Die
Steuerdaten-Übermittlungsverordnung vom
28. Januar 2003 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel
8 der Verordnung vom
17. November 2010 (BGBl. I S. 1544) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 05.11.2011
- 1.
- § 6 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Bei der elektronischen Übermittlung ist ein sicheres Verfahren zu verwenden, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleistet (§
150 Absatz 6 der
Abgabenordnung). Zur weiteren Erleichterung der elektronischen Übermittlung kann auf die Authentifizierung des Datenübermittlers verzichtet werden bei
- 1.
- Lohnsteuer-Anmeldungen nach § 41a des Einkommensteuergesetzes,
- 2.
- Steueranmeldungen nach § 18 Absatz 1 bis 2a und 4a des Umsatzsteuergesetzes,
- 3.
- Anträgen auf Dauerfristverlängerung und Anmeldungen der Sondervorauszahlung nach § 18 Absatz 6 des Umsatzsteuergesetzes in Verbindung mit den §§ 46 bis 48 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung sowie
- 4.
- Zusammenfassenden Meldungen nach § 18a des Umsatzsteuergesetzes."
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2013
- 2.
- § 6 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
Ende abweichendes Inkrafttreten
Artikel 18 StVereinfG 2011 Inkrafttreten ... a und d sowie Artikel 3 Nummer 1, 2 und 4 bis 7, Artikel 4 Nummer 1, 2 und 4 sowie Artikel 6 Nummer 1 und die Artikel 7 bis 9, 15 Nummer 1 und Artikel 16 treten am Tag nach der ... in Kraft. (3) Artikel 5 tritt am 1. Juli 2011 in Kraft. (4) Artikel 6 Nummer 2 tritt am 1. Januar 2013 in ...
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679