forst-
wirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieben anfallen und die keiner weiteren als der zur Ernte, Kon-
servierung oder Nutzung in der Biomasseanlage erfolgten Aufbereitung oder Veränderung unterzogen
wurden (nachwachsende Rohstoffe), ist folgender Energieertrag „E I" zu verwenden:
50 m³ pro Tonne Frischmasse.


 
*)
Werte für Ganzpflanzen und Gräser gelten für silierte und unsilierte Substrate.

 Einsatzstoffe zur Feststoffverbrennung oder thermochemischen Vergasung
(technologieoffen)
Energieertrag
(Heizwert Hi,N in GJ pro Tonne
Trockenmasse - absolut trocken)
20.Getreide (Ganzpflanze) 16,5
21.Gras einschließlich Ackergras 16,1
22.Holz aus Kurzumtriebsplantagen (KUP) mit Ausnahme von Num-
mer 18 der Anlage 3. Als KUP gelten Anpflanzungen mehrjähriger
Gehölzkulturen mit einer Umtriebszeit von mindestens drei und
höchstens 20 Jahren auf landwirtschaftlichen Flächen, die allein oder
im Rahmen einer agroforstlichen Nutzung der Energieholzgewinnung
dienen, und die nicht Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes sind,
einschließlich Rinde.
18,6
23.Miscanthus17,7
24.Rinde19,1
25.Waldrestholz. Als Waldrestholz gelten das Kronenderbholz, das
X-Holz, das zwar bearbeitet wird, jedoch keiner abnehmerorientierten
Sortierung entspricht, sowie der oberirdische Bestandteil des Stock-
holzes, einschließlich Rinde. Nicht als Waldrestholz im Sinne eines
vergütungsfähigen Rohstoffs gelten Stubben, Blätter und Nadeln.
19
26.Für sonstige Pflanzen oder Pflanzenbestandteile zur Feststoffverbrennung oder thermochemischen Ver-
gasung, die in landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieben anfallen und die
keiner weiteren als der zur Ernte, Konservierung oder Nutzung in der Biomasseanlage erfolgten Aufbe-
reitung oder Veränderung unterzogen wurden (nachwachsende Rohstoffe), kann die Anlagenbetreiberin
oder der Anlagenbetreiber folgenden Energieertrag „H I" verwenden:
6,2 GJ pro Tonne Frischmasse.
Die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber kann anstelle einer Verwendung der Werte nach den Num-
mern 20 bis 26 den Heizwert nach DIN EN 14918 bestimmen lassen.


 
Anlage 3 (zu § 2a Absatz 1 und 2) Einsatzstoffe der Einsatzstoffvergütungsklasse II und ihr Energieertrag

 Einsatzstoffe zur Biogaserzeugung Energieertrag
(Methanertrag in m³
pro Tonne Frischmasse)
1.Blühstreifen, Blühflächen, Schonstreifen, Ackerrandstreifen, Wild-
blumenaufwuchs
72
2.Durchwachsene Silphie 67
3.Geflügelmist, Geflügeltrockenkot 82
4.Kleegras (als Zwischenfrucht von Ackerstandorten) 86
5.Landschaftspflegematerial einschließlich Landschaftspflegegras. Als
Landschaftspflegematerial gelten alle Materialien, die bei Maßnahmen
anfallen, die vorrangig und überwiegend den Zielen des Naturschutzes
und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes
dienen und nicht gezielt angebaut wurden. Marktfrüchte wie Mais, Raps
oder Getreide sowie Grünschnitt aus der privaten oder öffentlichen Gar-
ten- und Parkpflege oder aus Straßenbegleitgrün, Grünschnitt von Flug-
hafengrünland und Abstandsflächen in Industrie- und Gewerbegebieten
zählen nicht als Landschaftspflegematerial. Als Landschaftspflegegras
gilt nur Grünschnitt von maximal zweischürigem Grünland.
43
6.Leguminosen-Gemenge79
7.Lupine80
8.Luzernegras (als Zwischenfrucht von Ackerstandorten) 79
9.Pferdemist35
10.Phacelia80
11.Rinderfestmist53
12.Rindergülle17
13.Schafmist, Ziegenmist 59
14.Schweinefestmist45
15.Schweinegülle12
16.Stroh. Als Stroh gilt das halmgutartige Nebenernteprodukt von Ge-
treide, Ölsaaten oder Körnerleguminosen, wenn das Hauptprodukt
(Korn) nicht energetisch genutzt wird und das halmgutartige Neben-
ernteprodukt vom Korn separiert vorliegt.
161
17.Winterrübsen70


 Einsatzstoffe zur Feststoffverbrennung oder thermochemischen Vergasung
(technologieoffen)
Energieertrag
(Heizwert Hi,N in GJ pro Tonne
Trockenmasse - absolut trocken)
18.Holz aus KUP im Sinne von Nummer 22 Satz 2 der Anlage 2, sofern die
KUP nicht auf Grünlandflächen (mit oder ohne Grünlandumbruch), in
Naturschutzgebieten, in Natura 2000-Gebieten oder in Nationalparks
angepflanzt wurden und sofern keine zusammenhängende Fläche von
mehr als 10 ha in Anspruch genommen wurde, einschließlich Rinde.
18,6
19.Baum- und Strauchschnitt, der bei Maßnahmen anfällt, die nicht vor-
rangig und überwiegend den Zielen des Naturschutzes und der Land-
schaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes dienen, z. B.
Straßenbegleitholz. Nicht hierzu gehören Garten- und Parkabfälle.
19
20.Landschaftspflegematerial im Sinne der Nummer 5, z. B. Land-
schaftspflegeholz. Nicht hierzu gehören entsprechend der Nummer 5
insbesondere Garten- und Parkabfälle.
19
21.Stroh im Sinne der Nummer 16 17,6
Die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber kann anstelle einer Verwendung der Werte nach den Num-
mern 18 bis 21 für alle Einsatzstoffe der Anlage 3 einschließlich der Nummern 1 bis 17 den Heizwert nach
DIN EN 14918 bestimmen lassen."




 

Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 EENG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EENG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts
G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212, 1474
Artikel 5 KrWAbfRNOG Folgeänderungen (vom 01.06.2012)
... Buchstabe c der Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634) geändert worden ist, werden die Wörter ...