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Artikel 2 - Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 20.09.2011 BGBl. I S. 1890, 2012 BGBl. I S. 603 (Nr. 49)
Geltung ab 30.09.2011, abweichend siehe Artikel 3
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Artikel 2 Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung



Die Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Mai 2000 (BGBl. I S. 794), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Vor der Angabe „Zu § 2 des Gesetzes" werden folgende Zwischenüberschrift und folgende Angabe eingefügt:

„Allgemeines

§ 1 Zuständiges Hauptzollamt".

b)
Die bisherige Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 1a Versorger".

c)
Nach der Angabe zu § 1a wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 1b Strom aus erneuerbaren Energieträgern".

d)
Die Zwischenüberschrift vor der Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:

„Zu § 9 des Gesetzes".

e)
In der Angabe zu § 9 werden die Wörter „und Widerruf" gestrichen.

f)
Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:

„§ 10 Allgemeine Erlaubnis".

g)
Nach der Angabe zu § 12 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 12a Steuerentlastung für Strom zur Stromerzeugung".

h)
Die bisherige Angabe zu § 12a wird wie folgt gefasst:

„§ 12b Anlage zur Stromerzeugung und elektrische Nennleistung".

i)
Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:

„§ 13 Verkehr mit Oberleitungsomnibussen oder Schienenbahnen".

j)
Nach der Angabe zu § 13 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 13a Differenzversteuerung".

k)
Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:

„§ 14 Wasserfahrzeuge und Schifffahrt".

l)
Nach der Angabe zu § 14 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 14a Steuerentlastung für die Landstromversorgung".

m)
Nach der Angabe zu § 14a wird folgende Zwischenüberschrift eingefügt:

„Zu § 2 Nummer 3 bis 6 und den §§ 9a bis 10 des Gesetzes".

n)
Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:

„§ 16 (weggefallen)".

o)
Nach der Angabe zu § 17a werden folgende Zwischenüberschrift und folgende Angaben eingefügt:

„Zu § 9b des Gesetzes

§ 17b Steuerentlastung für Unternehmen

§ 17c Verwendung von Nutzenergie durch andere Unternehmen".

abweichendes Inkrafttreten am 00.00.0000

 
p)
Nach der Angabe zu § 17c werden folgende Zwischenüberschrift und folgende Angabe eingefügt:

„Zu § 9c des Gesetzes

§ 17d Steuerentlastung für die Herstellung bestimmter Erzeugnisse".

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
q)
Die Zwischenüberschrift vor der Angabe zu § 19 und die Angabe zu § 19 werden wie folgt gefasst:

„Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung

§ 19 Ordnungswidrigkeiten".

2.
Dem § 1 werden folgende Zwischenüberschrift und folgender § 1 vorangestellt:

„Allgemeines

§ 1 Zuständiges Hauptzollamt

Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, ist für den Anwendungsbereich dieser Verordnung das Hauptzollamt örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus die in den einzelnen Vorschriften jeweils bezeichnete Person ihr Unternehmen betreibt oder, falls sie kein Unternehmen betreibt, in dessen Bezirk sie ihren Wohnsitz hat. Für Unternehmen, die von einem Ort außerhalb des Steuergebiets betrieben werden, oder für Personen ohne Wohnsitz im Steuergebiet ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten."

3.
Der bisherige § 1 wird § 1a und wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „oder § 9 Abs. 2a des Gesetzes" gestrichen.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „§§ 9a und 10 des Gesetzes" durch die Wörter „§§ 9a bis 10 des Gesetzes" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter „oder § 9 Abs. 2a des Gesetzes" gestrichen.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „§§ 9a und 10 des Gesetzes" durch die Wörter „§§ 9a bis 10 des Gesetzes" ersetzt.

4.
Nach § 1a wird folgender § 1b eingefügt:

„§ 1b Strom aus erneuerbaren Energieträgern

Soweit eine Stromerzeugung aus Deponiegas, Klärgas oder Biomasse nur durch eine Zünd- oder Stützfeuerung mit anderen als den vorgenannten Stoffen technisch möglich ist, wird auf das Erfordernis der Ausschließlichkeit in § 2 Nummer 7 des Gesetzes verzichtet."

5.
§ 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 des Gesetzes ist schriftlich beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen."

6.
Dem § 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden."

7.
§ 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „der Grundlagen ihrer Berechnung" die Wörter „gemäß Satz 2 und Absatz 3" eingefügt.

b)
In Satz 2 Nummer 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1" durch die Angabe „§ 9" ersetzt.

8.
In § 6 Absatz 2 werden die Wörter „§§ 9a und 10 des Gesetzes" durch die Wörter „§§ 9a, 9b und 10 des Gesetzes" ersetzt.

9.
Die Zwischenüberschrift vor § 8 wird wie folgt gefasst:

„Zu § 9 des Gesetzes".

10.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach dem Wort „nicht" wird die Angabe „nach § 10" eingefügt.

bb)
Die Wörter „bei dem Hauptzollamt zu beantragen, in dessen Bezirk er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat" werden durch die Wörter „beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
eine Betriebserklärung, in der die steuerbegünstigten Zwecke genau beschrieben sind,".

bb)
Nummer 3 wird aufgehoben.

cc)
Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Nummern 3 bis 5.

11.
§ 9 wird wie folgt gefasst:

„§ 9 Erteilung der Erlaubnis

Das zuständige Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis nach § 9 Absatz 4 des Gesetzes schriftlich (förmliche Einzelerlaubnis) und stellt als Nachweis der Bezugsberechtigung einen Erlaubnisschein aus. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden."

12.
Nach § 9 wird folgender § 10 eingefügt:

„§ 10 Allgemeine Erlaubnis

Unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis (§ 9) ist die Entnahme von Strom für steuerbegünstigte Zwecke nach § 9 Absatz 3 des Gesetzes allgemein erlaubt. Dies gilt nicht für die Entnahme von Strom für Wasserfahrzeuge der Haupterwerbsfischerei auf Binnengewässern und für Wasserfahrzeuge der Position 8903 der Kombinierten Nomenklatur (§ 1 Absatz 2 des Gesetzes)."

13.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 wird aufgehoben.

b)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und die Wörter „§ 8 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und 4 bis 6" werden durch die Wörter „§ 8 Absatz 1 und 2 Nummer 2 bis 5" ersetzt.

c)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.

d)
Nach dem neuen Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

„(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für den Inhaber einer allgemeinen Erlaubnis nach § 10. Das zuständige Hauptzollamt kann jedoch Überwachungsmaßnahmen anordnen, wenn diese zur Sicherung der Steuerbelange erforderlich erscheinen. Insbesondere kann das Hauptzollamt anordnen, dass der Erlaubnisinhaber Aufzeichnungen über die zu steuerbegünstigten Zwecken entnommenen Strommengen führt und die Aufzeichnungen dem Hauptzollamt vorlegt."

e)
Der bisherige Absatz 7 wird aufgehoben.

14.
Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:

„§ 12a Steuerentlastung für Strom zur Stromerzeugung

(1) Auf Antrag wird eine Steuerentlastung für nachweislich nach § 3 des Gesetzes versteuerten Strom gewährt, der zu dem in § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes genannten Zweck entnommen worden ist. § 12 gilt entsprechend.

(2) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der den Strom entnommen hat.

(3) Die Steuerentlastung ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für den Strom zu beantragen, der innerhalb eines Entlastungsabschnitts entnommen worden ist. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle Angaben zu machen, die für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlich sind, und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Strom entnommen wurde, beim Hauptzollamt gestellt wird. Erfolgt die Festsetzung der Steuer erst, nachdem der Strom entnommen worden ist, wird abweichend von Satz 3 die Steuerentlastung gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres gestellt wird, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer festgesetzt worden ist.

(4) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antragstellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen oder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich gewähren.

(5) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den Entlastungsabschnitt die Menge und der genaue Verwendungszweck des Stroms ergeben müssen."

15.
Der bisherige § 12a wird § 12b und wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
In dem neuen Absatz 1 wird Satz 3 aufgehoben.

c)
Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Stromerzeugungseinheiten an unterschiedlichen Standorten gelten als eine Anlage zur Stromerzeugung nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes, sofern die einzelnen Stromerzeugungseinheiten zentral gesteuert werden, der Betreiber zugleich der Eigentümer der Stromerzeugungseinheiten ist, er die ausschließliche Entscheidungsgewalt über die Einheiten besitzt und der erzeugte Strom zumindest teilweise in das Versorgungsnetz eingespeist werden soll.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 gilt die Summe der elektrischen Nennleistungen der einzelnen Stromerzeugungseinheiten als elektrische Nennleistung im Sinn des § 9 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes."

16.
§ 13 wird aufgehoben.

17.
Der bisherige § 14 wird § 13 und die Wörter „§ 9 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes" werden durch die Wörter „§ 9 Absatz 2 des Gesetzes" ersetzt.

18.
Nach dem neuen § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

„§ 13a Differenzversteuerung

(1) Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass Inhaber von Erlaubnissen zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom steuerbegünstigt nach § 9 Absatz 2 des Gesetzes bezogenen Strom

1.
zu steuerbegünstigten Zwecken nach § 9 Absatz 2 des Gesetzes oder

2.
unter Versteuerung mit dem Unterschiedsbetrag der jeweils gültigen Steuersätze nach § 9 Absatz 2 und § 3 des Gesetzes für nicht steuerbegünstigte Zwecke

an ihre Mieter, Pächter oder an vergleichbare Vertragsparteien leisten. Der Erlaubnisinhaber gilt insoweit nicht als Versorger, sondern als Letztverbraucher im Sinn des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes. § 9 Absatz 6 Satz 2 und 3 des Gesetzes gilt sinngemäß. Steuerschuldner für den Unterschiedsbetrag ist der Erlaubnisinhaber, dem die Zulassung nach Satz 1 erteilt wurde. Die für die Vertragsparteien des Erlaubnisinhabers geltenden Bestimmungen des Gesetzes und dieser Verordnung bleiben dadurch unberührt.

(2) Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass Inhaber von Erlaubnissen zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom steuerbegünstigt nach § 9 Absatz 2 des Gesetzes bezogenen Strom unter Versteuerung mit dem Unterschiedsbetrag der jeweils gültigen Steuersätze nach § 9 Absatz 2 und § 3 des Gesetzes für nicht steuerbegünstigte Zwecke entnehmen. § 9 Absatz 6 Satz 2 und 3 des Gesetzes gilt sinngemäß. Steuerschuldner für den Unterschiedsbetrag ist der Erlaubnisinhaber, dem die Zulassung nach Satz 1 erteilt wurde.

(3) Der Steuerschuldner nach Absatz 1 oder Absatz 2 hat für Strom, für den die Steuer entstanden ist, eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). § 8 Absatz 2 bis 7 und 10 des Gesetzes sowie § 4 Absatz 2 bis 4 gelten sinngemäß."

19.
Nach § 13a werden die folgenden §§ 14 und 14a eingefügt:

„§ 14 Wasserfahrzeuge und Schifffahrt

(1) Als Wasserfahrzeuge im Sinn des § 9 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 3 des Gesetzes gelten alle im Kapitel 89 der Kombinierten Nomenklatur (§ 1 Absatz 2 des Gesetzes) erfassten Fahrzeuge und schwimmenden Vorrichtungen mit eigenem motorischen Antrieb zur Fortbewegung.

(2) Als Schifffahrt im Sinn des § 9 Absatz 3 des Gesetzes gilt nicht die stationäre Nutzung eines Wasserfahrzeugs als Wohnschiff, Hotelschiff oder zu ähnlichen Zwecken.

(3) Private nichtgewerbliche Schifffahrt im Sinn des § 9 Absatz 3 des Gesetzes ist die Nutzung eines Wasserfahrzeugs durch seinen Eigentümer oder den durch Anmietung oder aus sonstigen Gründen Nutzungsberechtigten zu anderen Zwecken als

1.
zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Sachen,

2.
zur gewerbsmäßigen Erbringung von Dienstleistungen, ausgenommen die Nutzung von Wasserfahrzeugen der Position 8903 der Kombinierten Nomenklatur auf Binnengewässern,

3.
zur Durchführung von Werkverkehr, ausgenommen die Nutzung von Wasserfahrzeugen der Position 8903 der Kombinierten Nomenklatur,

4.
zur Seenotrettung durch Seenotrettungsdienste,

5.
zu Forschungszwecken,

6.
zur dienstlichen Nutzung durch Behörden oder

7.
zur Haupterwerbsfischerei.

(4) Gewerbsmäßigkeit im Sinn des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 liegt vor, wenn die mit Wasserfahrzeugen gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird und der Unternehmer auf eigenes Risiko und eigene Verantwortung handelt.

(5) Binnengewässer im Sinn des Absatzes 3 Nummer 2 sind die Binnenwasserstraßen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 27. April 2010 (BGBl. I S. 540) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und die sonstigen im Binnenland gelegenen Gewässer, die für die Schifffahrt geeignet und bestimmt sind, mit Ausnahme

1.
der Seeschifffahrtsstraßen gemäß § 1 Absatz 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. April 2010 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

2.
der Ems und der Leda in den Grenzen, die in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung vom 8. August 1989 (BGBl. I S. 1583), die zuletzt durch Artikel 3 § 17 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genannt werden, und

3.
der Elbe von Kilometer 607,5 bis Kilometer 639 und des Hamburger Hafens in den Grenzen, die in § 1 Absatz 2 des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979 (HmbGVBl. I S. 177), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Oktober 2005 (HmbGVBl. I S. 424) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genannt werden.

§ 14a Steuerentlastung für die Landstromversorgung

(1) Auf Antrag wird eine Steuerentlastung für nachweislich nach § 3 des Gesetzes versteuerten Strom gewährt, der zu dem in § 9 Absatz 3 des Gesetzes genannten Zweck verbraucht worden ist. Die Steuerentlastung beträgt 20 Euro je Megawattstunde. § 14 gilt entsprechend.

(2) Entlastungsberechtigt ist

1.
im Fall einer Leistung des Stroms unmittelbar zu dem in § 9 Absatz 3 des Gesetzes genannten Zweck derjenige, der den Strom geleistet hat,

2.
andernfalls derjenige, der den Strom entnommen hat.

(3) Die Steuerentlastung ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für den Strom zu beantragen, der innerhalb eines Entlastungsabschnitts entnommen worden ist. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle Angaben zu machen, die für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlich sind, und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Strom entnommen worden ist, beim Hauptzollamt gestellt wird. Erfolgt die Festsetzung der Steuer erst, nachdem der Strom entnommen worden ist, wird abweichend von Satz 3 die Steuerentlastung gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres gestellt wird, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer festgesetzt worden ist.

(4) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antragstellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen oder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich gewähren."

20.
Vor § 15 wird folgende Zwischenüberschrift eingefügt:

„Zu § 2 Nummer 3 bis 6 und den §§ 9a bis 10 des Gesetzes".

21.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt:

„(1) Das Hauptzollamt entscheidet über die Zuordnung eines Unternehmens nach § 2 Nummer 3 und 5 des Gesetzes zu einem Abschnitt oder einer Klasse der Klassifikation der Wirtschaftszweige. Für die Zuordnung sind die Abgrenzungsmerkmale maßgebend, die in der Klassifikation der Wirtschaftszweige und in deren Vorbemerkungen genannt sind, soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen.

(2) Die Zuordnung eines Unternehmens zu einem Abschnitt oder einer Klasse der Klassifikation der Wirtschaftszweige erfolgt nach den wirtschaftlichen Tätigkeiten des Unternehmens im maßgebenden Zeitraum.

(3) Vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 ist maßgebender Zeitraum das Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr vorhergeht, für das eine Steuerentlastung beantragt wird. Abweichend von Satz 1 kann das Unternehmen als maßgebenden Zeitraum das Kalenderjahr wählen, für das eine Steuerentlastung beantragt wird. Das Kalenderjahr nach Satz 2 ist maßgebender Zeitraum, wenn das Unternehmen die wirtschaftlichen Tätigkeiten, die dem Produzierenden Gewerbe oder der Land- und Forstwirtschaft im Sinn des § 2 Nummer 3 oder Nummer 5 des Gesetzes zuzuordnen sind, im vorhergehenden Kalenderjahr eingestellt und bis zu dessen Ende nicht wieder aufgenommen hat."

b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird aufgehoben.

bb)
Im bisherigen Satz 2 werden die Wörter „in diesem Zeitraum" durch die Wörter „im maßgebenden Zeitraum" und die Wörter „im Sinne von § 2 Nr. 3 oder 5" durch die Wörter „im Sinn des § 2 Nummer 3 oder Nummer 5" ersetzt.

cc)
Der bisherige Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa)
In dem einleitenden Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Antragstellers" durch das Wort „Unternehmens" ersetzt.

bbb)
In den Nummern 1 bis 3 und 4 Satz 1 werden jeweils die Wörter „im letzten Kalenderjahr vor der Antragstellung" durch die Wörter „im maßgebenden Zeitraum" ersetzt.

dd)
Im bisherigen Satz 4 wird das Wort „Antragstellers" durch das Wort „Unternehmens" ersetzt.

c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und die Angabe „Absatz 2" wird durch die Angabe „Absatz 4" ersetzt.

d)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und in Satz 1 werden die Wörter „Absatz 2 Satz 3 Nr. 2" durch die Wörter „Absatz 4 Satz 2 Nummer 2" ersetzt.

e)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und in Satz 1 werden die Wörter „Absatz 2 Satz 3 Nr. 3" durch die Wörter „Absatz 4 Satz 2 Nummer 3" ersetzt.

f)
Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden aufgehoben.

g)
Folgender Absatz 8 wird eingefügt:

„(8) Unternehmen oder Unternehmensteile im Vertrieb und in der Produktion von Gütern ohne eigene Warenproduktion (Converter) sind abweichend von Abschnitt 3.4 der Vorbemerkungen zur Klassifikation der Wirtschaftszweige auch dann, wenn sie die gewerblichen Schutzrechte an den Produkten besitzen, nicht so zu klassifizieren, als würden sie die Waren selbst herstellen."

h)
Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9 und die Wörter „Absätze 1 bis 7" werden durch die Wörter „Absätze 1 bis 8" sowie die Angabe „§ 2 Nr. 3 oder 5" durch die Wörter „§ 2 Nummer 3 oder Nummer 5" ersetzt.

22.
§ 16 wird aufgehoben.

23.
§ 17a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „beim zuständigen Hauptzollamt" durch die Wörter „bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Erfolgt die Festsetzung der Steuer erst, nachdem der Strom entnommen worden ist, wird abweichend von Satz 3 die Steuerentlastung gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres gestellt wird, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer festgesetzt worden ist."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Erlass-, Erstattungs- oder Vergütungsabschnitt ist das Kalenderjahr. Bestimmt sich der maßgebende Zeitraum für die Zuordnung des Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe nach § 15 Absatz 3 Satz 1, kann der Antragsteller das Kalendervierteljahr oder das Kalenderhalbjahr als Erlass-, Erstattungs- oder Vergütungsabschnitt wählen. Das Hauptzollamt kann im Fall des Satzes 2 auf Antrag auch den Kalendermonat als Erlass-, Erstattungs- oder Vergütungsabschnitt zulassen."

c)
In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern „Tätigkeiten des Unternehmens" die Wörter „im maßgebenden Zeitraum nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck" eingefügt.

d)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Das Laden und das Wiederaufladen von Batterien und Akkumulatoren gelten nicht als Elektrolyse oder chemisches Reduktionsverfahren im Sinn des § 9a Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 des Gesetzes."

24.
Nach § 17a werden folgende Zwischenüberschrift und folgender § 17b eingefügt:

„Zu § 9b des Gesetzes

§ 17b Steuerentlastung für Unternehmen

(1) Die Steuerentlastung nach § 9b des Gesetzes ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für den Strom zu beantragen, der innerhalb eines Entlastungsabschnitts entnommen worden ist. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle Angaben zu machen, die für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlich sind, und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Strom entnommen worden ist, beim Hauptzollamt gestellt wird. Erfolgt die Festsetzung der Steuer erst, nachdem der Strom entnommen worden ist, wird abweichend von Satz 3 die Steuerentlastung gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres gestellt wird, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer festgesetzt worden ist.

(2) Entlastungsabschnitt ist das Kalenderjahr. Bestimmt sich der maßgebende Zeitraum für die Zuordnung eines Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe oder zur Land- und Forstwirtschaft nach § 15 Absatz 3 Satz 1, kann der Antragsteller abweichend von Satz 1 das Kalendervierteljahr oder das Kalenderhalbjahr als Entlastungsabschnitt wählen. Das Hauptzollamt kann im Fall des Satzes 2 auf Antrag auch den Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen. Eine Steuerentlastung wird in den Fällen der Sätze 2 und 3 jedoch nur gewährt, wenn der Entlastungsbetrag den Betrag nach § 9b Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes bereits im jeweils ersten Entlastungsabschnitt eines Kalenderjahres überschreitet.

(3) Der Antragsteller hat dem Antrag eine Beschreibung seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten im maßgebenden Zeitraum nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen, es sei denn, die Beschreibung liegt dem Hauptzollamt bereits vor. Die Beschreibung muss es dem Hauptzollamt ermöglichen, das Unternehmen einem Abschnitt oder einer Klasse der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen.

(4) Eine Schätzung der jeweils selbst oder von einem anderen Unternehmen (§ 17c) des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft verwendeten Nutzenergiemengen und der für die Erzeugung der Nutzenergie entnommenen Strommengen ist zulässig, soweit

1.
eine genaue Ermittlung der Mengen nur mit unvertretbarem Aufwand möglich wäre und

2.
die Schätzung nach allgemein anerkannten Regeln der Technik erfolgt und für nicht sachverständige Dritte jederzeit nachprüf- und nachvollziehbar ist.

(5) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den jeweiligen Entlastungsabschnitt ergeben müssen:

1.
die Menge des vom Antragsteller verbrauchten Stroms,

2.
der genaue Verwendungszweck des Stroms,

3.
soweit die erzeugte Nutzenergie durch ein anderes Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft verwendet worden ist (§ 17c):

a)
der Name und die Anschrift dieses anderen Unternehmens sowie

b)
die Nutzenergiemengen, die durch dieses andere Unternehmen jeweils verwendet worden sind, sowie die für die Erzeugung der Nutzenergie jeweils entnommenen Strommengen.

(6) Nutzenergie sind Licht, Wärme, Kälte, mechanische Energie und Druckluft, ausgenommen Druckluft, die in Druckflaschen oder anderen Behältern abgegeben wird."

25.
Nach § 17b wird folgender § 17c eingefügt:

„§ 17c Verwendung von Nutzenergie durch andere Unternehmen

(1) Soweit eine Steuerentlastung für die Erzeugung von Nutzenergie, die durch ein anderes Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft im Sinn des § 2 Nummer 3 oder Nummer 5 des Gesetzes verwendet worden ist, beantragt wird, sind dem Antrag nach § 17b Absatz 1 zusätzlich beizufügen:

1.
für jedes die Nutzenergie verwendende andere Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft eine Selbsterklärung dieses anderen Unternehmens nach Absatz 2 und

2.
eine Aufstellung, in der die für die Nutzenergieerzeugung entnommenen Strommengen diesen anderen Unternehmen jeweils zugeordnet werden.

Die Vorlage einer Selbsterklärung nach Satz 1 Nummer 1 ist nicht erforderlich, wenn diese für das Kalenderjahr, für das die Steuerentlastung beantragt wird, dem Hauptzollamt bereits vorliegt.

(2) Die Selbsterklärung ist gemäß Satz 2 und 3 nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Darin hat das andere Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft insbesondere seine wirtschaftlichen Tätigkeiten im maßgebenden Zeitraum zu beschreiben. § 17b Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Auf die Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten wird verzichtet, wenn dem für das andere Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft zuständigen Hauptzollamt eine Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten für den maßgebenden Zeitraum bereits vorliegt. Die Selbsterklärung gilt als Steuererklärung im Sinn der Abgabenordnung.

(3) Der Antragsteller hat sich die von einem anderen Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft jeweils verwendeten Nutzenergiemengen bestätigen zu lassen. Soweit die jeweils bezogene Nutzenergiemenge von einem anderen Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft vollständig selbst verwendet worden ist, reicht eine Bestätigung über die vollständige Verwendung der Nutzenergie ohne Angabe der Menge aus. Die vollständige oder anteilige Verwendung der Nutzenergie durch ein anderes Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft muss sich eindeutig und leicht nachprüfbar aus den bei dem Antragsteller vorhandenen Belegen ergeben. Der Antragsteller nimmt die Bestätigungen zu seinen steuerlichen Aufzeichnungen.

(4) Wer eine Bestätigung nach Absatz 3 ausstellt, hat gemäß Satz 2 Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich die insgesamt bezogenen, die selbst verwendeten und die an Dritte abgegebenen Nutzenergiemengen herleiten lassen. Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist, die Aufzeichnungen zu prüfen. § 17b Absatz 4 gilt entsprechend. Das andere Unternehmen unterliegt im Entlastungsverfahren der Steueraufsicht nach § 209 Absatz 3 der Abgabenordnung.

(5) Vom Antragsteller erzeugte Nutzenergie gilt nicht als durch ein anderes Unternehmen verwendet, wenn

1.
dieses andere Unternehmen die Nutzenergie im Betrieb des Antragstellers verwendet,

2.
solche Nutzenergie üblicherweise nicht gesondert abgerechnet wird und

3.
der Empfänger der unter Verwendung der Nutzenergie erbrachten Leistungen der Antragsteller ist."

abweichendes Inkrafttreten am 00.00.0000

26.
Nach § 17c werden folgende Zwischenüberschrift und folgender § 17d eingefügt:

„Zu § 9c des Gesetzes

§ 17d Steuerentlastung für die Herstellung bestimmter Erzeugnisse

(1) Die Steuerentlastung nach § 9c des Gesetzes ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für den Strom zu beantragen, der innerhalb eines Kalenderjahres entnommen worden ist. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle Angaben zu machen, die für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlich sind, und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Strom entnommen worden ist, beim Hauptzollamt gestellt wird. Erfolgt die Festsetzung der Steuer erst, nachdem der Strom entnommen worden ist, wird abweichend von Satz 3 die Steuerentlastung gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres gestellt wird, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer festgesetzt worden ist.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1.
eine Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten des Unternehmens im maßgebenden Zeitraum nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck, es sei denn, die Beschreibung liegt dem Hauptzollamt bereits vor; die Beschreibung muss es dem Hauptzollamt ermöglichen, das Unternehmen einem Abschnitt oder einer Klasse der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen,

2.
bei erstmaliger Antragstellung eine Betriebserklärung, in der die Verwendung des Stroms zur Herstellung eines Industriegases genau beschrieben ist,

3.
eine nachvollziehbare Berechnung, aus der hervorgeht, dass die Kosten des für die Herstellung eines Industriegases entnommenen Stroms im Kalenderjahr 50 Prozent der Herstellungskosten für dieses Industriegas jeweils übersteigen.

Weiteren Anträgen muss eine Betriebserklärung nur beigefügt werden, wenn sich Änderungen gegenüber der dem Hauptzollamt bereits vorliegenden Betriebserklärung ergeben haben. Der Antragsteller hat die Änderungen kenntlich zu machen.

(3) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für das jeweilige Kalenderjahr ergeben müssen:

1.
die Art und die Menge des hergestellten Industriegases sowie die darauf entfallenden Herstellungskosten,

2.
die Menge des für die Herstellung des Industriegases entnommenen Stroms sowie die darauf entfallenden Stromkosten.

(4) Eine Schätzung der jeweils für die Herstellung des Industriegases entnommenen Strommengen ist zulässig, soweit

1.
eine genaue Ermittlung der Mengen nur mit unvertretbarem Aufwand möglich wäre und

2.
die Schätzung nach allgemein anerkannten Regeln der Technik erfolgt und für nicht sachverständige Dritte jederzeit nachprüf- und nachvollziehbar ist.

(5) Industriegase im Sinn des § 9c des Gesetzes sind Edelgase, Wasserstoff, Stickstoff, Sauerstoff, gasförmige anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle (ohne Schwefeldioxid) und flüssige Luft.

(6) Die Kosten für die Herstellung eines Industriegases sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung des Industriegases entstehen. Dazu gehören

1.
die Materialkosten und angemessene Teile der Materialgemeinkosten,

2.
die Fertigungskosten und angemessene Teile der Fertigungsgemeinkosten,

3.
die Sonderkosten der Fertigung sowie

4.
angemessene Teile des Werteverzehrs des Anlagevermögens, soweit dieser durch die Fertigung veranlasst ist."

Ende abweichendes Inkrafttreten


27.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Erlass, die Erstattung oder die Vergütung der Steuer nach § 10 des Gesetzes ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für den Strom zu beantragen, der innerhalb eines Kalenderjahres (Abrechnungszeitraum) entnommen worden ist. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Strom entnommen worden ist, beim Hauptzollamt gestellt wird. Erfolgt die Festsetzung der Steuer erst, nachdem der Strom entnommen worden ist, wird abweichend von Satz 2 die Steuerentlastung gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres gestellt wird, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer festgesetzt worden ist."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Das Hauptzollamt kann" durch die Wörter „Bestimmt sich der maßgebende Zeitraum für die Zuordnung des Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe nach § 15 Absatz 3 Satz 1, kann das Hauptzollamt" ersetzt.

bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Steuer wird nur dann nach Satz 1 erlassen, erstattet oder vergütet, wenn die Steuer nach § 10 Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gesetzes bereits im ersten vorläufigen Abrechnungszeitraum im Kalenderjahr den Unterschiedsbetrag in der Rentenversicherung (§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes) für diesen Zeitraum übersteigt."

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach dem Wort „Kalenderjahr" werden die Wörter „bis zum 31. Juli des folgenden Kalenderjahres" eingefügt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Wird der zusammenfassende Antrag nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, fordert das Hauptzollamt die nach Absatz 2 erlassene, erstattete oder vergütete Steuer zurück."

d)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) § 17b Absatz 3 bis 6 und § 17c gelten entsprechend."

28.
Die Zwischenüberschrift vor § 19 und § 19 werden wie folgt gefasst:

„Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung

§ 19 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.
entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 6 oder § 13a Absatz 3 Satz 2, entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 oder entgegen § 17c Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 18 Absatz 4, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

2.
entgegen § 4 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 6 oder § 13a Absatz 3 Satz 2, entgegen § 4 Absatz 5 Satz 2, entgegen § 11 Absatz 4 oder entgegen § 11 Absatz 5 Satz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,

3.
entgegen § 4 Absatz 5 Satz 1 oder entgegen § 11 Absatz 5 Satz 1 einen Erlaubnisschein nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt oder

4.
entgegen § 17c Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 18 Absatz 4, eine Selbsterklärung nicht richtig oder nicht vollständig abgibt."



 

Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 EnergieStVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnergieStVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 EnergieStVuaÄndV Inkrafttreten (vom 01.01.2012)
... der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben. *) (3) Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe p und Nummer 26 tritt vorbehaltlich der zu Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes vom ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84, 126, 154
Artikel 1 3. EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
...  b) In Nummer 14 werden die Wörter „die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. September 2011 (BGBl. I S. 1890 )" durch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 2. Januar 2018 ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2763
Artikel 2 2. EnergieStVuaÄndV Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
... vom 31. Mai 2000 (BGBl. I S. 794), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. September 2011 (BGBl. I S. 1890) geändert worden ist, wird wie folgt ...