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Synopse aller Änderungen der VKFV am 13.07.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 13. Juli 2017 durch Artikel 1 der 2. VKFVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der VKFV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

VKFV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.07.2017 geltenden Fassung
VKFV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.07.2017 BGBl. I S. 2294
(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte


(Text alte Fassung)

1 Für Versorgungsaufwendungen nach § 7 wird ein Zuschlag von bis zu 30 Prozent der nach § 14 bestimmten Personalkosten für Beamtinnen und Beamte anerkannt. 2 Abweichend von Satz 1 gilt vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2017 ein Zuschlag von bis zu 35 Prozent.

(Text neue Fassung)

1 Für Versorgungsaufwendungen nach § 7 wird ein Zuschlag von bis zu 30 Prozent der nach § 14 bestimmten Personalkosten für Beamtinnen und Beamte anerkannt. 2 Abweichend von Satz 1 gilt vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2018 ein Zuschlag von bis zu 35 Prozent.