Auf Grund des §
145 Absatz 5 des
Bundesberggesetzes, der zuletzt durch Artikel
11 Nummer 7 des Gesetzes vom
9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
Die
Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Festlandsockels vom
14. Januar 1982 (BGBl. I S. 6) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 werden die Wörter „Deutsche Hydrographische Institut" durch die Wörter „Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie" ersetzt.
- 2.
- § 2 wird gestrichen.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 5. August 2011.