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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 20.09.2011 BGBl. I S. 1890, 2012 BGBl. I S. 603 (Nr. 49)
Geltung ab 30.09.2011, abweichend siehe Artikel 3
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Artikel 1 Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung



Die Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 1. Juli 2011 (BGBl. I S. 1308) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 1a werden folgende Zwischenüberschrift und folgende Angaben eingefügt:

„Zu den §§ 1 bis 2 des Gesetzes

§ 1b Ergänzende Begriffsbestimmungen zum Gesetz

§ 1c Steuertarif für schwefelhaltige Energieerzeugnisse".

b)
In der Angabe zu § 10 werden die Wörter „Anlagenbegriff und" vorangestellt.

c)
Die Zwischenüberschrift nach der Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:

„Zu den §§ 8, 9, 9a, 14, 15, 16, 22 und 23 des Gesetzes".

d)
Nach der Angabe zu § 42 wird folgende Zwischenüberschrift eingefügt:

„Zu § 18a des Gesetzes".

e)
Vor der Angabe zu § 50 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 49a Abgabe von sonstigen Energieerzeugnissen".

f)
Nach der Angabe zu § 84 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 84a Allgemeine Erlaubnis".

g)
Die Angabe zu § 93 wird wie folgt gefasst:

„§ 93 Steuerentlastung für zum Verheizen oder in begünstigten Anlagen verwendete Energieerzeugnisse".

h)
Die Angabe zu § 94 wird wie folgt gefasst:

„§ 94 Steuerentlastung für Biokraftstoffe".

i)
Nach der Angabe zu § 100 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 100a Verwendung von Wärme durch andere Unternehmen".

j)
Die Angabe zu § 102 wird wie folgt gefasst:

„§ 102 Steuerentlastung für den öffentlichen Personennahverkehr, Allgemeines".

k)
Nach der Angabe zu § 102 werden folgende Angaben eingefügt:

„§ 102a Steuerentlastung für den öffentlichen Personennahverkehr mit Schienenbahnen

§ 102b Steuerentlastung für den öffentlichen Personennahverkehr mit Kraftfahrzeugen".

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 13 werden die Wörter „zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 402/2006 der Kommission vom 8. März 2006 (ABl. EU Nr. L 70 S. 35)" durch die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1063/2010 (ABl. L 307 vom 23.11.2010, S. 1) geändert worden ist" und der Nummer 13 abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt.

bb)
Folgende Nummern 14 und 15 werden angefügt:

„14.
Stromsteuer-Durchführungsverordnung:

die Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Mai 2000 (BGBl. I S. 794), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. September 2011 (BGBl. I S. 1890) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;

15.
lose Ware:

unverpackte Energieerzeugnisse in einem Behältnis, das entweder Bestandteil des Beförderungsmittels oder ein ISO-Tankcontainer ist, sowie unverpackte Energieerzeugnisse in anderen Behältnissen mit einem Volumen von mehr als 210 Litern Inhalt."

b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Begriffsbestimmung nach Satz 1 Nummer 1 gilt für § 21 Absatz 1 Satz 1 und § 65 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Gesetzes entsprechend und die Begriffsbestimmung nach Satz 1 Nummer 15 gilt für § 4 Nummer 3 des Gesetzes entsprechend."

3.
Nach § 1a werden folgende Zwischenüberschrift und die folgenden §§ 1b und 1c eingefügt:

„Zu den §§ 1 bis 2 des Gesetzes

§ 1b Ergänzende Begriffsbestimmungen zum Gesetz

(1) Als andere Waren im Sinn des § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes, die ganz oder teilweise aus Kohlenwasserstoffen bestehen, gelten nicht:

1.
Klärschlamm nach § 2 Absatz 2 Satz 1 und 4 der Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

2.
Siedlungsabfälle des Abfallschlüssels 20 03 nach der Anlage zu § 2 Absatz 1 der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2012

 
3.
andere Abfälle nach der Anlage zu § 2 Absatz 1 der Abfallverzeichnis-Verordnung, in der jeweils geltenden Fassung, die im Durchschnitt einen Heizwert von höchstens 18 Megajoule je Kilogramm haben. Die Ermittlung des durchschnittlichen Heizwerts erfolgt

a)
monatlich je Verbrennungslinie oder

b)
bezogen auf einzelne oder mehrere Abfalllieferungen, wenn der Heizwert durch repräsentative Referenzanalysen nachgewiesen ist.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
(2) Eine Verwendung von Energieerzeugnissen zum Verheizen im Sinn des § 1a Satz 1 Nummer 12 des Gesetzes liegt nicht vor, wenn das Energieerzeugnis ausschließlich zur Beseitigung seines Schadstoffpotenzials oder aus Sicherheitsgründen verbrannt wird oder wenn Energieerzeugnisse ausschließlich aus Sicherheitsgründen zum Betrieb von Zünd- oder Lockflammen verwendet werden.

(3) Im Sinn des § 1a Satz 1 Nummer 14 des Gesetzes gelten nur solche gasförmigen Energieerzeugnisse als beim Kohleabbau aufgefangen, die aus aktiven oder stillgelegten Kohlebergwerken stammen.

(4) Als andere vergleichbare Abfälle im Sinn des § 2 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes gelten Energieerzeugnisse, die gebraucht oder verunreinigt sind und somit nicht mehr ohne weitere Aufbereitung zu ihrem ursprünglichen Verwendungszweck eingesetzt werden können. Andere vergleichbare Abfälle nach § 2 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes sind auch Rückstände aus der Alkoholgewinnung und Alkoholrektifikation, die zu den in § 2 Absatz 3 des Gesetzes genannten Zwecken verwendet oder abgegeben werden.

§ 1c Steuertarif für schwefelhaltige Energieerzeugnisse

Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes werden bei einem Schwefelgehalt von mehr als 50 Milligramm je Kilogramm abweichend von § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes ausschließlich nach dem Steuersatz des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes versteuert."

4.
In § 2 Absatz 2 Satz 1 wird jeweils nach der Angabe „§ 1a" die Angabe „Satz 1" eingefügt.

5.
Nach § 4 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden."

6.
In § 6 Absatz 2 wird der Klammerzusatz „(§ 120 Abs. 2 der Abgabenordnung)" durch die Wörter „nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung" ersetzt.

7.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In der Paragrafenüberschrift werden die Wörter „Anlagenbegriff und" vorangestellt.

b)
Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Bei in sich geschlossenen Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme, die ausschließlich wärmegeführt betrieben werden und über keinen Notkühler verfügen, kann der Nutzungsgrad den technischen Beschreibungen entnommen werden."

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Der Berechnung des Nutzungsgrads von Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme wird ein Kraft-Wärme-Kopplungsprozess zugrunde gelegt, der alle Wärmekraftmaschinen einschließt, die an einem Standort in Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) betrieben werden und miteinander verbunden sind. Zum Kraft-Wärme-Kopplungsprozess nach Satz 1 gehören nicht:

1.
Dampfturbinen (Wärmekraftmaschinen), die im Kondensationsbetrieb gefahren werden,

2.
nachgeschaltete Dampferzeuger, die hinter der KWK-Kraftmaschine Dampf direkt in ein mit der KWK-Anlage gemeinsam genutztes Netz einspeisen,

3.
nachgeschaltete Abluftbehandlungsanlagen,

4.
Zusatzfeuerungen, soweit die damit erzeugte thermische Energie nicht in mechanische Energie umgewandelt wird, sondern vor der Wärmekraftmaschine ausgekoppelt wird,

5.
Zusatzfeuerungen, soweit die damit erzeugte thermische Energie zwar in mechanische Energie umgewandelt wird, aber keine Nutzung der dabei anfallenden Restwärme stattfindet, und

6.
Hilfskessel, die die Dampfversorgung beim Ausfall einer Kraftmaschine (Motor oder Gasturbine) sicherstellen.

Abluftbehandlungsanlagen im Sinn des Satzes 2 Nummer 3 sind insbesondere Rauchgasentschwefelungsanlagen, Rauchgasentstickungsanlagen sowie Kombinationen davon. Wärmekraftmaschinen im Sinn des Satzes 2 Nummer 4 sind insbesondere Dampfturbinen und Stirlingmotoren. Zur Berechnung des Jahresnutzungsgrads ist die als Brennstoffwärme verwendete Energie aus Energieerzeugnissen heranzuziehen, die vor der Erzeugung mechanischer Energie zugeführt wird. Dabei ist auf den Heizwert (Hi) abzustellen."

d)
Absatz 4 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Im Fall des Satzes 4 müssen die Messvorrichtungen zur Erfassung der eingesetzten Energieerzeugnisse geeicht sein."

e)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Einheiten zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme an unterschiedlichen Standorten, auch im Verbund mit anderen Stromerzeugungseinheiten und Einheiten zur ausschließlichen Erzeugung von Wärme, gelten als eine Anlage zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes, sofern die Steuerung der Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme sowie der anderen möglichen Stromerzeugungseinheiten und Wärmeerzeugungseinheiten zentral erfolgt, der Betreiber zugleich der Eigentümer der Einheiten zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme ist, er die ausschließliche Entscheidungsgewalt über die Einheiten besitzt und der erzeugte Strom zumindest teilweise in das Versorgungsnetz eingespeist werden soll. Im Fall des Satzes 1 ist ein Gesamtjahresnutzungsgrad für alle zur Anlage gehörenden Einheiten zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme zu ermitteln. Eine Abrechnung im Sinn des Absatzes 4 Satz 4 ist nicht zulässig."

f)
In Absatz 5 werden die Wörter „Absätze 1 bis 3 und 4 Satz 1 bis 3" durch die Wörter „Absätze 1 bis 4 Satz 1 bis 3 und Absatz 4a" ersetzt.

g)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Eine Entlastung wird nur gewährt, soweit die eingesetzten Energieerzeugnisse auch tatsächlich zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme verwendet worden sind. Energieerzeugnisse, die in den in Absatz 3 Satz 2 genannten technischen Einrichtungen verwendet werden, sind nicht entlastungsfähig."

8.
In § 11a Absatz 1 werden die Wörter „Verordnung vom 11. März 2009 (BGBl. I S. 507)" durch die Wörter „Verordnung vom 7. April 2010 (BGBl. I S. 399)" ersetzt.

9.
§ 14 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden."

10.
§ 18 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden."

11.
Dem § 20 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Kohlenwasserstoffhaltige Dämpfe, die im Lager aufgefangen werden bei

 
a)
der Lagerung,

b)
der Verladung von Energieerzeugnissen oder

c)
der Entgasung von Transportmitteln,

dürfen im Lager verflüssigt werden. Der Lagerinhaber hat über die aufgefangenen Dämpfe und die verflüssigten Mengen Aufzeichnungen zu führen; die verflüssigten Mengen sind als Zugang im Lagerbuch zu führen."

12.
Die Zwischenüberschrift vor § 23a wird wie folgt gefasst:

„Zu den §§ 8, 9, 9a, 14, 15, 16, 22 und 23 des Gesetzes".

13.
In § 23a wird nach der Angabe „§ 15 Absatz 5," die Angabe „§ 16 Absatz 3," eingefügt.

14.
§ 26 Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden."

15.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst: „(§ 1a Satz 1 Nummer 6, 7 und 9 des Gesetzes)".

b)
Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden."

16.
§ 32 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Um Energieerzeugnisse aufteilen zu können, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender dem für ihn zuständigen Hauptzollamt den Entwurf der Aufteilungsmitteilung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems zu übermitteln."

b)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Um Energieerzeugnisse aufteilen zu können, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender dem für ihn zuständigen Hauptzollamt den Entwurf der Aufteilungsmitteilung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems zu übermitteln."

17.
Vor § 37a wird folgende Zwischenüberschrift eingefügt:

„Zu § 14 des Gesetzes".

18.
Dem § 38 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden."

19.
Dem § 42 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden."

20.
Vor § 50 wird folgender § 49a eingefügt:

„§ 49a Abgabe von sonstigen Energieerzeugnissen

Andere als in § 4 des Gesetzes genannte Energieerzeugnisse gelten als erstmals im Steuergebiet als Kraft- oder Heizstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraft- oder Heizstoffen abgegeben, wenn der Abgebende einen nach außen hin objektiv erkennbaren Willen offenbart, ein Energieerzeugnis zu den genannten Zwecken abzugeben. Eine erstmalige Abgabe als Heizstoff im Sinn des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes liegt bei Energieerzeugnissen nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes dann nicht vor, wenn die Energieerzeugnisse zur Abfallentsorgung ausgesondert oder geliefert werden und nicht ausdrücklich eine Bestimmung als Heizstoff vorgenommen wird."

21.
§ 53 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden."

22.
§ 60 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Nummer 6 wird das Wort „und" durch das Wort „oder" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Nummer 1 werden nach dem Wort „Luftfahrtunternehmen" die Wörter „oder in einem Luftsportgerät" eingefügt.

c)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem einleitenden Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „§ 2 der Verordnung vom 18. März 2008 (BGBl. I S. 449)" durch die Wörter „§ 2 der Verordnung vom 27. April 2010 (BGBl. I S. 540)" ersetzt.

bb)
In Nummer 1 werden die Wörter „Verordnung vom 11. März 2009 (BGBl. I S. 507)" durch die Wörter „Verordnung vom 7. April 2010 (BGBl. I S. 399)" ersetzt.

cc)
In Nummer 2 wird der Klammerzusatz „(BGBl. I S. 2868)" durch den Klammerzusatz „(BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380)" ersetzt.

23.
§ 66 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden."

24.
§ 72 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2a wird wie folgt gefasst:

„2a.
eine Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten des Unternehmens nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck, wenn im Fall des § 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Gesetzes Kohle steuerfrei für Prozesse und Verfahren nach § 51 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes verwendet werden soll; die Beschreibung muss es dem Hauptzollamt ermöglichen, das Unternehmen dem Produzierenden Gewerbe zuzuordnen; der maßgebende Zeitraum für die Zuordnung des Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe bestimmt sich nach § 15 Absatz 3 Satz 1 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung,".

25.
§ 73 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden."

26.
In § 83 Absatz 1 werden nach den Wörtern „§ 44 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes" ein Komma und die Wörter „sofern sie nicht allgemein erteilt ist," eingefügt.

27.
§ 84 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden."

28.
Nach § 84 wird folgender § 84a eingefügt:

„§ 84a Allgemeine Erlaubnis

Unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis wird die steuerfreie Verwendung von Erdgas nach Maßgabe der Anlage 1 zu dieser Verordnung allgemein erlaubt."

29.
Dem § 85 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für den Inhaber einer allgemeinen Erlaubnis (§ 84a). Das zuständige Hauptzollamt kann jedoch Überwachungsmaßnahmen anordnen, wenn sie zur Sicherung der Steuerbelange erforderlich erscheinen. Insbesondere kann das Hauptzollamt anordnen, dass der Inhaber der allgemeinen Erlaubnis über den Bezug und die Verwendung des Erdgases Aufzeichnungen führt und die Aufzeichnungen dem Hauptzollamt vorlegt."

30.
§ 87 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Erfolgt die Festsetzung der Steuer erst, nachdem die Energieerzeugnisse verbracht oder ausgeführt worden sind, wird abweichend von Satz 3 die Steuerentlastung gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres gestellt wird, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer festgesetzt worden ist."

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „in Verbindung mit § 46 Absatz 2 Nummer 1" durch die Wörter „in Verbindung mit § 46 Absatz 2 Nummer 2" ersetzt.

c)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „die amtliche Bestätigung nach § 46 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c" durch die Wörter „eine amtliche Bestätigung nach § 46 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c oder Absatz 2a" ersetzt.

31.
Dem § 88 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Erfolgt die Festsetzung der Steuer erst, nachdem die Energieerzeugnisse in das Steuerlager aufgenommen worden sind, wird abweichend von Satz 3 die Steuerentlastung gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres gestellt wird, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer festgesetzt worden ist."

32.
§ 89 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „für die innerhalb eines Entlastungsabschnitts der Steuerentlastungsanspruch entstanden ist" durch die Wörter „die innerhalb eines Entlastungsabschnitts verwendet oder aus denen innerhalb eines Entlastungsabschnitts Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 des Gesetzes hergestellt worden sind" ersetzt.

b)
In Satz 3 werden die Wörter „in dem der Steuerentlastungsanspruch entstanden ist" durch die Wörter „in dem die Gemische verwendet oder aus ihnen Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 des Gesetzes hergestellt worden sind" ersetzt.

c)
Folgender Satz wird angefügt:

„Erfolgt die Festsetzung der Steuer erst, nachdem die Gemische verwendet oder aus ihnen Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 des Gesetzes hergestellt worden sind, wird abweichend von Satz 3 die Steuerentlastung gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres gestellt wird, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer festgesetzt worden ist."

33.
Dem § 90 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Erfolgt die Festsetzung der Steuer erst, nachdem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, wird abweichend von Satz 3 die Steuerentlastung gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres gestellt wird, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer festgesetzt worden ist."

34.
§ 91 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 3 werden die Wörter „in dem der Steuerentlastungsanspruch entstanden ist" durch die Wörter „in dem die Kohle in den Kohlebetrieb aufgenommen oder nachdem sie verwendet worden ist" ersetzt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Erfolgt die Festsetzung der Steuer erst, nachdem die Kohle in den Kohlebetrieb aufgenommen oder verwendet worden ist, wird abweichend von Satz 3 die Steuerentlastung gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres gestellt wird, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer festgesetzt worden ist."

35.
§ 91a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 3 werden die Wörter „in dem der Steuerentlastungsanspruch entstanden ist" durch die Wörter „in dem das Erdgas in ein Leitungsnetz für unversteuertes Erdgas eingespeist worden ist" ersetzt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Erfolgt die Festsetzung der Steuer erst, nachdem das Erdgas in ein Leitungsnetz für unversteuertes Erdgas eingespeist worden ist, wird abweichend von Satz 3 die Steuerentlastung gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres gestellt wird, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer festgesetzt worden ist."

36.
Dem § 92 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Erfolgt die Festsetzung der Steuer erst, nachdem Gemische, die bei bewilligten Spülvorgängen angefallen sind, vermischt worden sind oder nachdem Gemische, die versehentlich entstanden sind, festgestellt worden sind, wird abweichend von Satz 3 die Steuerentlastung gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres gestellt wird, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer festgesetzt worden ist."

37.
§ 93 wird wie folgt geändert:

a)
Die Paragrafenüberschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 93 Steuerentlastung für zum Verheizen oder in begünstigten Anlagen verwendete Energieerzeugnisse".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „für die innerhalb eines Entlastungsabschnitts der Steuerentlastungsanspruch entstanden ist" durch die Wörter „die innerhalb eines Entlastungsabschnitts verwendet oder abgegeben worden sind" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „in dem der Steuerentlastungsanspruch entstanden ist" durch die Wörter „in dem die Energieerzeugnisse verwendet oder abgegeben worden sind" ersetzt.

cc)
Folgender Satz wird angefügt:

„Erfolgt die Festsetzung der Steuer erst, nachdem die Energieerzeugnisse verwendet oder abgegeben worden sind, wird abweichend von Satz 3 die Steuerentlastung gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres gestellt wird, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer festgesetzt worden ist."

c)
In Absatz 3 wird der Nummer 2 abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und wird folgende Nummer 3 angefügt:

„3.
im Fall des § 49 Absatz 2a des Gesetzes die Menge, die Herkunft und der genaue Verwendungszweck der Energieerzeugnisse."

d)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Energieerzeugnisse, für die eine Steuerentlastung nach § 49 des Gesetzes gewährt wird, gelten als Energieerzeugnisse, die nach § 2 Absatz 3 des Gesetzes versteuert worden sind."

38.
§ 94 wird wie folgt geändert:

a)
Die Paragrafenüberschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 94 Steuerentlastung für Biokraftstoffe".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „Gesetzes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180)" durch die Wörter „Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 282)" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „§ 37a Abs. 3 Satz 1 bis 3" durch die Wörter „§ 37a Absatz 3 Satz 3" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Biokraft- und Bioheizstoffeigenschaft" durch das Wort „Biokraftstoffeigenschaft" und die Wörter „Biokraft- und Bioheizstoffs" durch das Wort „Biokraftstoffs" ersetzt.

d)
In Absatz 4 werden die Wörter „Biokraft- oder Bioheizstoffen" durch das Wort „Biokraftstoffen" ersetzt.

39.
§ 95 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 werden die Wörter „in dem der Steuerentlastungsanspruch entstanden ist" durch die Wörter „in dem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Erfolgt die Festsetzung der Steuer erst, nachdem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, wird abweichend von Satz 3 die Steuerentlastung gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres gestellt wird, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer festgesetzt worden ist."

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Entlastungsabschnitt für Anträge auf Gewährung einer Steuerentlastung nach § 51 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes ist das Kalenderjahr. Bestimmt sich der maßgebende Zeitraum für die Zuordnung des Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe nach § 15 Absatz 3 Satz 1 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung, kann der Antragsteller abweichend von Satz 1 das Kalendervierteljahr oder das Kalenderhalbjahr als Entlastungsabschnitt wählen. Das Hauptzollamt kann im Fall des Satzes 2 auf Antrag auch einen Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen oder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich gewähren."

c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 2a und in Satz 1 werden nach dem Wort „Entlastungsabschnitt" die Wörter „für Anträge auf Gewährung der Steuerentlastung nach § 51 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes" eingefügt.

d)
Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
im Fall des § 51 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes eine Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten des Antragstellers im maßgebenden Zeitraum nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck, es sei denn, die Beschreibung liegt dem Hauptzollamt für den maßgebenden Zeitraum bereits vor; die Beschreibung muss es dem Hauptzollamt ermöglichen zu prüfen, ob die Energieerzeugnisse durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes verwendet worden sind,".

40.
Dem § 96 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Erfolgt die Festsetzung der Steuer erst, nachdem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, wird abweichend von Satz 3 die Steuerentlastung gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres gestellt wird, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer festgesetzt worden ist."

41.
Dem § 97 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Erfolgt die Festsetzung der Steuer erst, nachdem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, wird abweichend von Satz 3 die Steuerentlastung gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres gestellt wird, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer festgesetzt worden ist."

42.
Dem § 98 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Erfolgt die Festsetzung der Steuer erst, nachdem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, wird abweichend von Satz 3 die Steuerentlastung gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres gestellt wird, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer festgesetzt worden ist."

43.
§ 99 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Stromerzeugungseinheiten in ortsfesten Anlagen an unterschiedlichen Standorten gelten als eine Anlage zur Stromerzeugung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes, sofern die einzelnen Einheiten zur Stromerzeugung zentral gesteuert werden, der Betreiber zugleich der Eigentümer der Stromerzeugungseinheiten ist, er die ausschließliche Entscheidungsgewalt über die Einheiten besitzt und der erzeugte Strom zumindest teilweise in das Versorgungsnetz eingespeist werden soll. Für die elektrische Nennleistung gilt Absatz 1 Satz 3 sinngemäß."

44.
§ 100 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 werden die Wörter „in dem der Steuerentlastungsanspruch entstanden ist" durch die Wörter „in dem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Erfolgt die Festsetzung der Steuer erst, nachdem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, wird abweichend von Satz 3 die Steuerentlastung gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres gestellt wird, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer festgesetzt worden ist."

b)
Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden durch die folgenden Absätze 2 bis 5 ersetzt:

„(2) Entlastungsabschnitt ist das Kalenderjahr. Bestimmt sich der maßgebende Zeitraum für die Zuordnung eines Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe oder zur Land- und Forstwirtschaft nach § 15 Absatz 3 Satz 1 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung, kann der Antragsteller abweichend von Satz 1 das Kalendervierteljahr oder das Kalenderhalbjahr als Entlastungsabschnitt wählen. Das Hauptzollamt kann im Fall des Satzes 2 auf Antrag auch den Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen. Eine Steuerentlastung wird in den Fällen der Sätze 2 und 3 jedoch nur gewährt, wenn der Entlastungsbetrag den Betrag nach § 54 Absatz 3 des Gesetzes bereits im jeweils ersten Entlastungsabschnitt eines Kalenderjahres überschreitet.

(3) Der Antragsteller hat dem Antrag eine Beschreibung seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten im maßgebenden Zeitraum gemäß § 15 Absatz 3 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen, es sei denn, die Beschreibung liegt dem Hauptzollamt bereits vor. Die Beschreibung muss es dem Hauptzollamt ermöglichen zu prüfen, ob die Energieerzeugnisse durch ein Unternehmen im Sinn des § 2 Nummer 3 oder Nummer 5 des Stromsteuergesetzes verwendet worden sind.

(4) Eine Schätzung der jeweils selbst oder von einem anderen Unternehmen (§ 100a) des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft verwendeten Wärmemengen und der für die Erzeugung der Wärme verbrauchten Energieerzeugnisse ist zulässig, soweit

1.
eine genaue Ermittlung der Mengen nur mit unvertretbarem Aufwand möglich wäre und

2.
die Schätzung nach allgemein anerkannten Regeln der Technik erfolgt und für nicht sachverständige Dritte jederzeit nachprüf- und nachvollziehbar ist.

(5) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den jeweiligen Entlastungsabschnitt ergeben müssen:

1.
die Art, die Menge, die Herkunft und der genaue Verwendungszweck der verbrauchten Energieerzeugnisse,

2.
soweit die erzeugte Wärme durch ein anderes Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft verwendet worden ist (§ 100a):

a)
der Name und die Anschrift dieses anderen Unternehmens sowie

b)
die Wärmemengen, die durch dieses andere Unternehmen jeweils verwendet worden sind, sowie die Menge der für die Erzeugung der Wärme jeweils verbrauchten Energieerzeugnisse."

45.
Nach § 100 wird folgender § 100a eingefügt:

„§ 100a Verwendung von Wärme durch andere Unternehmen

(1) Soweit eine Steuerentlastung für die Erzeugung von Wärme, die durch ein anderes Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft im Sinn des § 2 Nummer 3 oder Nummer 5 des Stromsteuergesetzes verwendet worden ist, beantragt wird, sind dem Antrag nach § 100 Absatz 1 zusätzlich beizufügen:

1.
für jedes die Wärme verwendende andere Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft eine Selbsterklärung dieses anderen Unternehmens nach Absatz 2 und

2.
eine Aufstellung, in der die für die Wärmeerzeugung verwendeten Energieerzeugnisse diesen anderen Unternehmen jeweils zugeordnet werden.

Die Vorlage einer Selbsterklärung nach Satz 1 Nummer 1 ist nicht erforderlich, wenn diese dem zuständigen Hauptzollamt für das Kalenderjahr, für das die Steuerentlastung beantragt wird, bereits vorliegt.

(2) Die Selbsterklärung ist gemäß Satz 2 und 3 nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Darin hat das andere Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft insbesondere seine wirtschaftlichen Tätigkeiten im maßgebenden Zeitraum zu beschreiben. § 100 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Auf die Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten wird verzichtet, wenn dem für das andere Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft zuständigen Hauptzollamt eine Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten für den maßgebenden Zeitraum bereits vorliegt. Die Selbsterklärung gilt als Steuererklärung im Sinn der Abgabenordnung.

(3) Der Antragsteller hat sich die von einem anderen Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft jeweils verwendeten Wärmemengen bestätigen zu lassen. Soweit die jeweils bezogene Wärmemenge von einem anderen Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft vollständig selbst verwendet worden ist, reicht eine Bestätigung des anderen Unternehmens über die vollständige Verwendung der Wärme ohne Angabe der Menge aus. Die vollständige oder anteilige Nutzung durch ein anderes Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft muss sich eindeutig und leicht nachprüfbar aus den bei dem Antragsteller vorhandenen Belegen ergeben. Der Antragsteller nimmt die Bestätigungen zu seinen steuerlichen Aufzeichnungen.

(4) Wer eine Bestätigung nach Absatz 3 ausstellt, hat gemäß Satz 2 Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich die insgesamt bezogenen, die selbst verwendeten und die an Dritte abgegebenen Wärmemengen herleiten lassen. Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist, die Aufzeichnungen zu prüfen. § 100 Absatz 4 gilt entsprechend. Das andere Unternehmen unterliegt im Entlastungsverfahren der Steueraufsicht nach § 209 Absatz 3 der Abgabenordnung.

(5) Vom Antragsteller erzeugte Wärme gilt nicht als durch ein anderes Unternehmen verwendet, wenn

1.
dieses andere Unternehmen die Wärme im Betrieb des Antragstellers verwendet,

2.
solche Wärme üblicherweise nicht gesondert abgerechnet wird und

3.
der Empfänger der unter Verwendung der Wärme erbrachten Leistungen der Antragsteller ist."

46.
§ 101 wird wie folgt gefasst:

„§ 101 Steuerentlastung für Unternehmen in Sonderfällen

(1) Die Steuerentlastung nach § 55 des Gesetzes ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Kalenderjahres (Abrechnungszeitraum) verwendet worden sind. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt gestellt wird. Erfolgt die Festsetzung der Steuer erst, nachdem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, wird abweichend von Satz 2 die Steuerentlastung gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres gestellt wird, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer festgesetzt worden ist.

(2) Bestimmt sich der maßgebende Zeitraum für die Zuordnung eines Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe nach § 15 Absatz 3 Satz 1 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung, kann das Hauptzollamt auf Antrag einen vorläufigen Entlastungszeitraum von einem Kalendermonat, einem Kalendervierteljahr oder einem Kalenderhalbjahr (vorläufiger Abrechnungszeitraum) zulassen und die Steuerentlastung für innerhalb eines vorläufigen Abrechnungszeitraums verwendete Energieerzeugnisse gewähren. Zur Errechnung der Höhe der Steuerentlastung ist § 55 des Gesetzes sinngemäß auf den vorläufigen Abrechnungszeitraum anzuwenden. Eine Steuerentlastung nach Satz 1 wird nur dann gewährt, wenn die Summe aus dem Steueranteil nach § 55 Absatz 3 des Gesetzes und der Stromsteuer nach § 10 Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Stromsteuergesetzes bereits im ersten vorläufigen Abrechnungszeitraum im Kalenderjahr den Unterschiedsbetrag in der Rentenversicherung (§ 55 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes) für diesen Zeitraum übersteigt.

(3) Wurde eine Steuerentlastung für innerhalb eines vorläufigen Abrechnungszeitraums verwendete Energieerzeugnisse nach Absatz 2 gewährt, hat der Antragsteller einen zusammenfassenden Antrag nach Absatz 1 für das Kalenderjahr bis zum 31. Juli des folgenden Kalenderjahres abzugeben. Wird der zusammenfassende Antrag nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, fordert das Hauptzollamt die nach Absatz 2 gewährte Steuerentlastung zurück.

(4) § 100 Absatz 3 bis 5 und § 100a gelten entsprechend."

47.
§ 102 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 102 Steuerentlastung für den öffentlichen Personennahverkehr, Allgemeines".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 werden die Wörter „in dem der Steuerentlastungsanspruch entstanden ist" durch die Wörter „in dem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Erfolgt die Festsetzung der Steuer erst, nachdem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, wird abweichend von Satz 3 die Steuerentlastung gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres gestellt wird, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer festgesetzt worden ist."

c)
Die Absätze 3 und 4 werden durch die folgenden Absätze 3 bis 6 ersetzt:

„(3) Unternehmen mit Geschäftssitz im Ausland wird eine Steuerentlastung nur gewährt, wenn nachgewiesen ist, dass eine den begünstigten Beförderungen entsprechende Menge Kraftstoff verwendet wurde, die im Steuergebiet des Energiesteuergesetzes durch das Unternehmen versteuert worden ist oder versteuert bezogen worden ist. Das Hauptzollamt kann Regelungen über die Art des Nachweises festlegen.

(4) Weicht der ermittelte Entlastungsbetrag erheblich von dem Entlastungsbetrag ab, der für einen vergleichbaren vorhergehenden Entlastungsabschnitt gewährt worden ist, sind die Abweichungen zu erläutern.

(5) Dem Antrag müssen die tatsächlich zurückgelegten begünstigten Strecken zugrunde gelegt werden, wie sie sich aus dem buchmäßigen Nachweis ergeben. Pauschalansätze sind nicht zulässig.

(6) Der öffentliche Personennahverkehr mit Schienenbahnen oder mit Kraftfahrzeugen umfasst auch die damit zusammenhängenden notwendigen Betriebsfahrten. Notwendige Betriebsfahrten sind

1.
An- und Abfahrten

a)
von und zu der Einsatzstelle,

b)
von und zu dem Betriebshof,

c)
von der und zu der Wohnung des Fahrzeugführers; dies umfasst auch Sammeltransporte mit Fahrzeugen, die nicht im genehmigten Linienverkehr eingesetzt sind,

d)
vom Endhaltepunkt einer Linie oder Strecke zum Anfangspunkt der nächsten Linie oder Strecke,

2.
Fahrten zur Sicherstellung von Betriebsumläufen und Fahrplanwechseln, zum Beispiel Rangierfahrten,

3.
Werkstattfahrten,

4.
Ersatzwagengestellfahrten,

5.
Hilfszugeinsatzfahrten,

6.
Überführungsfahrten,

7.
Lehr- und Schulungsfahrten zur Einweisung von Fahrzeugführern sowie

8.
Lehr- und Schulungsfahrten zur Aus-, Fort- und Weiterbildung, nicht jedoch zur Erlangung einer Fahrerlaubnis.

Keine notwendigen Fahrten im Sinn des Satzes 1 sind Fahrten

1.
zu Dienst- und Einsatzbesprechungen,

2.
zum Austausch von Fahrplänen an Haltestellen,

3.
von Werkstatt- und Servicefahrzeugen sowie

4.
zur Beförderung von Personal und Material für unternehmenseigene Zwecke.

Dabei ist es unerheblich, ob diese Fahrten mit Kraftfahrzeugen oder Schienenfahrzeugen durchgeführt werden. Beförderungen von Personal und Material für unternehmenseigene Zwecke sind insbesondere Fahrten für den Streckenunterhalt und zur Sicherung des Fahrbetriebs."

48.
Nach § 102 werden folgende §§ 102a und 102b eingefügt:

„§ 102a Steuerentlastung für den öffentlichen Personennahverkehr mit Schienenbahnen

(1) Der erstmalige Antrag auf Steuerentlastung muss - soweit zutreffend - folgende Angaben enthalten:

1.
den Namen und den Zweck des Unternehmens,

2.
den Namen des Betriebsinhabers (außer bei Kapitalgesellschaften) und, sofern ein solcher bestellt ist, des Betriebsleiters und gegebenenfalls seines Stellvertreters; bei juristischen Personen und Personengesellschaften sind die nach Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung zur Vertretung berechtigten Personen anzugeben,

3.
die Bezeichnung der mit Schienenbahnen befahrenen Strecken (zum Beispiel Strecken-Nummer) und die Länge der befahrenen Strecken in Kilometern,

4.
die Angabe des Rechtsverhältnisses, sofern der Antragsteller für einen anderen Verkehrsunternehmer Beförderungen im öffentlichen Personennahverkehr durchführt,

5.
ein Verzeichnis der im Schienenverkehr eingesetzten Fahrzeuge, für deren Verbrauch an Kraftstoffen die Entlastung beansprucht wird, unter Angabe des Typs und der Baureihe, der Motornummer, der Fabriknummer und der installierten Leistung in Kilowatt sowie

6.
den spezifischen Kraftstoffverbrauch je Motortyp in Gramm je Kilowattstunde.

(2) Änderungen der nach Absatz 1 maßgeblichen betrieblichen Verhältnisse sind dem Hauptzollamt spätestens mit dem nächsten Antrag auf Steuerentlastung anzuzeigen.

(3) Der Antragsteller hat in den Fällen des § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes für jedes Schienenfahrzeug, in dem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, einen buchmäßigen Nachweis mit folgenden Angaben zu führen:

1.
der Betriebsbezeichnung (Typ oder Baureihe) des Schienenfahrzeugs,

2.
dem Tag des Einsatzes,

3.
der Zahl der einsatztäglich gefahrenen Kilometer, gegebenenfalls aufgeteilt nach begünstigten und nicht begünstigten Verkehrsleistungen,

4.
der Menge des getankten Kraftstoffs.

Der nach Satz 1 zu führende buchmäßige Nachweis ist entsprechend dem jeweiligen Entlastungsabschnitt (§ 102 Absatz 2) abzuschließen. Werden betriebliche Aufzeichnungen geführt, die den Nachweis des begünstigten Kraftstoffverbrauchs für jeden Entlastungsabschnitt auf andere Weise erbringen, so können diese Aufzeichnungen auf Antrag vom zuständigen Hauptzollamt als buchmäßiger Nachweis zugelassen werden.

§ 102b Steuerentlastung für den öffentlichen Personennahverkehr mit Kraftfahrzeugen

(1) Der erstmalige Antrag auf Steuerentlastung muss - soweit zutreffend - folgende Angaben enthalten:

1.
den Namen und den Zweck des Unternehmens,

2.
den Namen des Betriebsinhabers (außer bei Kapitalgesellschaften) und, sofern ein solcher bestellt ist, des Betriebsleiters und seines Stellvertreters; bei juristischen Personen und Personengesellschaften sind die nach Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung zur Vertretung berechtigten Personen anzugeben,

3.
ein Verzeichnis der dem Antragsteller selbst genehmigten Linien und solcher Linien, für die ihm die Rechte und Pflichten übertragen worden sind, die aus der Genehmigung erwachsen (Genehmigungsübertragung), sowie derjenigen Linien, die der Antragsteller auf Grund einer Übertragung der Betriebsführung bedient; bei sämtlichen Linien sind die Linienlänge (längster Linienweg) und die Behörde anzugeben, die

a)
die Genehmigung für den Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 544) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erteilt hat,

b)
die Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten genehmigt hat oder

c)
die Übertragung der Betriebsführung nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Personenbeförderungsgesetzes bewilligt hat,

4.
ein Verzeichnis der vom Antragsteller in eigenem Namen, in eigener Verantwortung und für eigene Rechnung oder im Auftrag durchgeführten Beförderungen nach § 1 Nummer 4 Buchstabe d, g und i der Freistellungs-Verordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1273) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, unter Angabe des Schulträgers oder der jeweiligen Einrichtung,

5.
die Angabe des Rechtsverhältnisses, sofern der Antragsteller für ein anderes Verkehrsunternehmen Beförderungen im öffentlichen Personennahverkehr durchführt,

6.
eine Erklärung, dass auf den einzelnen Linien oder Strecken, für die eine Entlastung beantragt wird, in der Mehrzahl der Beförderungsfälle die gesamte Reichweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt,

7.
ein Verzeichnis der Verkehrsunternehmen, die im Auftrag des Antragstellers begünstigte Beförderungen durchführen, unter Angabe der übertragenen Linien und Strecken.

(2) Änderungen der für die Angaben nach Absatz 1 maßgeblichen betrieblichen Verhältnisse sind dem Hauptzollamt spätestens mit dem nächsten Antrag auf Steuerentlastung anzuzeigen.

(3) Die für jeden Entlastungsabschnitt nach § 102 Absatz 2 zu erstellenden Berechnungsbögen zum Antrag auf Steuerentlastung müssen folgende Angaben enthalten:

1.
entweder für alle Fahrzeuge, für die eine Entlastung beantragt wird, gemeinsam (Berechnungsbogen A) oder für jede Fahrzeuggruppe (Berechnungsbogen B) oder für jedes Fahrzeug einzeln (Berechnungsbogen C)

a)
die sich aus dem buchmäßigen Nachweis nach Absatz 4 ergebenden im Entlastungszeitraum insgesamt gefahrenen Kilometer und die im Rahmen von begünstigten Beförderungen zurückgelegten Kilometer,

b)
die Menge des insgesamt getankten Kraftstoffs in Litern, in Kilogramm oder in Kilowattstunden; Bruchteile eines Liters, eines Kilogramms oder einer Kilowattstunde sind auf den nächsten vollen Liter, das nächste volle Kilogramm oder die nächste volle Kilowattstunde aufzurunden,

c)
den Durchschnittsverbrauch je 100 Kilometer Fahrleistung, der sich aus den Angaben zu den Buchstaben a und b ergibt, auf drei Dezimalstellen gerundet, wobei Teile von weniger als 0,0005 entfallen und Teile von 0,0005 und mehr als ein Tausendstel anzusetzen sind,

d)
den Verbrauch bei den begünstigten Beförderungen, errechnet aus dem Durchschnittsverbrauch nach Buchstabe c und der Kilometerleistung für die begünstigten Beförderungen nach Buchstabe a, auf volle Liter, auf volle Kilogramm oder auf volle Kilowattstunden gerundet, wobei Teile von weniger als 0,5 entfallen und Teile von 0,5 oder mehr als volle Einheit anzusetzen sind;

2.
für Kraftfahrzeuge, deren buchmäßiger Nachweis nach Absatz 4 Satz 2 geführt wird (Berechnungsbogen D für Taxen und Mietwagen im Anrufsammelverkehr, Berechnungsbogen E für sonstige im genehmigten Linienverkehr eingesetzte Kraftfahrzeuge)

a)
die sich aus dem buchmäßigen Nachweis nach Absatz 4 Satz 2 ergebenden Kilometer, die im Rahmen von begünstigten Beförderungen zurückgelegt wurden,

b)
den pauschalierten Durchschnittsverbrauch je 100 Kilometer Fahrleistung nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 5,

c)
den Verbrauch bei den begünstigten Beförderungen, errechnet aus dem Durchschnittsverbrauch nach Buchstabe b und der Kilometerleistung für die begünstigten Beförderungen nach Buchstabe a, auf volle Liter, auf volle Kilogramm oder auf volle Kilowattstunden gerundet, wobei Teile von weniger als 0,5 entfallen und Teile von 0,5 oder mehr als volle Einheit anzusetzen sind.

Bei der Ermittlung des pauschalierten Durchschnittsverbrauchs nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b ist nur auf eine Dezimalstelle zu runden. Hierbei sind die kaufmännischen Rundungsregeln anzuwenden.

(4) Der Antragsteller hat in den Fällen des § 56 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Gesetzes für jedes Fahrzeug, in dem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, einen buchmäßigen Nachweis mit folgenden Angaben zu führen:

1.
dem amtlichen Kennzeichen des Fahrzeugs,

2.
dem Tag des Einsatzes,

3.
der Zahl der einsatztäglich gefahrenen Kilometer, aufgeteilt nach begünstigten und nicht begünstigten Beförderungen,

4.
der Menge und der Art des getankten Kraftstoffs.

Der buchmäßige Nachweis kann alternativ mit folgenden Angaben geführt werden:

1.
dem amtlichen Kennzeichen des Kraftfahrzeugs,

2.
den begünstigungsfähigen Einsatztagen während des jeweiligen Entlastungsabschnitts,

3.
der Zahl der während des Entlastungsabschnitts im Rahmen begünstigter Beförderungen gefahrenen Kilometer,

4.
dem Nachweis des Einsatzes für begünstigte Beförderungen im öffentlichen Personennahverkehr,

5.
der Menge des während des Entlastungsabschnitts im Rahmen begünstigter Beförderungen verbrauchten Kraftstoffs; für die Mengenermittlung kann der Durchschnittsverbrauch je 100 Kilometer Fahrleistung nach den Fahrzeugunterlagen zuzüglich eines pauschalen Zuschlags in Höhe von 20 Prozent des Durchschnittsverbrauchs zugrunde gelegt werden.

Der nach Satz 1 und 2 zu führende buchmäßige Nachweis ist entsprechend dem jeweiligen Entlastungsabschnitt (§ 102 Absatz 2) abzuschließen. Werden betriebliche Aufzeichnungen geführt, die den Nachweis des begünstigten Kraftstoffverbrauchs für jeden Entlastungsabschnitt auf andere Weise erbringen, so können diese Aufzeichnungen auf Antrag vom zuständigen Hauptzollamt als buchmäßiger Nachweis zugelassen werden."

49.
§ 103 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 wird das Wort „Vergütungsantrags" durch das Wort „Entlastungsantrags" ersetzt.

b)
Nach Satz 4 werden folgende Sätze eingefügt:

„Bei einer elektronischen Übermittlung der Antragsdaten gilt der Antrag erst als gestellt, wenn dem zuständigen Hauptzollamt zusätzlich zu den elektronisch übermittelten Daten der unterschriebene komprimierte Vordruck zugeht. Für die Fristwahrung ist allein der Eingang des unterschriebenen komprimierten Vordrucks maßgeblich."

c)
In dem neuen Satz 8 wird die Angabe „Satz 5" durch die Angabe „Satz 7" ersetzt.

50.
§ 105a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Artikel 67 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 (§ 66 Nummer 18 Satz 1 Buchstabe a des Gesetzes), Artikel 15 des Abkommens vom 13. März 1967 (§ 66 Nummer 18 Satz 1 Buchstabe b des Gesetzes) und Artikel III des Abkommens vom 15. Oktober 1954 (§ 66 Nummer 18 Satz 1 Buchstabe c des Gesetzes) gelten auch für diese Steuerentlastung."

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere" durch die Wörter „Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 bis 7 ersetzt:

„(3) Ausländische Streitkräfte, Hauptquartiere und Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere sind ausländische Streitkräfte, Hauptquartiere und Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere im Sinn des Truppenzollgesetzes vom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Die Steuerentlastung ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts geliefert worden sind. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle Angaben zu machen, die für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlich sind, und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse geliefert oder abgegeben worden sind, beim Hauptzollamt gestellt wird. Erfolgt die Festsetzung der Steuer erst, nachdem die Energieerzeugnisse geliefert oder abgegeben worden sind, wird abweichend von Satz 3 die Steuerentlastung gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres gestellt wird, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer festgesetzt worden ist.

(5) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antragstellers der Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen oder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich gewähren.

(6) Dem Antrag sind die Abwicklungsscheine nach § 73 Absatz 1 Nummer 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung beizufügen. Das Hauptzollamt kann auf Abwicklungsscheine verzichten, wenn die vorgeschriebenen Angaben anderen Belegen und den Aufzeichnungen des Antragstellers eindeutig und leicht nachprüfbar zu entnehmen sind.

(7) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, dem für jede Lieferung oder Abgabe im Entlastungsabschnitt die Art, die Menge, die Herkunft und der Empfänger der Energieerzeugnisse zu entnehmen sein müssen."

51.
§ 110 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Satz 1 Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:

„6a.
für die Bestimmung des Heizwerts von Energieerzeugnissen nach § 2 Absatz 4a des Gesetzes und anderen Abfällen nach § 1b Absatz 1 Nummer 3 die DIN EN 15400, Ausgabe Mai 2011,".

b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„DIN- und ISO/IEC-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, erschienen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt."

52.
§ 111 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 werden nach den Wörtern „§ 85 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 3" ein Komma und die Wörter „§ 100a Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 101 Absatz 4," eingefügt.

b)
In Nummer 16 wird der abschließende Punkt durch das Wort „oder" ersetzt und folgende Nummer 17 angefügt:

„17.
entgegen § 100a Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 101 Absatz 4, eine Selbsterklärung nicht richtig oder nicht vollständig abgibt."

53.
Die Anlagen 1 und 1a werden wie folgt gefasst:

„Anlage 1 (zu den §§ 55, 74 und 84a) Verzicht auf förmliche Einzelerlaubnis

Die Verwendung und die Verteilung von steuerfreien Energieerzeugnissen oder das Verbringen aus dem Steuergebiet ist in den nachstehenden Fällen unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis allgemein erlaubt:

Nr.a) Art des Energieerzeugnisses
b) Personenkreis
BegünstigungVoraussetzungen
1a) Flüssiggase  
1.1a) Flüssiggase der Unterposition
2711 14 00 der Kombinierten
Nomenklatur (KN)
b) Verteiler, Verwender
Verteilung und Verwendung zu
steuerfreien Zwecken nach § 25
Absatz 1 des Gesetzes, ausge-
nommen zur Herstellung von
Kraft- oder Heizstoffen
Jeder Lieferer hat die in die Hand
des Empfängers übergehenden
Rechnungen, Lieferscheine, Lie-
ferverträge oder dergleichen mit
folgendem Hinweis zu versehen:
„Steuerfreies Energieerzeugnis!
Darf nicht als Kraft- oder Heiz-
stoff oder zur Herstellung solcher
Stoffe verwendet werden!"
1.2a) wie Nummer 1
b) Beförderer, Empfänger
Beförderungnicht entleerbare Restmengen in
Druckbehältern von Tankwagen,
Kesselwagen und Schiffen
2a) Spezialbenzine der Unterposi-
tionen 2710 11 21 und
2710 11 25 und entspre-
chende Erzeugnisse der Un-
terpositionen 2707 10 bis
2707 30 und 2707 50 der
KN; mittelschwere Öle der
Position 2710 und entspre-
chende Erzeugnisse der Un-
terpositionen 2707 10 bis
2707 30 und 2707 50 der
KN; Gasöle der Position 2710
der KN; Energieerzeugnisse
der Unterpositionen 2901 10
und 2902 20 bis 2902 44 der
KN; Energieerzeugnisse mit
Pharmakopoe- oder Analy-
senbezeichnung
  
2.1a) wie Nummer 2
b) Verteiler, Verwender
Verteilung und Verwendung nach
§ 25 Absatz 1 des Gesetzes als
Schmierstoffe (auch zur Her-
stellung von Zweitaktergemi-
schen), Formenöl, Stanzöl, Scha-
lungs- und Entschalungsöl,
Trennmittel, Gaswaschöl, Rostlö-
sungs- und Korrosionsschutzmit-
tel, Konservierungs- und Entkon-
servierungsmittel, Reinigungsmit-
tel, Bindemittel, Presswasserzu-
satz, Imprägniermittel, Isolieröl
und -mittel, Fußboden-, Leder-
und Hufpflegemittel, Weichma-
cher - auch zur Plastifizierung
der Beschichtungsmassen von
Farbschichtenpapier -, Saturie-
rungs- und Schaumdämpfungs-
mittel, Schädlingsbekämpfungs-
und Pflanzenschutzmittel oder
Trägerstoffe dafür, Vergüteöl,
Materialbearbeitungsöl, Brünie-
rungsöl, Wärmeübertragungsöl
und Wärmeträgeröl, Hydrauliköl,
Dichtungsschmieren, Tränköl,
Schmälz-, Hechel- und Batschöl,
Textil- und Lederhilfsmittel
Jeder Lieferer hat die in die Hand
des Empfängers übergehenden
Rechnungen, Lieferscheine, Lie-
ferverträge oder dergleichen mit
folgendem Hinweis zu versehen:
"Steuerfreies Energieerzeugnis!
Darf nicht als Kraft- oder Heiz-
stoff oder zur Herstellung solcher
Stoffe verwendet werden!"
Bei Packungen für den Einzelver-
kauf genügt der Hinweis auf den
inneren Umschließungen. Er kann
bei Packungen bis zu 5l oder
5 kg entfallen.
2.2a) wie Nummer 2
b) Verteiler, Verwender
Verteilung und Verwendung zu
anderen als den in Nummer 2.1
genannten, nach § 25 Absatz 1
des Gesetzes steuerfreien Zwe-
cken, ausgenommen zur Herstel-
lung von Kraft- oder Heizstoffen
Gasöl in Ampullen bis zu
250 ccm; andere in handelsübli-
chen Behältern bis zu 220l
Nenninhalt. Jeder Lieferer hat
die in die Hand des Empfängers
übergehenden Rechnungen, Lie-
ferscheine, Lieferverträge oder
dergleichen mit folgendem Hin-
weis zu versehen:
„Steuerfreies Energieerzeugnis!
Darf nicht als Kraft- oder Heiz-
stoff oder zur Herstellung solcher
Stoffe verwendet werden!"
Bei Packungen für den Einzelver-
kauf genügt der Hinweis auf den
inneren Umschließungen. Er kann
bei Packungen bis zu 5l oder
5 kg entfallen.
3a) Energieerzeugnisse nach § 27
Absatz 1 des Gesetzes
Verwendung für die Schifffahrt
nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1 des Gesetzes; auch bei In-
standhaltungen nach § 27 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 2 des Ge-
setzes
 
3.1a) wie Nummer 3
b) Nutzungsberechtigte nach § 60
Absatz 3
Verwendung in Wasserfahrzeu-
gen ausschließlich zu den in
Nummer 3 genannten Zwecken
auf Meeresgewässern; ausge-
nommen sind Wasserfahrzeuge
der Position 8903 der KN
Die Energieerzeugnisse müssen
sich in Tankanlagen befinden,
die mit dem Wasserfahrzeug fest
verbunden sind.
3.2a) wie Nummer 3
b) Nutzungsberechtigte nach § 60
Absatz 3; mit Ausnahme der
Haupterwerbsfischer
Verwendung in Wasserfahrzeu-
gen ausschließlich zu den in
Nummer 3 genannten Zwecken
auf Binnengewässern; ausge-
nommen sind Wasserfahrzeuge
der Position 8903 der KN
Die Energieerzeugnisse müssen
sich in Tankanlagen befinden,
die mit dem Wasserfahrzeug fest
verbunden sind.
3.3a) wie Nummer 3
b) Bundeswehr sowie in- und
ausländische Behördenschiffe
Verwendung für die Schifffahrt,
ausschließlich für dienstliche
Zwecke
 
4a) Flugbenzin und Flugturbinen-
kraftstoff nach § 27 Absatz 2
des Gesetzes
Verwendung für die Luftfahrt
nach § 27 Absatz 2 Nummer 1
des Gesetzes, auch bei Instand-
haltungen nach § 27 Absatz 2
Nummer 2 des Gesetzes
 
4.1a) wie Nummer 4
b) Nutzungsberechtigte nach § 60
Absatz 4
Verwendung in Luftfahrzeugen
mit einem Höchstgewicht von
mehr als 12 t, ausschließlich zu
den in Nummer 4 genannten
Zwecken
Die Energieerzeugnisse müssen
sich in Tankanlagen befinden,
die mit dem Luftfahrzeug fest ver-
bunden sind.
4.2a) wie Nummer 4
b) Luftrettungsdienste
Verwendung für Primär- und Se-
kundäreinsätze der Luftrettung
 
4.3a) wie Nummer 4
b) Bundeswehr sowie in- und
ausländische Behörden
Verwendung für die Luftfahrt,
ausschließlich für dienstliche
Zwecke
 
5a) gasförmige Kohlenwasser-
stoffe nach § 28 Satz 1 Num-
mer 1 des Gesetzes und Ener-
gieerzeugnisse der Position
2705 der KN
b) Verteiler, Verwender
Verteilung und Verwendung zu
steuerfreien Zwecken nach § 28
des Gesetzes
Jeder Lieferer hat die in die Hand
des Empfängers übergehenden
Rechnungen, Lieferscheine, Lie-
ferverträge oder dergleichen mit
folgendem Hinweis zu versehen:
„Steuerfreies Energieerzeugnis!
Darf nicht als Kraftstoff verwen-
det werden, es sei denn, eine sol-
che Verwendung ist nach dem
Energiesteuergesetz oder der
Energiesteuer-Durchführungsver-
ordnung zulässig. Jede andere
Verwendung als Kraftstoff hat
steuer- und strafrechtliche Fol-
gen! In Zweifelsfällen wenden
Sie sich bitte an Ihr zuständiges
Hauptzollamt."
6a) Erdgas, das beim Kohleabbau
aufgefangen wird
b) Verwender
Verwendung zu steuerfreien Zwe-
cken nach § 44 Absatz 2a des
Gesetzes
 
7a) Heizöle der Position 2710 der
KN
b) Beförderer
BeförderungNicht entleerbare Restmengen
(sog. Slops) in Tankschiffen. Die
Restmengen sind unter der Be-
zeichnung „Slop" im Schiffsbe-
darfsbuch aufzuführen. Sie kön-
nen bei den nach dem Abfallge-
setz genehmigten oder zugelas-
senen Sammelstellen oder Abfall-
entsorgungsanlagen abgeliefert
werden. Die Empfangsbescheini-
gung ist dem Schiffsbedarfsbuch
beizufügen. Die Unterlagen sind
den Bediensteten der Zollverwal-
tung auf Verlangen vorzulegen.
Das Verbringen aus dem Steuer-
gebiet steht dem Abliefern gleich.
8a) Kohle
b) Verwender
Verwendung zu steuerfreien Zwe-
cken nach § 37 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 des Gesetzes
Jeder Lieferer hat die in die Hand
des Empfängers übergehenden
Rechnungen, Lieferscheine, Lie-
ferverträge oder dergleichen mit
folgendem Hinweis zu versehen:
„Steuerfreie Kohle! Darf nicht als
Kraft- oder Heizstoff oder zur
Herstellung solcher Stoffe ver-
wendet werden!"
9a) alle Energieerzeugnisse nach
§ 1 Absatz 2 und 3 des Geset-
zes, ausgenommen Erdgas
b) Verteiler, Verwender
Verwendung als Probe nach § 25
Absatz 2 oder § 37 Absatz 2
Satz 1 Nummer 5 des Gesetzes
 
10a) alle Energieerzeugnisse, die
nach den Nummern 1 bis 5
im Rahmen einer allgemeinen
Erlaubnis verteilt oder ver-
wendet werden dürfen
b) Verteiler, Verwender
Ausfuhr und Verbringen aus dem
Steuergebiet
 
11a) alle Energieerzeugnisse nach
§ 4 des Gesetzes
b) Verteiler, Verwender
thermische Vernichtung im Sinn
des § 1b Absatz 2
 


 
Anlage 1a (zu § 94 Absatz 3) Nachweis der Einhaltung der Normen

Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Verpflichtete Proben auf folgende Parameter der jeweils für das Energieerzeugnis gemäß

-
§ 1a Nummer 13a des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit den Vorschriften

-
der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849) in der jeweils geltenden Fassung

geltenden Norm zu untersuchen:

EnergieerzeugnisNormparameter
FettsäuremethylesterDichte bei 15 °C
Schwefelgehalt
Wassergehalt
Monoglycerid-Gehalt
Diglycerid-Gehalt
Triglycerid-Gehalt
Gehalt an freiem Glycerin
Gehalt an Alkali
Gehalt an Erdalkali
Phosphorgehalt
CFPP
Jodzahl
PflanzenölDichte bei 15 °C
Schwefelgehalt
Wassergehalt
Säurezahl
Phosphorgehalt
Summengehalt Magnesium/Calcium
Jodzahl
Ethanolkraftstoff (E 85) Ethanolgehalt
Wassergehalt
Methanol
Ethergehalt (5 oder mehr C-Atome)
Höhere Alkohole C3-C5
BioethanolEthanolgehalt
Wassergehalt".




 

Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 EnergieStVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnergieStVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 EnergieStVuaÄndV Inkrafttreten (vom 01.01.2012)
...  (2) § 1b Absatz 1 Nummer 3 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung (Artikel 1 Nummer 3 der vorliegenden Änderungsverordnung) tritt vorbehaltlich der hierzu erforderlichen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts
G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212, 1474
Artikel 5 KrWAbfRNOG Folgeänderungen (vom 01.06.2012)
... vom 31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. September 2011 (BGBl. I S. 1890) geändert worden ist, wird das Wort ...