Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Festlandsockels (1. FSOWiZustVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1708 (Nr. 43); Geltung ab 06.08.2011
Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 145 Absatz 5 des Bundesberggesetzes, der zuletzt durch Artikel 11 Nummer 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:

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Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 6. August 2011 FSOWiZustV § 1, § 2

Die Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Festlandsockels vom 14. Januar 1982 (BGBl. I S. 6) wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 werden die Wörter „Deutsche Hydrographische Institut" durch die Wörter „Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie" ersetzt.

2.
§ 2 wird gestrichen.

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Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 5. August 2011.

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Schlussformel



Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Peter Ramsauer



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