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Synopse aller Änderungen des NABEG am 30.12.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 30. Dezember 2023 durch Artikel 10 des EnWRAnpG 2024 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des NABEG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

NABEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.12.2023 geltenden Fassung
NABEG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Grundsatz
    § 2 Anwendungsbereich, Verordnungsermächtigung
    § 3 Begriffsbestimmungen
    § 3a Zusammenarbeit von Bund und Ländern
Abschnitt 2 Bundesfachplanung
    § 4 Zweck der Bundesfachplanung
    § 5 Inhalt der Bundesfachplanung
    § 5a Verzicht auf Bundesfachplanung
    § 5b Zusammentreffen mehrerer Vorhaben in der Bundesfachplanung
    § 6 Antrag auf Bundesfachplanung
    § 7 Festlegung des Untersuchungsrahmens
    § 8 Unterlagen
    § 9 Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung
    § 10 Erörterungstermin
    § 11 Vereinfachtes Verfahren
    § 12 Abschluss der Bundesfachplanung
    § 13 Bekanntgabe und Veröffentlichung der Entscheidung
    § 14 Einwendungen der Länder
    § 15 Bindungswirkung der Bundesfachplanung
    § 16 Veränderungssperren
    § 17 Bundesnetzplan
Abschnitt 3 Planfeststellung
    § 18 Erfordernis einer Planfeststellung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 19 Antrag auf Planfeststellungsbeschluss
    § 20 Antragskonferenz, Festlegung des Untersuchungsrahmens
(Text neue Fassung)

    § 19 (aufgehoben)
    § 20 (aufgehoben)
    § 21 Einreichung des Plans und der Unterlagen
    § 22 Anhörungsverfahren
    § 23 Umweltverträglichkeitsprüfung
    § 24 Planfeststellungsbeschluss
    § 25 Änderungen im Anzeigeverfahren
    § 26 Zusammentreffen mehrerer Vorhaben
    § 27 Vorzeitige Besitzeinweisung und Enteignungsverfahren
    § 28 Durchführung einer Raumverträglichkeitsprüfung
Abschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften
    § 29 Projektmanager
    § 30 Kostenpflichtige Amtshandlungen
    § 30a Geheimhaltung und Datenschutz, Barrierefreiheit
    § 30b Weitere Verfahrensanordnungen
Abschnitt 5 Behörden und Gremien
    § 31 Zuständige Behörde
    § 32 Bundesfachplanungsbeirat
Abschnitt 6 Sanktions- und Schlussvorschriften
    § 33 Bußgeldvorschriften
    § 34 Zwangsgeld
    § 35 Übergangsvorschriften
    § 36 Evaluierung
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 19 Antrag auf Planfeststellungsbeschluss




§ 19 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Die Planfeststellung beginnt mit dem Antrag des Vorhabenträgers. 2 Der Antrag kann zunächst auf einzelne angemessene Abschnitte der Trasse beschränkt werden. 3 Der Antrag soll auch Angaben enthalten, die die Festlegung des Untersuchungsrahmens nach § 20 ermöglichen, und hat daher in allgemein verständlicher Form das geplante Vorhaben darzustellen. 4 Der Antrag muss enthalten

1. einen Vorschlag für den beabsichtigten Verlauf der Trasse sowie eine Darlegung zu in Frage kommenden Alternativen,

2. Erläuterungen zur Auswahl zwischen den in Frage kommenden Alternativen unter Berücksichtigung der erkennbaren Umweltauswirkungen,

3. soweit es sich bei der gesamten Ausbaumaßnahme oder für einzelne Streckenabschnitte nur um unwesentliche Änderungen nach § 25 handelt, die Darlegung der dafür erforderlichen Voraussetzungen,

4. sofern bei einem Vorhaben nach dem Antrag auf Bundesfachplanung und vor dem Antrag auf Planfeststellung ein Netzentwicklungsplan nach § 12c des Energiewirtschaftsgesetzes von der Bundesnetzagentur bestätigt wird, die Darlegung, ob und in welchem Umfang zusätzliche energiewirtschaftlich notwendige Maßnahmen zumindest auf Teilabschnitten innerhalb des Trassenkorridors des Vorhabens mittels Leerrohren im Sinne des § 18 Absatz 3 oder Erdkabeln im Sinne des § 26 Satz 2 Nummer 2 mitrealisiert werden können, und

5. soweit Leerrohre beantragt werden, die Darlegung der dafür erforderlichen Voraussetzungen; im Fall des § 18 Absatz 3 Satz 2 müssen die für Leerrohre erforderlichen Voraussetzungen einschließlich der Voraussetzung des § 18 Absatz 3 Satz 3 dargelegt werden.



 
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 20 Antragskonferenz, Festlegung des Untersuchungsrahmens




§ 20 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Planfeststellungsbehörde führt unverzüglich nach Einreichung des Antrags eine Antragskonferenz mit dem Vorhabenträger sowie den betroffenen Trägern öffentlicher Belange und Vereinigungen durch. 2 Die Antragskonferenz soll sich auf Gegenstand, Umfang und Methoden der Unterlagen nach § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie sonstige für die Planfeststellung erhebliche Fragen erstrecken.

(2) 1 Der Vorhabenträger, Vereinigungen sowie die Träger öffentlicher Belange werden zur Antragskonferenz geladen, die Vereinigungen und Träger öffentlicher Belange mittels Zusendung des Antrags. 2 Ladung und Übersendung des Antrags können elektronisch erfolgen. 3 Die elektronische Übersendung des Antrags soll dadurch erfolgen, dass dieser für die Empfänger nach Satz 1 auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde bereitgestellt wird. 4 Die Antragskonferenz ist öffentlich; die Unterrichtung der Öffentlichkeit erfolgt über die Internetseite der Planfeststellungsbehörde und in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Gebiet verbreitet sind, auf das sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird.

(3) 1 Die Planfeststellungsbehörde legt auf Grund der Ergebnisse der Antragskonferenz einen Untersuchungsrahmen für die Planfeststellung fest und bestimmt den erforderlichen Inhalt der nach § 21 einzureichenden Unterlagen. 2 Die Festlegungen sollen innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Antragstellung abgeschlossen sein.

(4) Eine Antragskonferenz kann unterbleiben, wenn die Voraussetzungen des § 25 oder des § 24 Absatz 3 vorliegen.



 
(heute geltende Fassung) 

§ 21 Einreichung des Plans und der Unterlagen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Der Vorhabenträger reicht den auf Grundlage der Ergebnisse der Antragskonferenz nach § 20 Absatz 3 bearbeiteten Plan in einer von der Planfeststellungsbehörde festzusetzenden angemessenen Frist bei der Planfeststellungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens ein. 2 Bei absehbarer Nichtwahrung der Frist ist rechtzeitig vor Fristablauf ein Verlängerungsantrag durch den Vorhabenträger bei der Planfeststellungsbehörde zu stellen. 3 Die Planfeststellungsbehörde entscheidet über den Verlängerungsantrag nach pflichtgemäßem Ermessen.

(2) Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.



(1) 1 Die Planfeststellung beginnt mit dem Antrag des Vorhabenträgers, welcher durch die Einreichung des Plans bei der Planfeststellungsbehörde erfolgt. 2 Antrag und Plan können zunächst auf einzelne angemessene Abschnitte der Trasse beschränkt werden. 3 Der Plan muss enthalten:

1.
den beabsichtigten Verlauf der Trasse sowie eine Darlegung zu ernsthaft in Betracht kommenden Alternativen,

2. Erläuterungen zur Auswahl zwischen
den Alternativen,

3. eine Darstellung des geplanten Vorhabens in allgemein verständlicher Form.

(2) 1 Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen. 2 Der Plan enthält auch Erläuterungen zur Auswahlentscheidung des Vorhabenträgers einschließlich einer Darstellung der hierzu ernsthaft in Betracht gezogenen Alternativen.

(3) Die Planfeststellungsbehörde kann vom Vorhabenträger die Vorlage von Gutachten verlangen oder Gutachten einholen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Für den UVP-Bericht nach § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung soll nach Maßgabe der §§ 15 und 39 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung auf die in der Bundesfachplanung eingereichten Unterlagen Bezug genommen werden.



(4) 1 Sofern die Planfeststellungsbehörde eine Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen nach § 15 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für zweckmäßig hält und dies dem Vorhabenträger mitteilt, hat der Vorhabenträger der Planfeststellungsbehörde innerhalb von drei Monaten geeignete Unterlagen nach § 15 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vorzulegen; die Mitteilung kann bereits ab der Aufnahme des Vorhabens in den Bundesbedarfsplan erfolgen. 2 Für den UVP-Bericht nach § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung soll nach Maßgabe der §§ 15 und 39 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung auf die in der Bundesfachplanung eingereichten Unterlagen Bezug genommen werden.

(4a) 1 Die Planfeststellungsbehörde setzt dem Vorhabenträger eine angemessene Frist, innerhalb derer er den Antrag nach Absatz 1 für ein in den Bundesbedarfsplan aufgenommenes Vorhaben zu stellen hat. 2 Die Frist soll spätestens vier Jahre vor dem Inbetriebnahmedatum des Vorhabens gemäß dem nach § 12c des Energiewirtschaftsgesetzes bestätigten Netzentwicklungsplan enden.


(5) 1 Die Planfeststellungsbehörde hat die eingereichten Unterlagen innerhalb eines Monats nach Eingang auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen. 2 Die Vollständigkeitsprüfung beinhaltet die Prüfung der formellen Vollständigkeit sowie eine Plausibilitätskontrolle der Unterlagen. 3 Sind die Unterlagen nicht vollständig, hat die Planfeststellungsbehörde den Vorhabenträger unverzüglich aufzufordern, die Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. 4 Nach Abschluss der Vollständigkeitsprüfung hat die Planfeststellungsbehörde dem Vorhabenträger die Vollständigkeit der Unterlagen schriftlich zu bestätigen.



(heute geltende Fassung) 

§ 33 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1. entgegen § 8 Satz 1 eine Unterlage nicht richtig oder nicht vollständig vorlegt,

2. ohne festgestellten Plan nach § 18 Absatz 1 oder ohne Plangenehmigung nach § 24 Absatz 3 Satz 1 eine Leitung errichtet, betreibt oder ändert,

vorherige Änderung

3. entgegen § 21 Absatz 1 einen dort genannten Plan nicht richtig einreicht oder



3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 21 Absatz 4a Satz 1 zuwiderhandelt, oder

4. ohne Zulassung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 eine unwesentliche Änderung oder Erweiterung vornimmt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Bundesnetzagentur und die zuständigen Planfeststellungsbehörden der Länder.