Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der ZuV 2020 am 20.07.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 20. Juli 2017 durch Artikel 2 des PolymAnlEHEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ZuV 2020.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

ZuV 2020 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.07.2017 geltenden Fassung
ZuV 2020 n.F. (neue Fassung)
in der am 20.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 13.07.2017 BGBl. I S. 2354

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Anwendungsbereich und Zweck
    § 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Zuteilungsregeln für Bestandsanlagen
    Unterabschnitt 1 Allgemeine Zuteilungsregeln
       § 3 Bildung von Zuteilungselementen
       § 4 Bestimmung der installierten Anfangskapazität von Bestandsanlagen
       § 5 Erhebung von Bezugsdaten
       § 6 Bestimmung von Bezugsdaten
       § 7 Anforderungen an die Verifizierung von Zuteilungsanträgen
       § 8 Maßgebliche Aktivitätsrate
       § 9 Zuteilung für Bestandsanlagen
    Unterabschnitt 2 Besondere Zuteilungsregeln
       § 10 Zuteilungsregel für die Wärmeversorgung von Privathaushalten
       § 11 Zuteilungsregel für die Herstellung von Zellstoff
       § 12 Zuteilungsregel für Steamcracking-Prozesse
       § 13 Zuteilungsregel für Vinylchlorid-Monomer
       § 14 Wärmeflüsse zwischen Anlagen
       § 15 Austauschbarkeit von Brennstoff und Strom
Abschnitt 3 Neue Marktteilnehmer
    § 16 Antrag auf kostenlose Zuteilung von Berechtigungen
    § 17 Aktivitätsraten neuer Marktteilnehmer
    § 18 Zuteilung für neue Marktteilnehmer
Abschnitt 4 Kapazitätsverringerungen und Betriebseinstellungen
    § 19 Wesentliche Kapazitätsverringerung
    § 20 Betriebseinstellungen
    § 21 Teilweise Betriebseinstellungen
    § 22 Änderungen des Betriebs einer Anlage
Abschnitt 5 Befreiung von Kleinemittenten
    § 23 Angaben im Antrag auf Befreiung für Kleinemittenten
    § 24 Bestimmung des Emissionswertes der Anlage in der Basisperiode
    § 25 Nachweis anlagenspezifischer Emissionsminderungen
    § 26 Ausgleichszahlungs- und Abgabepflicht
    § 27 Öffentlichkeitsbeteiligung
    § 28 Erleichterungen bei der Emissionsberichterstattung von Kleinemittenten
Abschnitt 6 Sonstige Regelungen
    § 29 Einheitliche Anlagen
    § 30 Auktionierung
    § 31 Ordnungswidrigkeiten
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 32 Inkrafttreten
(Text neue Fassung)

    § 32 Übergangsregelung zur Einbeziehung von Polymerisationsanlagen
    § 33
Inkrafttreten
    Schlussformel
    Anhang 1 (zu § 5 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe e, § 6 Absatz 6, § 10 Absatz 3 Satz 1, §§ 12, 13 Satz 1, § 15 Absatz 4 Satz 3, § 16 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe c, § 23 Absatz 4 Satz 2) Anwendung besonderer Zuteilungsregeln
    Anhang 2 (zu § 7 Absatz 3) Anforderungen an die sachverständigen Stellen und die Prüfung
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 32 (neu)




§ 32 Übergangsregelung zur Einbeziehung von Polymerisationsanlagen


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Für Polymerisationsanlagen gelten für die Jahre 2018 bis 2020 folgende Übergangsregelungen:

1. Als Bestandsanlage gelten alle Anlagen, denen vor dem 1. Juli 2011 eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen erteilt wurde; als Neuanlage gelten alle Anlagen, denen zum ersten Mal nach dem 30. Juni 2011 eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen erteilt wurde.

2. Abweichend von § 16 Absatz 1 sind Anträge auf kostenlose Zuteilung von Berechtigungen für neue Marktteilnehmer, die ihren Regelbetrieb oder ihren geänderten Betrieb in dem Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 30. September 2016 aufgenommen haben, bis zum Ablauf der Frist nach § 36 Absatz 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes zu stellen.

3. Abweichend von § 18 Absatz 4 werden für Emissionen der Zuteilungselemente, die vor Aufnahme des Regelbetriebs erfolgt sind, zusätzliche Berechtigungen nur zugeteilt, wenn die Emissionen nach dem 31. Dezember 2017 erfolgt sind.

4. Abweichend von § 21 Absatz 2 Satz 1 hebt die zuständige Behörde die Entscheidung über die Zuteilung von Berechtigungen an eine Anlage, die ihren Betrieb teilweise einstellt, ab dem auf die teilweise Betriebseinstellung folgenden Kalenderjahr, bei teilweisen Betriebseinstellungen vor dem 1. Januar 2017 ab dem Jahr 2018, von Amts wegen auf und passt die Zuteilung nach den Vorgaben nach § 21 an.

5. Abweichend von § 22 Absatz 1 hat der Anlagenbetreiber der zuständigen Behörde alle relevanten Informationen über geplante oder tatsächliche Änderungen der Kapazität, der Aktivitätsraten und des Betriebs der Anlage bis zum 31. Januar des Folgejahres, erstmals zum 31. Januar 2018, mitzuteilen.

vorherige Änderung

§ 32 Inkrafttreten




§ 33 Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.