(1) 1Das Vollzeitäquivalent bildet den Umfang der Tätigkeit einer Beschäftigten oder eines Beschäftigten in der gemeinsamen Einrichtung innerhalb eines Haushaltsjahres, ohne Berücksichtigung der im Wege der Amtshilfe oder Arbeitnehmerüberlassung Beschäftigten, ab. 2Für eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten, dessen regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der einer oder eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten entspricht und der im gesamten Haushaltsjahr ausschließlich in der gemeinsamen Einrichtung tätig ist, hat das Vollzeitäquivalent einen Wert von eins.
(2) 1Bei anteiliger Beschäftigung errechnet sich das Vollzeitäquivalent je Beschäftigtem aus dem Anteil
- 1.
- der ermäßigten wöchentlichen Arbeitszeit der oder des Beschäftigten an der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer oder eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten,
- 2.
- der vertraglich vereinbarten oder vom Dienstherrn festgesetzten Beschäftigungsmonate am Haushaltsjahr und
- 3.
- der Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in der gemeinsamen Einrichtung an der gesamten regelmäßigen Arbeitszeit der Beschäftigten oder des Beschäftigten im Haushaltsjahr.
2Das Vollzeitäquivalent ist auf die vierte Nachkommastelle zu runden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 28.11.2014 BGBl. I S. 1886