1Für die Kosten der zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik nach
§ 12 wird für jeden Mitarbeiter in der gemeinsamen Einrichtung monatlich ein Kostensatz anerkannt.
2Dieser Kostensatz wird jährlich nach Maßgabe der Kalkulation durch die Bundesagentur für Arbeit ermittelt.
3Dabei werden jeweils die Ist-Ausgaben des Vorjahres bei der Kalkulation für das Folgejahr berücksichtigt.
4Der Kostensatz ist durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach vorhergehender Beteiligung der Länder zu genehmigen und im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
B. v. 12.04.2023 BAnz AT 27.04.2023 B2
V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2142