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Synopse aller Änderungen der BITV 2.0 am 27.07.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 27. Juli 2016 durch Artikel 5 des BGGWEntG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BITV 2.0.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BITV 2.0 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.07.2016 geltenden Fassung
BITV 2.0 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 5 Abs. 3 G. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1757
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Anzuwendende Standards


(1) 1 Die in § 1 genannten Angebote der Informationstechnik sind nach der Anlage 1 so zu gestalten, dass alle Angebote die unter Priorität I aufgeführten Anforderungen und Bedingungen erfüllen. 2 Weiterhin sollen zentrale Navigations- und Einstiegsangebote zusätzlich die unter Priorität II aufgeführten Anforderungen und Bedingungen berücksichtigen.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Auf der Startseite des Internet- oder Intranetangebotes (§ 1 Nummer 1 und 2) einer Behörde im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes sind gemäß Anlage 2 folgende Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache bereitzustellen:

(Text neue Fassung)

(2) 1 Auf der Startseite des Internet- oder Intranetangebotes (§ 1 Nummer 1 und 2) einer Behörde im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes sind gemäß Anlage 2 folgende Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache bereitzustellen:

1. Informationen zum Inhalt,

2. Hinweise zur Navigation sowie

3. Hinweise auf weitere in diesem Auftritt vorhandene Informationen in Deutscher Gebärdensprache oder in Leichter Sprache.

2 Die Anforderungen und Bedingungen der Anlage 1 bleiben unberührt.




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