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Artikel 4 - Gesetz zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung (ZPO522ÄndG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 27. Oktober 2011 EGInsO Artikel 102, Artikel 103f (neu)

Das Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2248) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 102 § 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die §§ 574 bis 577 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend."

2.
Vor Artikel 104 wird folgender Artikel 103f eingefügt:

„Artikel 103f Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung

Für Entscheidungen über die sofortige Beschwerde nach § 6 der Insolvenzordnung, bei denen die Frist des § 575 der Zivilprozessordnung am 27. Oktober 2011 noch nicht abgelaufen ist, ist die Insolvenzordnung in der bis zum 27. Oktober 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für Entscheidungen über die sofortige Beschwerde nach Artikel 102 § 7 Satz 1 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung gilt Satz 1 entsprechend."

 
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Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 ZPO522ÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZPO522ÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen
G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2582, 2800
Artikel 3 InsOuaÄndG Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
... zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2082) geändert worden ist, wird folgender ...