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Artikel 2 - Gesetz zur Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sowie zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes und des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (MeeresStrategieRLUG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 14. Oktober 2011 BNatSchG § 6, § 9, § 22, § 39, § 43, § 45, § 56

Das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
den Zustand weiterer in Anhang III Tabelle 1 der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19) aufgeführter Biotoptypen und sonstiger biologischer Merkmale."

2.
In § 9 Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „des § 82" durch die Wörter „der §§ 45h und 82" ersetzt.

3.
In § 22 Absatz 3 Satz 4 wird das Wort „Umgang" durch das Wort „Umfang" ersetzt.

4.
In § 39 Absatz 5 Satz 3 wird das Wort „vorsehen" durch das Wort „vorzusehen" ersetzt.

5.
In § 43 Absatz 4 wird im Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „Absatz 2" durch die Angabe „Absatz 3" ersetzt.

6.
§ 45 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a)
Die Wörter „für die Beschlagnahme oder Einziehung" werden durch die Wörter „nach Landesrecht" ersetzt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Ist für die Beschlagnahme oder Einziehung eine Bundesbehörde zuständig, kann diese Behörde Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten im Sinne von Satz 1 zulassen."

7.
§ 56 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) In den in Absatz 1 genannten Meeresbereichen kann die Erklärung von Gebieten zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 auch dazu dienen, zusammenhängende und repräsentative Netze geschützter Meeresgebiete im Sinne des Artikels 13 Absatz 4 der Richtlinie 2008/56/EG aufzubauen."

b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sowie zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes und des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 MeeresStrategieRLUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MeeresStrategieRLUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfundvierzigstes Strafrechtsänderungsgesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2557
Artikel 2 45. StrÄndG Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
... Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, wird wie folgt ...