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§ 11 - Verwaltungskostenfeststellungsverordnung (VKFV)

neugefasst durch B. v. 19.03.2019 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2142
Geltung ab 01.01.2012; FNA: 860-2-15 Sozialgesetzbuch
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§ 11 Leistungen Dritter



Leistungen Dritter sind

1.
die Wahrnehmung von Aufgaben der gemeinsamen Einrichtung durch die Träger nach § 44b Absatz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder

2.
die Erbringung von Dienstleistungen für die gemeinsame Einrichtung durch die Träger oder sonstige Auftragnehmer.

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Zitierungen von § 11 VKFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 VKFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VKFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 VKFV Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtung
... 10). (4) Sonstige Aufwendungen sind die Kosten für die Leistungen Dritter (§ 11 ) sowie für die zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik (§ ...
§ 19 VKFV Bestimmung der Kosten für Leistungen Dritter
... nach § 11 werden in tatsächlicher Höhe anerkannt, soweit auch der gemeinsamen Einrichtung ...