Artikel 17 - Steuervereinfachungsgesetz 2011 (StVereinfG 2011 k.a.Abk.)

Artikel 17 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes


Artikel 17 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2012 KStG § 8, § 34

Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 8 Absatz 10 Satz 1 werden die Wörter „§ 2 Abs. 5b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes" durch die Wörter „§ 2 Absatz 5b des Einkommensteuergesetzes" ersetzt.

2.
Dem § 34 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

„§ 8 Absatz 10 Satz 1 in der Fassung des Artikels 17 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2012 anzuwenden."

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Zitierungen von Artikel 17 Steuervereinfachungsgesetz 2011

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 17 StVereinfG 2011 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVereinfG 2011 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG)
G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2592
Artikel 4 BeitrRLUmsG Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
... der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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