In der Anlage (zu §
4 Absatz 1) Abschnitt A laufende Nummer 4 Spalte 3 der
Verordnung über die Berufsausbildung zum Pferdewirt/zur Pferdewirtin vom
7. Juni 2010 (BGBl. I S. 728) wird Buchstabe k wie folgt gefasst:
-
- „k)
- gesetzliche und berufsbezogene Regelungen anwenden, insbesondere zu anzeigepflichtigen Tierseuchen, zur Tierkörperbeseitigung sowie zur gesetzlichen Haftung".