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Erste Verordnung zur Änderung der Meisterprüfungsverfahrensverordnung (1. MPVerfVOÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 50 Absatz 2 und des § 51a Absatz 7 der Handwerksordnung, die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1341) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:


Artikel 1



Die Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Verordnung über das Zulassungs- und allgemeine Prüfungsverfahren für die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben

(Meisterprüfungsverfahrensverordnung - MPVerfVO)".

2.
§ 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 1 Gegenstand

Die Verordnung regelt das Zulassungs- und allgemeine Prüfungsverfahren für die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben. Die jeweilige Meisterprüfungsverordnung für die Teile I und II sowie die Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen III und IV im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben bleiben unberührt."

3.
§ 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird nach dem Wort „Meisterprüfungsausschusses" der Klammerzusatz „(Vorsitzender)" angefügt.

b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Soweit er die Voraussetzungen für die Zuständigkeit nicht für gegeben hält, entscheiden alle Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses".

4.
§ 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 3 Beschlussfassung

(1) Der Meisterprüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

(2) Alle Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses wirken mit bei Entscheidungen über

1.
die Zulassung, soweit darüber nicht der Vorsitzende entscheidet,

2.
den Ausschluss des Prüflings von der Prüfung,

3.
die Feststellung der Noten für die Teile der Meisterprüfung,

4.
das Bestehen oder Nichtbestehen der Teile der Meisterprüfung und der Meisterprüfung insgesamt.

Soweit nach dieser Verordnung Entscheidungen von allen Mitgliedern des Meisterprüfungsausschusses zu treffen sind, werden diese mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.

(3) Zur Beschleunigung können Entscheidungen im schriftlichen Umlaufverfahren herbeigeführt werden, falls alle Mitglieder zustimmen. Hiervon ausgenommen sind Entscheidungen nach § 21 Absatz 1."

5.
§ 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7.
Ehegatten sowie Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten sowie der Lebenspartner,".

bb)
Nummer 9 wird aufgehoben.

cc)
Nummer 10 wird Nummer 9 und ihr wird der Klammerzusatz „(Pflegeeltern und Pflegekinder)" angefügt.

b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Angehörige sind die im Satz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn

1.
in den Fällen der Nummern 2, 3, 4 und 7 die die Beziehung begründende Ehe oder die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;

2.
in den Fällen der Nummern 4 bis 8 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;

3.
im Falle der Nummer 9 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind."

6.
§ 6 Absatz 3 wird wie folgt geändert: Nach dem Wort „Anhörung" werden die Wörter „der übrigen Mitglieder" eingefügt.

7.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Liegt ein wichtiger Grund vor, ist Absatz 1 anzuwenden; § 22 Absatz 2 bleibt unberührt."

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Der wichtige Grund ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes obliegt dem Vorsitzenden. Soweit er das Vorliegen eines wichtigen Grundes für nicht gegeben hält, entscheiden alle Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses."

8.
§ 8 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die endgültige Entscheidung treffen alle Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses nach Anhörung des Prüflings."

9.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 9 Anmeldung, Organisation der Prüfung".

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Vorsitzende beraumt die Prüfungstermine grundsätzlich nach Bedarf an. Die Termine werden mindestens einen Monat vorher bekannt gegeben, unter Angabe einer Frist, innerhalb derer sich die Prüflinge anzumelden haben."

10.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Handwerk" die Wörter „oder für welches handwerksähnliche Gewerbe" eingefügt.

bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Dem Antrag sind beizufügen

1.
der Nachweis, der die Zuständigkeit des Meisterprüfungsausschusses nach § 2 begründet und

2.
die für die Zulassung nach § 49 Absatz 1 bis 4 oder § 51a Absatz 5 der Handwerksordnung erforderlichen Zeugnisse, Nachweise und Bescheide."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Zulassung obliegt dem Vorsitzenden. Soweit er die Zulassungsvoraussetzungen für nicht gegeben hält, entscheiden alle Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses."

c)
In Absatz 3 wird die Angabe „§ 8 Abs. 3" durch die Angabe „§ 8 Absatz 3" ersetzt.

d)
In Absatz 4 werden die Wörter „Absatz 1 Nr. 1" durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 1" ersetzt.

11.
Nach § 10 wird folgender § 11 eingefügt:

„§ 11 Nachteilsausgleich für behinderte Menschen

Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte Menschen. Die Art und Schwere der Behinderung ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung nachzuweisen."

12.
Der bisherige § 11 wird § 12 und wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

Im ersten Halbsatz werden die Wörter „beim zuständigen Meisterprüfungsausschuss" gestrichen; im zweiten Halbsatz werden die Wörter „beim zuständigen Meisterprüfungsausschuss" durch das Wort „hierbei" ersetzt.

b)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

Im ersten Halbsatz werden die Wörter „beim zuständigen Meisterprüfungsausschuss" gestrichen.

13.
Der bisherige § 12 wird § 13 und wie folgt geändert:

In Satz 2 wird das Wort „oder" durch das Wort „und" ersetzt.

14.
Der bisherige § 13 wird § 14.

15.
Der bisherige § 14 wird § 15 und wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Alle Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses beschließen die Prüfungsaufgaben. Die Prüfungssprache ist deutsch."

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Zeit- und Kostenaufwand" durch das Wort „Aufwand" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Der Meisterprüfungsausschuss kann für alle Prüflinge einheitlich festlegen, dass die Durchführung des Meisterprüfungsprojekts oder die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit und die Bearbeitung der Situationsaufgabe oder der Arbeitsprobe unter ständiger Aufsicht zum selben Zeitpunkt am gleichen Ort (Klausur) erfolgt."

d)
Der bisherige Absatz 4 wird gestrichen.

16.
Der bisherige § 15 wird § 16 und wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „des Meisterprüfungsausschusses" gestrichen.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „entscheidet der Meisterprüfungsausschuss" durch die Wörter „entscheiden alle Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses" ersetzt.

b)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach § 21 Absatz 1 soll der Vorsitzende mindestens drei Mitglieder mit der Bewertung des Meisterprüfungsprojekts oder der Meisterprüfungsarbeit beauftragen. In begründeten Ausnahmefällen genügt die Beauftragung von zwei Mitgliedern, wenn die sachgemäße Durchführung der Prüfung gewährleistet ist. Zwei der beauftragten Mitglieder müssen in dem Handwerk oder in dem handwerksähnlichen Gewerbe, für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, die Meisterprüfung abgelegt haben oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen."

17.
Der bisherige § 16 wird § 17 und wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt geändert:

Nach der Angabe „Prüfungen," wird die Angabe „Ergänzungsprüfungen," eingefügt.

b)
In Absatz 1 werden die Sätze 3 und 4 wie folgt gefasst:

„In begründeten Ausnahmefällen genügt die Beauftragung von zwei Mitgliedern, wenn die sachgemäße Durchführung der Prüfung gewährleistet ist. Zwei der beauftragten Mitglieder müssen in dem Handwerk oder in dem handwerksähnlichen Gewerbe, für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, die Meisterprüfung abgelegt haben oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen."

c)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Die Ergänzungsprüfung wird auf Antrag des Prüflings durchgeführt. Sie ist als Einzelgespräch zu führen und soll je Prüfling höchstens 20 Minuten dauern. Das Ergebnis der jeweiligen schriftlichen Prüfung und der Ergänzungsprüfung ist im Verhältnis 2:1 zu gewichten."

d)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Handwerk" die Wörter „oder in dem handwerksähnlichen Gewerbe" eingefügt und die Angabe „§ 48 Abs. 5" durch die Wörter „§ 48 Absatz 5 oder des § 51b Absatz 6" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „sonstige" die Wörter „in Meisterprüfungsverordnungen vorgesehene" eingefügt.

e)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert: Die Angabe „§ 19 Abs. 1" wird durch die Angabe „§ 21 Absatz 1" ersetzt.

18.
Der bisherige § 17 wird § 18 und wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt gefasst:

„In begründeten Ausnahmefällen genügt die Beauftragung von zwei Mitgliedern, wenn die sachgemäße Durchführung der Prüfung gewährleistet ist. Zwei der beauftragten Mitglieder müssen in dem Handwerk oder in dem handwerksähnlichen Gewerbe, für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, die Meisterprüfung abgelegt haben oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„In begründeten Ausnahmefällen genügt die Beauftragung von zwei Mitgliedern, wenn die sachgemäße Durchführung der Prüfung gewährleistet ist."

bb)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 48 Abs. 5" durch die Wörter „§ 48 Absatz 5 oder des § 51b Absatz 6" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach § 21 Absatz 1 dokumentieren die nach den Absätzen 1 und 2 beauftragten Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses die wesentlichen Prüfungsabläufe, bewerten die Prüfungsleistungen und halten dabei die für die Bewertung erheblichen Tatsachen fest."

19.
Der bisherige § 18 wird § 19 und wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach den Wörtern „der Vorsitzende" die Wörter „des Meisterprüfungsausschusses" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Handwerk" die Wörter „oder in dem handwerksähnlichen Gewerbe" eingefügt.

bb)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 48 Abs. 5" durch die Wörter „§ 48 Absatz 5 oder des § 51b Absatz 6" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 19 Abs. 1" durch die Angabe „§ 21 Absatz 1" ersetzt.

20.
Nach § 19 wird folgender § 20 eingefügt:

„§ 20 Bewertungsschlüssel

(1) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen in den Prüfungsbereichen, in den Prüfungsfächern, in den Handlungsfeldern, in der praktischen Prüfung im Teil IV und bei Ergänzungsprüfungen ist der nachstehende 100-Punkte-Schlüssel anzuwenden:

100 - 92 Punkte für eine den Anforderungen
in besonderem Maße entsprechende
Leistung,
unter 92 - 81 Punkte für eine den Anforderungen
voll entsprechende Leistung,
unter 81 - 67 Punkte für eine den Anforderungen
im Allgemeinen entsprechende Leis-
tung,
unter 67 - 50 Punkte für eine Leistung, die zwar
Mängel aufweist, aber im Ganzen
den Anforderungen noch entspricht,
unter 50 - 30 Punkte für eine Leistung, die den An-
forderungen nicht entspricht, jedoch
erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind,
unter 30 - 0 Punkte für eine Leistung, die den
Anforderungen nicht entspricht und
bei der selbst Grundkenntnisse sehr
lückenhaft sind oder fehlen.


 
(2) Der 100-Punkte-Schlüssel ist auch auf Prüfungsleistungen anzuwenden, die innerhalb von Prüfungsbereichen, Prüfungsfächern und Handlungsfeldern zu erbringen und ihrer Natur nach für sich genommen zu bewerten sind.

(3) Die Note für jeden Teil der Meisterprüfung wird auf der Grundlage des gewichteten rechnerischen Durchschnitts der erzielten Punkte festgesetzt. Dabei bedeuten:

100 - 92 Punkte die Note: sehr gut,

unter 92 - 81 Punkte die Note: gut,

unter 81 - 67 Punkte die Note: befriedigend,

unter 67 - 50 Punkte die Note: ausreichend,

unter 50 - 30 Punkte die Note: mangelhaft,

unter 30 - 0 Punkte die Note: ungenügend."

21.
Der bisherige § 19 wird § 21 und wie folgt gefasst:

„§ 21 Beschlüsse über die Noten und das Bestehen, Abschluss des Meisterprüfungsverfahrens

(1) Die Beschlüsse über die Noten, über das Bestehen oder Nichtbestehen des jeweiligen Teils der Meisterprüfung sowie über das Bestehen oder Nichtbestehen der Meisterprüfung insgesamt werden von allen Mitgliedern des Meisterprüfungsausschusses auf der Grundlage der Bewertungen nach § 16 Absatz 6, § 17 Absatz 4, § 18 Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gefasst. Über das Ergebnis der Prüfung in jedem Teil der Meisterprüfung und die dabei erzielte Note ist dem Prüfling unverzüglich ein schriftlicher Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung zu erteilen.

(2) Das Meisterprüfungsverfahren ist erfolgreich abgeschlossen, wenn jeder der vier Teile der Meisterprüfung bestanden ist. Hierfür sind in jedem Prüfungsteil insgesamt ausreichende Leistungen zu erbringen sowie die sonstigen in den Meisterprüfungsverordnungen vorgeschriebenen Mindestvoraussetzungen zu erfüllen. Die Befreiung von einem Teil der Meisterprüfung steht dem Bestehen dieses Teils gleich.

(3) Über das Bestehen der Meisterprüfung insgesamt ist vom zuletzt tätig gewordenen fachlich zuständigen Meisterprüfungsausschuss ein Zeugnis zu erteilen. In dem Zeugnis sind die in den Teilen der Meisterprüfung erzielten Noten sowie Befreiungen, unter Angabe der Rechtsgrundlage, auszuweisen. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben und von der Handwerkskammer zu beglaubigen.

(4) Wird die Meisterprüfung in einem Schwerpunkt abgelegt, so ist dem Prüfling auf Antrag hierüber eine Bescheinigung auszustellen."

22.
Nach § 21 wird folgender § 22 eingefügt:

„§ 22 Wiederholung der Meisterprüfung

(1) Die einzelnen nicht bestandenen Teile der Meisterprüfung können dreimal wiederholt werden.

(2) Der Prüfling ist auf Antrag von der Wiederholung der Prüfung in Prüfungsbereichen, in Prüfungsfächern, in Handlungsfeldern oder im praktischen Teil der Prüfung im Teil IV zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung mit mindestens 50 Punkten bewertet wurden. Eine Befreiung ist nur möglich, wenn sich der Prüfling innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Tag der Bescheidung über den nicht bestandenen Prüfungsteil, zur Wiederholungsprüfung anmeldet."

23.
Der bisherige § 20 wird § 23.

24.
Der bisherige § 21 wird § 24 und wie folgt gefasst:

„§ 24 Prüfungsunterlagen

(1) Auf schriftliches Verlangen ist dem Prüfling binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs nach Abschluss eines jeden Teils der Meisterprüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Danach kann innerhalb der in Absatz 2 genannten Aufbewahrungsfristen auf Antrag Einsicht gewährt werden.

(2) Der Antrag auf Zulassung und die Zulassungsentscheidung, die schriftlichen Prüfungsarbeiten sowie die die Befreiungen begründenden Unterlagen sind drei Jahre und die Niederschriften nach § 23 Absatz 1 zehn Jahre nach Abschluss der Meisterprüfung aufzubewahren."

25.
Der bisherige § 22 wird § 25 und wie folgt gefasst:

„§ 25 Übergangsvorschrift

(1) Die bis zum 31. Dezember 2011 begonnenen Prüfungsverfahren werden nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende geführt. Erfolgt die Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 30. Juni 2012 sind auf Verlangen des Prüflings die bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.

(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum 31. Dezember 2013 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Verlangen die Wiederholungsprüfung nach den bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Vorschriften ablegen.

(3) Bei Meisterprüfungsverordnungen, die vor dem 1. April 1998 erlassen worden sind, gelten die Meisterprüfungsarbeit und die Arbeitsprobe als Prüfungsbereiche im Sinne dieser Verordnung."


Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie

In Vertretung B. Heitzer