Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 20 - Verwaltungskostenfeststellungsverordnung (VKFV)

neugefasst durch B. v. 19.03.2019 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2142
Geltung ab 01.01.2012; FNA: 860-2-15 Sozialgesetzbuch
| |

§ 20 Bestimmung der Kosten für die zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik



1Für die Kosten der zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik nach § 12 wird für jeden Mitarbeiter in der gemeinsamen Einrichtung monatlich ein Kostensatz anerkannt. 2Dieser Kostensatz wird jährlich nach Maßgabe der Kalkulation durch die Bundesagentur für Arbeit ermittelt. 3Dabei werden jeweils die Ist-Ausgaben des Vorjahres bei der Kalkulation für das Folgejahr berücksichtigt. 4Der Kostensatz ist durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach vorhergehender Beteiligung der Länder zu genehmigen und im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.



 
Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 20 VKFV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung
vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2142

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 20 VKFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 VKFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VKFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Bekanntmachung der Änderung des Kostensatzes nach § 20 der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung
B. v. 12.04.2023 BAnz AT 27.04.2023 B2
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung
V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2142
Artikel 1 4. VKFVÄndV Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung
... Satz 2 wird die Angabe „2019" durch die Angabe „2024" ersetzt. 3. § 20 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „von 220 ...