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§ 27 - Zollverordnung (ZollV)

V. v. 23.12.1993 BGBl. I S. 2449, 1994 I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 613-1-14 Zölle
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§ 27 Bezug und Abgabe von Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf



(1) Nichtgemeinschaftswaren oder unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Gemeinschaftswaren sind

1.
Schiffsbedarf, wenn diese Waren zum Ausrüsten von Schiffen einschließlich des unmittelbaren Ge- oder Verbrauchs an Bord bestimmt sind,

2.
Flugzeugbedarf, wenn diese Waren zum Ausrüsten von Luftfahrzeugen einschließlich des unmittelbaren Ge- oder Verbrauchs an Bord bestimmt sind,

3.
Reisebedarf, wenn diese Waren an Bord oder vor dem Abflug an Reisende abgegeben und von diesen als Reisemitbringsel von Bord genommen werden.

(2) Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf darf nur an natürliche oder juristische Personen geliefert oder von diesen bezogen werden, wenn für deren Schiffe oder Flugzeuge nach Maßgabe der Absätze 3 bis 7 eine Bezugsberechtigung besteht.

(3) Die Bezugsberechtigung für Schiffsbedarf ist gegeben für Schiffe, die nachweisbar

1.
unmittelbar einen ausländischen Hafen anlaufen,

2.
auf der Fahrt nach einem ausländischen Hafen, der mindestens 100 Seemeilen vom deutschen Hoheitsgebiet entfernt ist, zwar noch andere deutsche Häfen anlaufen, aber den letzten deutschen Hafen innerhalb von 18 Tagen nach dem Bezug des Schiffsbedarfs verlassen, oder

3.
über das Küstengebiet (Anlage 1) hinausfahren.

Für Wassersportfahrzeuge hängt die Bezugsberechtigung auch davon ab, dass mit ihnen eine Reise von mindestens 72 Stunden Dauer angetreten wird. Die Bezugsberechtigung für Wassersportfahrzeuge umfasst nur die Menge an Schiffsbedarf, die dem Bedarf dieser Reise entspricht. Als Wassersportfahrzeuge gelten alle Schiffe, die weder in der gewerblichen Schifffahrt eingesetzt noch Behördenfahrzeuge einschließlich Kriegsschiffe sind.

(4) Die Bezugsberechtigung für Reisebedarf im Seeverkehr ist gegeben für Schiffe, ausgenommen Wassersportfahrzeuge, die nachweisbar unmittelbar einen Hafen in einem Drittland oder einen Hafen außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft anlaufen. Bei Fahrten zu den zuletzt genannten Häfen umfasst die Bezugsberechtigung nur unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Gemeinschaftswaren. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Von der Bezugsberechtigung nach den Absätzen 3 und 4 sind ausgenommen:

1.
Schiffe der gewerblichen Personenschifffahrt, die zwischen deutschen Häfen und der Insel Helgoland oder zwischen deutschen und niederländischen Häfen über die Emsmündung verkehren,

2.
Wassersportfahrzeuge, die nach § 2 Absatz 3 vom Zollstraßenzwang oder nach § 4 Absatz 5 vom Zolllandungsplatzzwang befreit sind, und

3.
Schiffe, die üblicherweise durch menschliche Kraft bewegt werden.

(6) Die Bezugsberechtigung für Flugzeugbedarf ist gegeben für Flugzeuge im internationalen Flugverkehr.

(7) Die Bezugsberechtigung für Reisebedarf im Flugverkehr mit Drittländern außer Helgoland ist gegeben

1.
für Luftverkehrsunternehmen auf Zollflugplätzen zur Abgabe an Bord,

2.
für vom Hauptzollamt zugelassene Verkaufsstellen auf Zollflugplätzen zur Abgabe vor dem Abflug.

Die Bezugsberechtigung für Reisebedarf ist auch gegeben für unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Gemeinschaftswaren zur Abgabe im Flugverkehr mit Gebieten außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft.

(8) Nichtgemeinschaftswaren, die als Schiffs- und Reisebedarf im Seeverkehr nach den Absätzen 2 bis 5 abgegeben und bezogen wurden, gelten zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr überlassen mit der Maßgabe, dass sie mit Beginn der seewärtigen Fahrt ge- oder verbraucht werden dürfen.

(9) In den Fällen, in denen nach zollrechtlichen Vorschriften ein Ausfuhrverfahren durchgeführt wird, sind die unversteuerten verbrauchsteuerpflichtigen Gemeinschaftswaren, die als Schiffs- und Reisebedarf im Seeverkehr nach den Absätzen 2 bis 5 abgegeben und bezogen werden, nach den verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften über die Ausfuhr unter Steueraussetzung an eine der in Absatz 2 genannten Personen abzugeben und von dieser aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft zu befördern. Die Steuer entsteht bei Unregelmäßigkeiten nach den verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften über Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung. Ein Ge- oder Verbrauch der Waren nach Beginn der seewärtigen Fahrt ist keine Unregelmäßigkeit nach Satz 2. In den übrigen Fällen sind die unversteuerten verbrauchsteuerpflichtigen Gemeinschaftswaren nach den verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften über Beförderungen im Steuergebiet an Verwender an eine der in Absatz 2 genannten Personen zu befördern. Die in Absatz 2 genannten Personen gelten insoweit als Verwender im Sinne der Verbrauchsteuergesetze. Die Steuer entsteht bei zweckwidriger Verwendung nach den verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften über die zweckwidrige Verwendung verbrauchsteuerpflichtiger Waren. Satz 3 gilt entsprechend. Werden unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Gemeinschaftswaren, die als Schiffs- und Reisebedarf im Seeverkehr bezogen wurden, von einer der in Absatz 2 genannten Personen in das Steuergebiet verbracht, gelten die Sätze 5 bis 7 entsprechend. Die Waren sind dem für den Ort des Verbringens zuständigen Hauptzollamt zu melden und auf Verlangen vorzuführen, es sei denn, sie sind bereits nach Maßgabe des Zollkodex und der Durchführungsverordnung zum Zollkodex zu gestellen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.

(10) Das für den Ort des Bezugs des Schiffs- und Reisebedarfs im Seeverkehr zuständige Hauptzollamt kann verlangen, dass die in Absatz 2 genannten Personen über den Warenbezug, über Zeit und Ort des Beginns und des Endes der Reise, über die Mengen des an Bord ge- und verbrauchten Schiffsbedarfs und des abgegebenen Reisebedarfs sowie über die Zahl der an Bord befindlichen Personen (Besatzung und Passagiere) Anschreibungen nach vorgeschriebenem Muster führen und diese vorlegen.

(11) Hat eine der in Absatz 2 genannten Personen Schiffs- oder Reisebedarf im Seeverkehr unberechtigt bezogen oder die vorstehenden Pflichten nicht erfüllt, so kann das für den Ort des Bezugs des Schiffs- und Reisebedarfs zuständige Hauptzollamt sie für mindestens drei Monate, bei besonders schweren Verstößen längstens drei Jahre, vom Bezug ausschließen. Bei geringfügigen Verstößen kann das Hauptzollamt vom Ausschluss absehen.

(12) Bei der Lieferung von Schiffs- und Reisebedarf im Seeverkehr hat der Händler einen Lieferzettel in dreifacher Ausfertigung zu verwenden, auf dem Folgendes verzeichnet ist:

1.
die Menge und die Beschaffenheit der einzelnen Waren sowie deren abgabenrechtlicher Status,

2.
der Name, die Art und das Fahrtziel des Schiffs,

3.
bei Wassersportfahrzeugen auch die Dauer der Reise und die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer.

Der Bezieher nach Absatz 2 hat den Empfang der Waren auf allen Ausfertigungen des Lieferzettels zu bestätigen. Je eine Ausfertigung verbleibt bei diesem und beim Händler. Eine dritte Ausfertigung hat der Händler nach der Lieferung bei dem für den Ort des Bezugs der Waren zuständigen Hauptzollamt vorzulegen. Unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Gemeinschaftswaren sind dem für den Ort des Bezugs zuständigen Hauptzollamt vorzuführen. Die Generalzolldirektion regelt weitere Einzelheiten des Überwachungsverfahrens und veröffentlicht diese Regelung unter www.zoll.de.

(13) Die Absätze 8, 9 und 11 gelten für Flugzeugbedarf und im Flugverkehr bezogenen und abgegebenen Reisebedarf entsprechend. Im Übrigen regelt das für den Ort des Bezugs des Flugzeug- und Reisebedarfs im Luftverkehr zuständige Hauptzollamt das Verfahren, nach dem die Lieferung und der Bezug von Flugzeug- und Reisebedarf zollamtlich überwacht werden.

(14) Die zugelassenen Verkaufsstellen nach Absatz 7 Nummer 2 dürfen unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Gemeinschaftswaren an einen Reisenden abgeben, der im Besitz eines Flugscheins ist, der auf einen Endbestimmungsort in einem Drittland oder einem Gebiet außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft ausgestellt worden ist, und der sich an Bord eines Flugzeugs begibt. Die Steuerfreiheit ist dadurch bedingt, dass die Waren von dem Reisenden in seinem persönlichen Gepäck in das Drittland oder das Gebiet außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft mitgeführt oder von ihm nach Beginn der Flugreise ge- oder verbraucht werden.

(15) Die Absätze 1 bis 14 gelten nicht für die Abgabe und den Bezug von Energieerzeugnissen im Sinn des § 1 des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1979) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.





 

Frühere Fassungen von § 27 ZollV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 9 Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung
vom 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
aktuell vorher 01.04.2010Artikel 8 Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
vom 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
aktuell vorher 01.12.2008Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Zollverordnung und der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung 1993
vom 24.11.2008 BGBl. I S. 2232
aktuell vorher 01.01.2008Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Zollverordnung
vom 17.12.2007 BGBl. I S. 3002
aktuellvor 01.01.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 27 ZollV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 ZollV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZollV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 ZollV Allgemeine Vorschriften zur Einfuhrabgabenfreiheit (vom 01.04.2010)
... freien Verkehr zur besonderen Verwendung übergeführt gelten oder nach § 27 als Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf abgegeben und bezogen worden sind, in einen anderen ...
§ 30 ZollV Steuerordnungswidrigkeiten (vom 01.04.2010)
... eines Pflichtigen vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 27 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, 2 oder 3 oder Absatz 4 Satz 1, 2 oder 3 oder Absatz 6 ... 1 oder 2 Schiffs-, Flugzeug- oder Reisebedarf liefert oder bezieht, 2. entgegen § 27 Absatz 10 auf Verlangen Anschreibungen nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen ... oder diese nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 3. einer Vorschrift des § 27 Absatz 12 Satz 1, 2, 4 oder 5 über die Lieferung von Schiffs- oder Reisebedarf ... die Lieferung von Schiffs- oder Reisebedarf zuwiderhandelt, 4. entgegen § 27 Absatz 9 Satz 9, auch in Verbindung mit Absatz 13 Satz 1, Waren nicht meldet oder nicht oder nicht ...
Anlage 1 ZollV (zu § 14 Abs. 3, § 27 Abs. 3 Satz 3) Küstengebiet
 
Zitat in folgenden Normen

Alkoholsteuerverordnung (AlkStV)
V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
§ 34 AlkStV Beförderungen im Steuergebiet in Sonderfällen (vom 13.02.2023)
... Alkoholerzeugnissen unter Steueraussetzung zur Abgabe als Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf nach § 27 der Zollverordnung kann in den Fällen, in denen nach Artikel 269 Absatz 1, 2 Buchstabe c und Absatz 3 des ...

Ausfuhrerstattungsverordnung
V. v. 24.05.1996 BGBl. I S. 766; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.02.2020 BGBl. I S. 198
§ 5 AusfErstV Lieferungen, die der Ausfuhr gleichgestellt sind (vom 01.11.2009)
... anzuwenden, die 1. als Schiffsbedarf auf bezugsberechtigte Schiffe im Sinne des § 27 Abs. 3 der Zollverordnung vom 23. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2449) in der jeweils geltenden Fassung ...

Biersteuerverordnung (BierStV)
Artikel 4 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3319; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
§ 23 BierStV Beförderungen im Steuergebiet in Sonderfällen (vom 13.02.2023)
... von Bier unter Steueraussetzung zur Abgabe als Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf nach § 27 der Zollverordnung kann in den Fällen, in denen nach Artikel 269 Absatz 1, 2 Buchstabe c und Absatz 3 des ...

Einreise-Freimengen-Verordnung (EF-VO)
V. v. 24.11.2008 BGBl. I S. 2235, 2009 I 403
§ 3 EF-VO Sonderfälle
... Getränke davon ab, dass die Waren nachweislich nicht als Schiffsbedarf nach § 27 der Zollverordnung vom 23. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2449, 1994 I S. 162), die zuletzt durch die ...

Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (SchaumwZwStV)
Artikel 3 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3302; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
§ 22 SchaumwZwStV Beförderungen im Steuergebiet in Sonderfällen (vom 13.02.2023)
... von Schaumwein unter Steueraussetzung zur Abgabe als Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf nach § 27 der Zollverordnung kann in den Fällen, in denen nach Artikel 269 Absatz 1, 2 Buchstabe c und Absatz 3 des ...

Tabaksteuerverordnung (TabStV)
Artikel 1 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3263; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
§ 23 TabStV Beförderungen im Steuergebiet in Sonderfällen (vom 13.02.2023)
... von Tabakwaren unter Steueraussetzung zur Abgabe als Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf nach § 27 der Zollverordnung kann in den Fällen, in denen nach Artikel 269 Absatz 1, 2 Buchstabe c und Absatz 3 des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Artikel 8 5. VerbrStÄndV Änderung der Zollverordnung
... die Wörter „als Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf" ersetzt. 3. § 27 wird wie folgt gefasst: „§ 27 Bezug und Abgabe von Schiffs-, Flugzeug- und ... ersetzt. 3. § 27 wird wie folgt gefasst: „§ 27 Bezug und Abgabe von Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf (1) Nichtgemeinschaftswaren ... a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. entgegen § 27 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, 2 oder 3 oder Absatz 4 Satz 1, 2 oder 3 oder Absatz 6 ... Reisebedarf liefert oder bezieht,". b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 27 Abs. 6" durch die Angabe „§ 27 Absatz 10" ersetzt. c) In Nummer 3 ... b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 27 Abs. 6" durch die Angabe „§ 27 Absatz 10" ersetzt. c) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 27 Abs. 8 ... 27 Absatz 10" ersetzt. c) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 27 Abs. 8 Satz 1, 2, 4 oder 5" durch die Wörter „§ 27 Absatz 12 Satz 1, 2, 4 ... Wörter „§ 27 Abs. 8 Satz 1, 2, 4 oder 5" durch die Wörter „§ 27 Absatz 12 Satz 1, 2, 4 oder 5" ersetzt. d) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ... ersetzt. d) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. entgegen § 27 Absatz 9 Satz 9, auch in Verbindung mit Absatz 13 Satz 1, Waren nicht meldet oder nicht oder nicht ...

Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung
G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
Artikel 9 ZollVNeuOrgG Änderung von Rechtsverordnungen
... durch die Wörter „Die Generalzolldirektion" ersetzt. 2. In § 27 Absatz 4, 6 und 7 werden jeweils die Wörter „Bundesfinanzdirektion Nord" durch das ...

Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
Artikel 1 6. VerbrStÄndV Änderung der Tabaksteuerverordnung
... von Tabakwaren unter Steueraussetzung zur Abgabe als Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf nach § 27 der Zollverordnung kann in den Fällen, in denen nach Artikel 786 der Zollkodex-Durchführungsverordnung ein ...
Artikel 2 6. VerbrStÄndV Änderung der Branntweinsteuerverordnung
... von Erzeugnissen unter Steueraussetzung zur Abgabe als Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf nach § 27 der Zollverordnung kann in den Fällen, in denen nach Artikel 786 der Zollkodex-Durchführungsverordnung ein ...
Artikel 3 6. VerbrStÄndV Änderung der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung
... von Schaumwein unter Steueraussetzung zur Abgabe als Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf nach § 27 der Zollverordnung kann in den Fällen, in denen nach Artikel 786 der Zollkodex-Durchführungsverordnung ein ...
Artikel 4 6. VerbrStÄndV Änderung der Biersteuerverordnung
... von Bier unter Steueraussetzung zur Abgabe als Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf nach § 27 der Zollverordnung kann in den Fällen, in denen nach Artikel 786 der Zollkodex-Durchführungsverordnung ein ...

Verordnung zur Änderung der Zollverordnung und der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung 1993
V. v. 24.11.2008 BGBl. I S. 2232
Artikel 1 ZollVuaÄndV Änderung der Zollverordnung
... durch die Wörter „ist das Hauptzollamt Hannover" ersetzt. 3. § 27 wird wie folgt geändert: a) Absatz 13 Satz 1 wird wie folgt gefasst:  ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Zollverordnung
V. v. 17.12.2007 BGBl. I S. 3002
Artikel 1 2. ZollVÄndV
... durch die Wörter „des Hauptzollamts" ersetzt. 7. In § 27 Abs. 8 Satz 6 wird das Wort „Oberfinanzdirektion" durch die Wörter ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Branntweinsteuerverordnung (BrStV)
Artikel 2 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3280; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
§ 27 BrStV Beförderungen im Steuergebiet in Sonderfällen (vom 01.07.2011)
... von Erzeugnissen unter Steueraussetzung zur Abgabe als Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf nach § 27 der Zollverordnung kann in den Fällen, in denen nach Artikel 786 der Zollkodex-Durchführungsverordnung ein ...

Einreise-Freimengen-Verordnung (EF-VO)
V. v. 03.12.1974 BGBl. I S. 3377; aufgehoben durch § 4 V. v. 24.11.2008 BGBl. I S. 2235
§ 3 EF-VO Reisemitbringsel in Sonderfällen
... Kaffee außerdem davon ab, dass nachweislich die Waren nicht als Schiffsbedarf nach § 27 der Zollverordnung bezogen worden sind oder das Schiff von einer Reise zurückkehrt, die ...