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Zweite Verordnung zur Änderung der Aktuarverordnung (2. AktuarVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 21.10.2011 BGBl. I S. 2099 (Nr. 54); Geltung ab 29.10.2011
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Eingangsformel



Auf Grund des § 11a Absatz 6 Satz 1 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 7 Buchstabe e des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2305) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1a Nummer 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 27. Januar 2011 (BGBl. I S. 124) geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder:


Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. Oktober 2011 AktuarV § 2, § 3, § 6, § 6a (neu), § 7

Die Aktuarverordnung vom 6. November 1996 (BGBl. I S. 1681), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3015) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Verordnung über die versicherungsmathematische Bestätigung, den Erläuterungsbericht und den Angemessenheitsbericht des Verantwortlichen Aktuars

(Aktuarverordnung - AktuarV)".

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Versicherungsmathematische Bestätigung bei nicht regulierten Pensionskassen".

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Bei Pensionskassen, die nicht nach § 118b Absatz 3 oder Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes reguliert sind oder als reguliert gelten, hat der Verantwortliche Aktuar, wenn keine Einwendungen zu erheben sind, die folgende versicherungsmathematische Bestätigung nach § 11a Absatz 3 Nummer 2 Satz 1 in Verbindung mit § 118a und § 118b Absatz 2 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes abzugeben:

 
„Es wird bestätigt, dass die in der Bilanz unter dem Posten ... der Passiva eingestellte Deckungsrückstellung unter Beachtung des § 341f des Handelsgesetzbuchs sowie der auf Grund des § 65 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung berechnet worden ist; für den Altbestand im Sinne des § 11c in Verbindung mit § 118b Absatz 5 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist die Deckungsrückstellung nach dem zuletzt am ... genehmigten Geschäftsplan berechnet worden."

Ist kein Altbestand vorhanden, so lautet der zweite Halbsatz stattdessen:

 
„Altbestand im Sinne von § 11c in Verbindung mit § 118b Absatz 5 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist nicht vorhanden."

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Versicherungsmathematische Bestätigung bei regulierten Pensionskassen".

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Bei regulierten Pensionskassen hat der Verantwortliche Aktuar, wenn keine Einwendungen zu erheben sind, die folgende versicherungsmathematische Bestätigung nach § 11a Absatz 3 Nummer 2 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 118a und 118b Absatz 2 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes abzugeben:

 
„Es wird bestätigt, dass die Deckungsrückstellung nach dem zuletzt am ... genehmigten Geschäftsplan berechnet worden ist; für den Bestand, bei dem die Verträge nach nicht genehmigten Tarifen abgeschlossen worden sind, wird bestätigt, dass die in der Bilanz unter dem Posten ... der Passiva eingestellte Deckungsrückstellung unter Beachtung des § 341f des Handelsgesetzbuchs sowie der auf Grund des § 65 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung berechnet worden ist."

Ist kein Bestand vorhanden, bei dem die Verträge nach nicht genehmigten Tarifen abgeschlossen worden sind, entfällt der zweite Halbsatz der vorstehenden Bestätigung."

4.
In § 6 Absatz 9 Satz 1 werden die Wörter „bei denen eine Feststellung nach § 156a Absatz 3 Satz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes getroffen wurde" durch die Wörter „die nicht nach § 118b Absatz 3 oder Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes reguliert sind oder als reguliert gelten" ersetzt.

5.
Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

„§ 6a Angemessenheitsbericht

(1) Der Verantwortliche Aktuar hat im Angemessenheitsbericht darzulegen, dass die dauernde Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen auch einschließlich der Verpflichtungen gewährleistet ist, die sich aus den gemäß § 11a Absatz 3 Nummer 4 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorgelegten Vorschlägen für eine angemessene Beteiligung am Überschuss ergeben. Dabei sind nur die Verpflichtungen aus der Beteiligung am Überschuss zu berücksichtigen, die in dem Zeitraum entstehen, für den die Vorschläge gelten.

(2) Es ist darzulegen, dass die vorgeschlagenen Überschussanteilsätze unter Berücksichtigung der vertraglichen Vereinbarungen und der übrigen aufsichts- und vertragsrechtlichen Regelungen im Einklang mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß § 11 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes stehen und zu einer im Einklang mit den vertraglichen Vereinbarungen stehenden Überschussbeteiligung führen. Insbesondere ist darzulegen, dass unterschiedliche Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation und unterschiedliche Überschussbeteiligungssysteme nicht zu wesentlichen, nicht gerechtfertigten Unterschieden bei den Leistungen führen. Unterschiedliche Verhältnisse im Versicherungsbestand, die Unterschiede bei den Leistungen rechtfertigen, sind anzugeben. Als unterschiedliche Verhältnisse gelten insbesondere unterschiedliche Verläufe der verschiedenen Überschussquellen, unterschiedliche Reservierungserfordernisse und Unterschiede der in der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zur Verfügung stehenden Mittel.

(3) Für Regelungen in dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan für den Altbestand von Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Pensionskassen im Sinne des § 11c des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Artikels 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum Versicherungsaufsichtsgesetz entfallen die Darlegungspflichten des Absatzes 2. Insoweit genügt der Hinweis auf den aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan unter Angabe der maßgeblichen Fassung.

(4) Für Regelungen in dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan für den Altbestand einer Pensionskasse im Sinne von § 118b Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit § 11c des Versicherungsaufsichtsgesetzes beziehungsweise im Sinne von § 118b Absatz 6 in Verbindung mit § 118b Absatz 5 Satz 2 und § 11c des Versicherungsaufsichtsgesetzes entfallen die Darlegungspflichten des Absatzes 2. Insoweit genügt der Hinweis auf den aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan unter Angabe der maßgeblichen Fassung.

(5) Für Unfallversicherungen der in § 11d des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Art gilt Absatz 3 entsprechend.

(6) Bei den nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Darlegungen und Erläuterungen ist anzugeben, welche Tatsachen, Modelle und Annahmen dabei zugrunde liegen. Bei der Darlegung nach Absatz 2 ist auf die wesentlichen Überschussquellen einzugehen.

(7) Soweit sich die erforderlichen Darlegungen und Erläuterungen aus den vorgelegten Vorschlägen für eine angemessene Beteiligung am Überschuss oder dem Erläuterungsbericht ergeben, kann auf sie verwiesen werden."

6.
§ 7 wird wie folgt gefasst:

„§ 7 Vorlagefrist

Der Erläuterungsbericht und der Angemessenheitsbericht sind bei Abgabe der versicherungsmathematischen Bestätigung dem Vorstand vorzulegen; der Vorstand hat die Berichte unverzüglich nach Aufstellung des Jahresabschlusses der Aufsichtsbehörde einzureichen. Wird die Beteiligung am Überschuss bei Pensionskassen, die nicht nach § 118b Absatz 3 oder Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes reguliert sind oder als reguliert gelten, vom obersten Organ beschlossen, ist der Angemessenheitsbericht abweichend von Satz 1 dem Vorstand vor der entsprechenden Sitzung des obersten Organs vorzulegen; er ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich nach der Beschlussfassung über den Vorschlag für die Beteiligung am Überschuss einzureichen."


Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 28. Oktober 2011.


Schlussformel



Der Präsident der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Sanio