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Änderung § 17 NABEG vom 28.12.2012

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§ 17 NABEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2012 geltenden Fassung
§ 17 NABEG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Bundesnetzplan


(Text alte Fassung)

1 Die durch die Bundesfachplanung bestimmten Trassenkorridore werden nachrichtlich in den Bundesnetzplan aufgenommen. 2 Der Bundesnetzplan wird bei der Bundesnetzagentur geführt. 3 Der Bundesnetzplan ist von der Bundesnetzagentur einmal pro Kalenderjahr im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

(Text neue Fassung)

1 Die durch die Bundesfachplanung bestimmten Trassenkorridore und die für Offshore-Anbindungsleitungen und grenzüberschreitende Stromleitungen im jeweils aktuellen Flächenentwicklungsplan gemäß § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes ausgewiesenen Trassen oder Trassenkorridore werden nachrichtlich in den Bundesnetzplan aufgenommen. 2 Der Bundesnetzplan wird bei der Bundesnetzagentur geführt. 3 Der Bundesnetzplan ist von der Bundesnetzagentur einmal pro Kalenderjahr im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.