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§ 9 - Verwaltungskostenfeststellungsverordnung (VKFV)

neugefasst durch B. v. 19.03.2019 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2142
Geltung ab 01.01.2012; FNA: 860-2-15 Sozialgesetzbuch
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§ 9 Sachkosten



(1) Sachkosten sind Raumkosten, laufende Sachkosten und sonstige Sachgemeinkosten.

(2) Raumkosten sind Aufwendungen für Baumaßnahmen, Mieten und Pachten.

(3) Laufende Sachkosten sind insbesondere Aufwendungen für

1.
den Büro- und Geschäftsbedarf sowie Verbrauchsmittel,

2.
die dezentrale Informationstechnik und Kommunikation,

3.
die Geräte sowie Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände,

4.
die Unterhaltung von Grundstücken und baulichen Anlagen,

5.
die Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume,

6.
die Dienstreisen und die Beschaffung und Haltung von Kraftfahrzeugen sowie

7.
die Dienst- und Schutzkleidung.

(4) Sonstige Sachgemeinkosten sind die Kapitalkosten für die Büroausstattung und deren Unterhaltung, Aufwendungen für Investitionen für den Ersatz und die Neuanschaffung von beweglichen Sachen sowie Aufwendungen für die Instandhaltung und Instandsetzung.



 

Zitierungen von § 9 VKFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 VKFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VKFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 VKFV Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtung
... (§ 8). (3) Sächliche Aufwendungen sind die Sachkosten (§ 9 ) sowie die Kosten der Amtshilfe und Arbeitnehmerüberlassung (§ 10). (4) ...
§ 18 VKFV Bestimmung der Sachkosten und der Kosten für Amtshilfe und Arbeitnehmerüberlassung
... Aufwendungen nach den §§ 9 und 10 werden in tatsächlicher Höhe ...